Öffnungen
© Envato

Die Öffnungsverordnung im Überblick

Die Eckpunkte der bundesweiten Regelungen der COVID-19-Öffnungsverordnung im Überblick (gültig ab 19. Mai bis voraussichtlich Ende Juni)

Lesedauer: 4 Minuten

Aktualisiert am 13.03.2023

Die Ausgangsregelungen werden mit 19. Mai aufgehoben. Man braucht daher keinen bestimmten Grund mehr, um das Haus zu verlassen.

Öffnung der Gastronomie

  • Betrieb sowohl indoor als auch outdoor erlaubt
  • Verpflichtende Registrierung der Gäste (ab 15 Minuten Aufenthaltsdauer) und Vorweisen eines negativen Testergebnisses/Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit ("Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr"):
    • Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden
    • Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden
    • Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
  • Outdoor maximal 10 Erwachsene an einem Tisch zuzüglich Kinder, indoor maximal 4 Erwachsene zuzüglich Kinder
  • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen (nicht am Verabreichungsplatz)
  • Für Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen (oder die einen sonstigen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorweisen können, Impfung/Genesungsnachweis), können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen. 
  • Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen 
  • Zwei Meter Abstand zwischen den Personen fremder Tische
  • Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen am Verabreichungsplatz (z. B. nicht an der Bar)
  • Sperrstunde um 22 Uhr

Öffnung der Beherbergungsbetriebe

  • Verpflichtende Registrierung der Gäste und Vorweisen eines Testergebnisses/Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit
    ("Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr"):
    • Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden
    • In der reinen Beherbergung (ohne Gastronomie od. Dienstleistung) reicht ein Eintrittstest für den gesamten Aufenthalt – der Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Werden gastronomische Angebote im Betrieb - Frühstück, andere Mahlzeiten - oder Dienstleistungen (Wellness) in Anspruch genommen werden, dann ist bei Zutritt zum gastronomischen Bereich wieder ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzulegen.
    • Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden
    •  Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
  • Maskenpflicht beim Betreten und beim Bewegen innerhalb der Räumlichkeiten; Einhaltung des Mindestabstandes von 2 Metern
  • Für Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Jeder Beherbergungsbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
  • In Wellnessbereichen müssen 20 Quadratmeter pro Gast im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen
  • Für die Hotelgastronomie gelten dieselben Regeln wie für die Gastronomie allgemein (inkl. Sperrstunde um 22:00 Uhr)

Öffnung von Kultur- und Veranstaltungsbetrieben

  • Öffnung aller Kulturstätten im ganzen Land
  • Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:
    •  Kapazität von maximal 50 Prozent, outdoor maximal 3.000 Personen
    •  indoor maximal 1.500
  • Maximal 50 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze (indoor und outdoor)
  • Veranstaltungen ab 11 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde
  • Verpflichtende Registrierung der Gäste und Vorweisen eines Testergebnisses/Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit
    ("Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr"):
    • Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden
    • Test muss nach Ablauf der Gültigkeitsdauer vom Gast erneuert werden (Ausnahme: Apartments, Selbstversorgerhütten)
    • Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden
    • Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
  • Durchgehende Maskenpflicht während der gesamten Veranstaltung - indoor wie outdoor
  • Mindestabstand von 2 Metern (Ausnahme: wenn aufgrund der Anordnung der Sitze nicht möglich, dann muss ein Sitz frei bleiben)
  • Ab 50 Teilnehmern:  verpflichtendes Präventionskonzept und Ernennung eines/n COVID-19-Beauftragte/n
  • Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze keine Gastronomie erlaubt (z. B. Hochzeiten)
  • Sperrstunde um 22 Uhr 

Öffnung von Fitnessstudios und Sportstätten

  • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen außer während der Sportausübung und in Feuchträumen (Duschen)
  • Mindestabstand von 2 Metern (Ausnahme: bei Sportarten bei deren sportarttypischer spezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt oder bei kurzfristigen Unterschreitungen)
  • Für Indoor-Sport müssen 20 Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen
  • Verpflichtende Registrierung der Kunden und Vorweisen eines negativen Testergebnisses/Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit
    ("Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr"):
    • Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden
    • Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden (z. B. am Land, wenn keine ausreichenden Testkapazitäten vorhanden)
    • Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
  • Für Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen
  • Jede Sporteinrichtung (indoor und outdoor) muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
  • Sperrstunde um 22 Uhr

Handel und Dienstleistungen

  •  alle Handels – und Dienstleistungsbetriebe dürfen offenhalten
  • Öffnungszeiten 05:00 Uhr - 22.00 Uhr (strengere Öffnungsvorschriften bleiben unberührt)
  • Mindestabstand 2 Meter
  • Kunden haben in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen
  • pro Kunde 20 Quadratmeter
  • Für Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen
  • in Einkaufszentren und Markthallen: COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept
  • besondere Vorschriften für körpernahe Dienstleistungen:
    • pro Kunde 10 Quadratmeter
    • Kunden müssen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen (Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden; Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden;
    • Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte.)
Weitere interessante Artikel