Die Öffnungsverordnung im Überblick
Die Eckpunkte der bundesweiten Regelungen der COVID-19-Öffnungsverordnung im Überblick (gültig ab 19. Mai bis voraussichtlich Ende Juni)
Lesedauer: 4 Minuten
Aktualisiert am 13.03.2023
Die Ausgangsregelungen werden mit 19. Mai aufgehoben. Man braucht daher keinen bestimmten Grund mehr, um das Haus zu verlassen.
Öffnung der Gastronomie
- Betrieb sowohl indoor als auch outdoor erlaubt
- Verpflichtende Registrierung der Gäste (ab 15 Minuten Aufenthaltsdauer) und Vorweisen eines negativen Testergebnisses/Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit ("Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr"):
- Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden
- Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden
- Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
- Outdoor maximal 10 Erwachsene an einem Tisch zuzüglich Kinder, indoor maximal 4 Erwachsene zuzüglich Kinder
- Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (nicht am Verabreichungsplatz)
- Für Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen (oder die einen sonstigen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorweisen können, Impfung/Genesungsnachweis), können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
- Zwei Meter Abstand zwischen den Personen fremder Tische
- Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen am Verabreichungsplatz (z. B. nicht an der Bar)
- Sperrstunde um 22 Uhr
Öffnung der Beherbergungsbetriebe
- Verpflichtende Registrierung der Gäste und Vorweisen eines Testergebnisses/Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit
("Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr"):- Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden
- In der reinen Beherbergung (ohne Gastronomie od. Dienstleistung) reicht ein Eintrittstest für den gesamten Aufenthalt – der Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Werden gastronomische Angebote im Betrieb - Frühstück, andere Mahlzeiten - oder Dienstleistungen (Wellness) in Anspruch genommen werden, dann ist bei Zutritt zum gastronomischen Bereich wieder ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzulegen.
- Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden
- Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
- Maskenpflicht beim Betreten und beim Bewegen innerhalb der Räumlichkeiten; Einhaltung des Mindestabstandes von 2 Metern
- Für Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Jeder Beherbergungsbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
- In Wellnessbereichen müssen 20 Quadratmeter pro Gast im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen
- Für die Hotelgastronomie gelten dieselben Regeln wie für die Gastronomie allgemein (inkl. Sperrstunde um 22:00 Uhr)
Öffnung von Kultur- und Veranstaltungsbetrieben
- Öffnung aller Kulturstätten im ganzen Land
- Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:
- Kapazität von maximal 50 Prozent, outdoor maximal 3.000 Personen
- indoor maximal 1.500
- Maximal 50 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze (indoor und outdoor)
- Veranstaltungen ab 11 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde
- Verpflichtende Registrierung der Gäste und Vorweisen eines Testergebnisses/Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit
("Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr"):- Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden
- Test muss nach Ablauf der Gültigkeitsdauer vom Gast erneuert werden (Ausnahme: Apartments, Selbstversorgerhütten)
- Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden
- Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
- Durchgehende Maskenpflicht während der gesamten Veranstaltung - indoor wie outdoor
- Mindestabstand von 2 Metern (Ausnahme: wenn aufgrund der Anordnung der Sitze nicht möglich, dann muss ein Sitz frei bleiben)
- Ab 50 Teilnehmern: verpflichtendes Präventionskonzept und Ernennung eines/n COVID-19-Beauftragte/n
- Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze keine Gastronomie erlaubt (z. B. Hochzeiten)
- Sperrstunde um 22 Uhr
Öffnung von Fitnessstudios und Sportstätten
- FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen außer während der Sportausübung und in Feuchträumen (Duschen)
- Mindestabstand von 2 Metern (Ausnahme: bei Sportarten bei deren sportarttypischer spezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt oder bei kurzfristigen Unterschreitungen)
- Für Indoor-Sport müssen 20 Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen
- Verpflichtende Registrierung der Kunden und Vorweisen eines negativen Testergebnisses/Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit
("Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr"):- Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden
- Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden (z. B. am Land, wenn keine ausreichenden Testkapazitäten vorhanden)
- Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
- Für Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen
- Jede Sporteinrichtung (indoor und outdoor) muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
- Sperrstunde um 22 Uhr
Handel und Dienstleistungen
- alle Handels – und Dienstleistungsbetriebe dürfen offenhalten
- Öffnungszeiten 05:00 Uhr - 22.00 Uhr (strengere Öffnungsvorschriften bleiben unberührt)
- Mindestabstand 2 Meter
- Kunden haben in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen
- pro Kunde 20 Quadratmeter
- Für Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen
- in Einkaufszentren und Markthallen: COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept
- besondere Vorschriften für körpernahe Dienstleistungen:
- pro Kunde 10 Quadratmeter
- Kunden müssen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen (Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden; Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden;
- Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte.)