Einigung zu COFAG – Beseitigung der Rechtsunsicherheit für verbundene Unternehmen schafft Klarheit
Details zur Einigung - Antragstellung muss bis 31. Oktober 2024 erfolgen.
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Lange mit Nachdruck gefordert, jetzt Realität: Durch die Einigung bei COFAG-Förderungen für "verbundene Unternehmen" konnte endlich Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen hergestellt werden.
Davon betroffen waren einerseits verbundene Unternehmen, die im Unternehmensverbund insgesamt wegen unklarer nationaler Richtlinien mit den bereits erhaltenen Zuschüssen beihilferechtliche Obergrenzen überschritten haben. Andererseits hat die COFAG Zahlungen an Unternehmen in Unternehmensverbünden zurückgehalten, weshalb einige Unternehmen bereits den Klagsweg beschritten haben.
Details zur Einigung
Bei Überschreitung beihilferechtlicher Obergrenzen kann die Sanierung auf drei Arten erfolgen:
- entweder als Umwidmung in einen Verlustersatz (ein Hilfsinstrument, das auch während der Pandemie bestanden hat) oder
- als Schadensausgleich, wobei restriktive Bedingungen für die Anwendung des Schadensausgleichs bestehen. Bei Unternehmen, die im Förderzeitraum Gewinne erzielt haben, kommt ein Abschlag in Höhe von 10% bzw. 15% (gewinnabhängig) zur Anwendung oder
- als De-Minimis-Beihilfe.
Für die Beantragung ist es erforderlich, einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu Rate zu ziehen und die Antragstellung muss bis 31. Oktober 2024 erfolgen.
Der Antragsprozess selbst gestaltet sich wie folgt: Alle Betroffenen werden kontaktiert und bekommen einen Link zur Antragstellung. Die Anträge werden ab Juli von der Finanzverwaltung bearbeitet.
Sobald die Endfassung der Richtlinie vorliegt, die noch im Mai veröffentlicht werden soll, werden wir im Detail informieren, die Umsetzung der Richtline genau überwachen und auf eine rasche Erledigung der Anträge drängen.
Diese Entscheidung kommt keinen Moment zu früh, vielmehr war diese längst überfällig, denn die betroffenen Betriebe haben bereits zu lange auf diese Einigung gewartet.