Close-up des Wortes Geldwäsche aus einem Gesetzestext
© kwarner | stock.adobe.com
Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie, Fachverband

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Vorgehensweise bei Verdachtsmeldungen

Lesedauer: 1 Minute

10.03.2025

Sehr geehrtes Mitglied,

wir möchten Sie nochmals darauf hinweisen, dass derzeit eine Österreich-Prüfung durch die internationale Organisation „Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF)“ läuft, bei der die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung in Österreich evaluiert wird. Schlechte Ergebnisse solcher Evaluierungen und Länderbewertungen können sich negativ auf den Finanzsektor dieses Landes auswirken.

Österreichs letzte Überprüfung fand 2015/2016 statt. Im letzten FATF-Länderbericht wurden Defizite beim rechtlichen Rahmen und bei der Umsetzung bei den „accountants“ (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Personalverrechner), Immobilienmaklern, Händlern von wertvollen Gütern und Unternehmensberatern, soweit durch die Geldwäschebestimmungen verpflichtet, festgestellt und die FATF wird prüfen, ob es mittlerweile Verbesserungen in diesen Bereichen gibt.

Vertrauliche Kommunikation und Verdachtsmeldungen an die Geldwäschemeldestelle erfolgen ausschließlich über die Meldeplattform goAML. goAML ist das Portal der österreichischen Geldwäschemeldestelle, über das meldeverpflichtete Berufsgruppen einfach, strukturiert und hochvertraulich Sachverhalte übermitteln können, wenn sie den Verdacht haben, für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.

Voraussetzung für die Nutzung von goAML ist ein Zugang zum USP (Unternehmensserviceportal-Anmeldung erforderlich) sowie eine einmalige Registrierung bei goAML (über das USP).

Die Registrierung bei goAML und die Verwendung von goAML ist verpflichtend! Es wird daher eine Registrierung dringend empfohlen.

Mängel können nicht nur zu behördlichen Strafen führen, sondern auch den guten Ruf Ihres Unternehmens schädigen. Auch kann es ggf. zu strafrechtlichen Folgen kommen.

Detaillierte Informationen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung finden Sie auch auf der UBIT-Seite Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Bitte beachten Sie im Zusammenhang auch, dass sich Unternehmensberater:innen, welche die betreffenden Tätigkeiten gem. § 365m1 Abs 2 Z 3 GewO ausüben, ihren Sorgfaltspflichten – bspw. durch vertragliche Auslagerung an Dritte - nicht entziehen können. Der normunterworfene Gewerbetreibende ist stets selbst dafür verantwortlich, auch wenn er Dritte (wie insbesondere Notare oder Rechtsanwälte) als Dienstleister für Geschäfte heranzieht. Eine Auslagerung der Geldwäschekontrolle ist somit nicht möglich! Dies hat der VwGH im Zusammenhang mit einer Immobilien GmbH und der Nichteinhaltung von Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entschieden (VwGH-Erkenntnis). Auch wenn der Anlassfall ein Immobilientreuhänder war, hat die Entscheidung für sämtliche den Geldwäschebestimmungen unterliegende Gewerbetreibende Bedeutung.

Weitere interessante Artikel
  • Verschiedene Euro-Scheine auf Wäscheleine mit Kluppen befestigt hängend
    Spezialinformation zur FATF-Prüfung und zu „goAML“ für Unternehmensberater:innen, welche im Fall von Tätigkeiten gem. § 365m1 Abs 2 Z 3 GewO Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergreifen müssen
    Weiterlesen
  • Close-up des Wortes Geldwäsche aus einem Gesetzestext
    Spezialinformation zur FATF-Prüfung und zu "goAML" für Buchhalter, Personalverrechner und Bilanzbuchhalter
    Weiterlesen