COFAG Obergrenzenrichtlinie für verbundene Unternehmen veröffentlicht
Umwidmung in Verlustersatz, Schadensausgleich & de minimis-Förderung
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Den Unternehmen stehen drei Varianten für die Sanierung der Überschreitung der beihilferechtlichen Obergrenzen im Verbund zur Verfügung:
Umwidmung in Verlustersatz
Obergrenze 12 Mio. €. Der Verlust wird auf Ebene des Unternehmensverbunds ermittelt, die Berechnung und der erforderliche Umsatzausfall orientiert sich sonst an den Verlustersatz-Richtlinien, die in den gewählten Betrachtungszeiträumen galten.
Umwidmung in Schadensausgleich
Schaden ist die Ergebnisdifferenz zwischen Vergleichszeitraum (2019) und den gewählten Betrachtungszeiträumen, und wird auf Ebene des einzelnen Unternehmens (nicht Verbundebene) berechnet. Der Schaden setzt grundsätzlich eine unmittelbare Betroffenheit von Lockdowns voraus, nicht vom Lockdown betroffene Unternehmensteile werden nicht berücksichtigt.
Weiters werden berücksichtigt:
- Unternehmen, die mindestens 80 % der Umsätze mit direkt von Lockdowns betroffenen Unternehmen tätigen.
- Reisebüros, ReiseveBG Patranstalter und Seilbahnunternehmen, die wegen Reisebeschränkungen einen Umsatzeinbruch von mindestens 80% verzeichneten.
Vom errechneten Schaden wird ein Abschlag von 5% für den allgemeinen konjunkturbedingten Nachfragerückgang abgezogen, der Abschlag kann auf bis zu 20 % erhöht werden. Hat der Unternehmensverbund in den Jahren, in denen die Betrachtungszeiträume liegen, Überschüsse erzielt, wird ein Abschlag von 10% vorgenommen. Übersteigt dieser Jahresüberschuss jenen des Vergleichszeitraums, wird vom Schadenausgleichsbetrag ein Betrag von 15% des ermittelten Jahresüberschusses abgezogen.
Umwidmung in de minimis-Förderung
Obergrenze 300.000 €, abzüglich von de minimis-Förderungen, die Unternehmensverbund im Inland in den letzten drei Jahren erhalten hat.
Die betroffenen Unternehmen erhalten in den nächsten Tagen ein Schreiben der COFAG mit näheren Informationen zur Antragstellung. Die Beantragung erfolgt über einen Antragslink, der zugesendet wird. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die Finanzverwaltung.
Für die Beantragung ist die Beiziehung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters erforderlich. Die Antragstellung muss bis 31. Oktober 2024 erfolgen.
Zuständige Förderstelle: Finanzverwaltung