Neuer Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting ab 1.1.2020
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Sehr geehrtes Mitglied,
wir möchten Sie darüber informieren, dass es ab 1.1.2020 zu einer Trennung des bisherigen Rahmenkollektivvertrages in zwei separate Kollektivverträge für die Mitgliedsbetriebe der BSGH bzw. BSIC kommt. Hintergrund ist, dass die Sparte Gewerbe und Handwerk die Verhandlungsgemeinschaft mit der Sparte Information & Consulting auflösen wollte.
Ab 1.1.2020 wird der neue Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting für die Mitgliedsbetriebe der BSIC gelten. Für die Mitgliedsbetriebe der BSGH wird ab 1.1.2020 der neue Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung gelten.
Der Fachverband hat die Verhandlungen über einen eigenen Kollektivvertrag der Sparte IC als Chance genutzt, um die Rechtssituation der Bilanzbuchhaltungsberufe zu verbessern.
Bei der ersten Verhandlungsrunde am 14. Oktober hat die Gewerkschaft der Führung von gesonderten Verhandlungen mit der Berufsgruppe Buchhaltung zugestimmt und die Branchenvertreter der Berufsgruppe Buchhaltung haben in zwei Sonderverhandlungsterminen die Probleme der Bilanzbuchhaltungsberufe in der Praxis aufgezeigt und die Bedürfnisse bzw. Besonderheiten der Branche vermittelt.
Vor allem die eklatanten Unterschiede bei den Mindestgehältern stellen einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Steuerberatern dar. In einigen Verwendungsgruppen sind die Mindestgehälter im Kollektivvertrag der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder um fast 2/3 geringer als im Gewerbe-Kollektivvertrag.
Der Fachverband UBIT hat einen Vorschlag für ein neues Verwendungsgruppenschema ausgearbeitet und der Gewerkschaft übermittelt.
Bei den Verhandlungen im November und Dezember konnte man sich mit der Gewerkschaft darauf einigen, die neuen, zusätzlichen Verwendungsgruppenbeispiele und Tätigkeitsbeschreibungen in den Kollektivvertrag für Angestellte in Information & Consulting aufzunehmen. Diese Klarstellung gibt in vielen Punkten Rechtssicherheit und schafft jedenfalls Vorteile. Ein Vorteil liegt darin, dass Angestellte, die bisher im Zweifel in höhere Verwendungsgruppen eingestuft werden mussten, nun auch in niedrigere Verwendungsgruppen eingestuft bzw. rechtssicher dort weiter beschäftigt werden können. Die ergänzenden Erklärungen sind nicht nur gut und verständlich zu lesen, sondern schaffen auch die Möglichkeit, künftig auf die Besonderheiten der erfassten Betriebe einzugehen und sich ganz generell in der Systematik wiederzufinden.
Zusätzlich wurde mit der GPA eine Arbeitsgruppe zur weiteren laufenden Evaluierung der Unterschiede zwischen Einstufung und Mindestgehälter bei KV KSW und KV IC eingerichtet.
Die Eckpunkte des Abschlusses:
- Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter ab 1.1.2020: In der Verwendungsgruppe I wird das monatliche Mindestgrundgehalt im 1. und im 2. Verwendungsgruppenjahr und nach 2 Verwendungsgruppenjahren auf € 1.500 erhöht. Die restlichen Gehaltstufen in der Verwendungsgruppe I sowie alle anderen Verwendungsgruppen und Meistergruppen werden um 2,39% erhöht.
- Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen ab 01.01.2020 um durchschnittlich 5,60 % (650/840/1.000/1.280)
- Erhöhung der Sondervergütung für Nachtarbeit gem. § 6 Abs 1 KV auf € 2,00
- Erhöhung der Aufwandsentschädigungen:
- Taggeld gem § 10 2. b: € 7,50
- Taggeld gem § 10 2.c: € 17,90
- Nächtigungsgeld gem § 10 2.f: € 12,--
- Urlaubskonsumation am 24.12. und 31.12.
„Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. Dezember Urlaub vereinbart, so ist für diese beiden Urlaubstage nur ein ganzer Urlaubstag vom gesetzlichen Urlaubsanspruch abzuziehen. - Für die Berufsgruppe der Buchhaltungsberufe konnte mit den ergänzenden Verwendungsgruppenbeispielen zur Mindestgehaltsordnung
- eine Lösung durchgesetzt werden, mit der die Grundlage für gleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber den Mitbewerbern geschaffen werden konnte.
Kollektivvertrag und die Gehaltstabellen
Merkblatt Übergangsfragen