Coronaviren illustriert auf blauem Hintergrund
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Covid-19 und Arbeitsrecht

Covid-19 ist keine meldepflichtige Krankheit mehr und auch die im Zuge der Pandemie erlassenen Sondervorschriften (insbesondere zum Betreten und Verhalten am Arbeitsplatz) sind außer Kraft getreten. Welche Regeln jetzt gelten.

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 17.09.2024

Frage: Was gilt, wenn Arbeitnehmer:innen positiv getestet sind, aber keine Symptome aufweisen? 

Wenn die jeweilige Person keine Symptome aufweist, ist diese in der Regel arbeitsfähig. Sofern die Arbeitsleistung ohne Gefährdung der eigenen Gesundheit und jener von anderen Personen ausgeübt werden kann (z. Bsp. durch Tragen einer FFP2-Maske oder wenn er im Homeoffice oder im Einzelbüro beschäftigt ist), ist die betroffene Person dazu auch verpflichtet (Treuepflicht der Arbeitnehmer:innen).

In diesem Fall liegt kein Krankenstand vor. 

Frage: Kann der Arbeitgeber einen Covid-19-Test oder das Tragen einer FFP1- bzw. FFP2-Maske verlangen?

Ja, in besonderen Fällen und anlassbezogen kann die Ausübung der Arbeitsleistung an diese Voraussetzungen geknüpft werden (zB. bei Kontakt mit vulnerablen Gruppen (Patient:innen, Senior:innen, Menschen mit Behinderung)). Das ergibt sich aus den Pflichten des Arbeitgebers auf Grund des Arbeitnehmerschutzes und der gesetzlichen Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmer:innen (§§ 1157 ABGB, 18 AngG).

Frage: Was kann ich machen, um eine Ansteckung zu vermeiden?

  • Impfen gegen Influenza und Covid, um schwere Verläufe und Folgeerkrankungen zu verhindern;
  • Bekannte Hygieneregeln beachten: Händewaschen, Lüften, Niesetikette, Hände desinfizieren;
  • Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn das Ansteckungsrisiko groß ist (z.B. in Öffis);
  • Abstand halten und größere Menschenansammlungen vermeiden;
  • Wo möglich im Homeoffice arbeiten bzw. Videokonferenzen statt Präsenzsitzungen abhalten;
  • Regelmäßig selbst testen;
  • Bei Krankheitssymptomen mit dem Arzt des Vertrauens abstimmen, ob Arbeitsfähigkeit besteht oder eine Krankschreibung notwendig ist.

COVID-19-Impfung in Betrieben

Betriebe können weiterhin kostenlos COVID-19-Impfstoffe erhalten. Die Impfung gegen COVID-19 wird allen empfohlen, die das Risiko eines möglichen schweren Krankheitsverlaufes reduzieren möchten.  Besonders wichtig ist die Impfung für Personen mit bestimmten Vorerkrankungen.

Interessierte Betriebe können COVID-19-Impfstoffe über ihre impfenden Ärzte kostenlos beziehen. Die weiteren Kosten für die Impfungen sind vom Betrieb zu tragen. -

Hier finden Sie den aktuellen Folder zur COVID-19-Impfung, der auch über das Broschürenservice des BMSGPK kostenfrei bezogen werden kann. Informationen zu den Impfempfehlungen gegen COVID-19 finden Sie auf impfen.gv.at

Influenza-Impfprogramm für Betriebe 

Im Herbst 2024  wird das "Öffentliche Impfprogramm Influenza" von Bund, Ländern und Sozialversicherung fortgeführt. Bestellungen sind ab 9.9.2024 über den betreuenden Arbeitsmediziner (nicht durch den Betrieb selbst) möglich. 

Influenza: Impfprogramm für Betriebe (gesundheitskasse.at) 

Alternative zur Impfaktion im Betrieb 

Sie planen keine Impfaktion in Ihrem Betrieb, z. B. weil Ihr Unternehmen zu klein ist und sich der Aufwand nicht lohnt? Ihre Mitarbeiter:innen müssen trotzdem nicht auf eine Grippeimpfung verzichten: Sie haben die Möglichkeit, sich in einer Ordination impfen zu lassen.. Interessierte wenden sich an den niedergelassenen Arzt ihres Vertrauens und erkundigen sich im Vorfeld, ob er am Öffentlichen Impfprogramm Influenza teilnimmt. . 

Grippeimpfung (gesundheitskasse.at)