Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie, Fachverband

Kommentar § 21

Online IT Kollektivvertrag

Lesedauer: 3 Minuten

Übersicht

1. Neueinstufung aller Angestellten bis spätestens 31.3.2001

2. Keine Erhöhung der alten Mindestgehälter durch die Neueinreihung in den IT-Kollektivvertrag

3. Aufrechterhaltung des allenfalls höheren alten Mindestgehaltes gemäß Gewerbe-Angestellten-Kollektivvertrag

4. Einmalige Gehaltserhöhung für IST-Gehaltsbezieher mit einer Überzahlung von weniger als S 1.500,-- pro Monat.

Die Schluss- und Übergangsbestimmungen beziehen sich auf die Einführung des KV zum 1.1.2001. Die Beträge sind daher in ATS und nicht in EURO dargestellt.

1. Neueinstufung aller Angestellten bis spätestens 31.3.2001

Das Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages ist der 1.1.2001. Um jedoch den, vor allem größeren Betrieben, für die vermutlich zeitintensive Umstellung vom bisher geltenden Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes in den vorliegenden Kollektivvertrag einen ausreichenden Zeitpolster zu verschaffen, wurde die Möglichkeit eingeräumt, die an sich zwingend erforderliche Neuzuordnung der Dienstnehmer in das neue Verwendungsgruppenschema bis längstens 31.3.2001 rückwirkend vorzunehmen.

2. Keine Erhöhung der alten Mindestgehälter durch die Neueinreihung in den IT-Kollektivvertrag

Gemäß § 20 Abs. 2 KV werden durch diese Neuzuordnung die IST-Gehälter, sofern sie höher sind als die neuen Mindestgrundgehälter, gemäß § 15 Abschn. III Kollektivvertrag nicht erhöht.

Diese Bestimmung dient in erster Linie der Präzisierung, dass sich mit der Neuzuordnung der Dienstnehmer an den bestehenden IST-Gehältern, solange sie über den neuen Mindestgrundgehältern liegen, nichts ändert. Erst in dem Fall, dass Dienstnehmer mit der Einführung des Kollektivvertrages beim IST-Gehalt unter das in der neuen Verwendungsgruppe vorgesehene Mindestgrundgehalt fallen würden, ist dieser IST-Gehalt dem Mindestgrundgehalt anzupassen.

3. Aufrechterhaltung des allenfalls höheren alten Mindestgehaltes gemäß Gewerbe-Angestellten-Kollektivvertrag

Gemäß Abs. 3 bleiben höhere Mindestgrundgehälter aufgrund des Kollektivvertrages für die Angestellten des Gewerbes weiter bestehen.

Der 1. Satz des § 20 Abs. 3 soll verhindern, dass Dienstnehmer, die einen IST -Gehalt beziehen, das dem Mindestgrundgehalt des bisherigen geltenden Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes entspricht, mit der neuen Einstufung hinsichtlich des ihnen zustehenden neuen Mindestgrundgehaltes unter das bisherige Mindestgrundgehalt fallen. Das bisherige Mindestgrundgehalt bleibt erhalten. Allerdings bleiben solche Dienstnehmer auch bei Vorrückungen auf diesem Mindestgrundgehalt sitzen, solange es höher ist als jenes Mindestgrundgehalt, das den Dienstnehmern laut neuem Kollektivvertrag zusteht.

Beispiel:

Ein erfahrener Softwareentwickler mit 16 Verwendungsgruppenjahren, der bisher in der Verwendungsgruppe IV des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes eingereiht war, erhält ein Mindestgrundgehalt von S 31.780,--. Nach dem ab 1.1.2001 geltenden Kollektivvertrag wäre er in die Tätigkeitsfamilie 8T1 einzureihen. Dort wird für Dienstnehmer seiner Qualifikation und seines Dienstalters in der Erfahrungsstufe unter 7 Jahre ein Mindestgehalt in Höhe von S 30.250,-- ausgewiesen. Obwohl ihm an sich nur dieses Mindestgrundgehalt zustehen würde, erhält er auch ab 1.1.2001 weiterhin sein bisheriges Mindestgrundgehalt von S 31.780,--.

Beispiel:

Eine Softwareanalytikerin mit 6 Verwendungsgruppenjahren bezog laut Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes (Verwendungsgruppe V) S 32.070,--. Nach der Umreihung ins neue Verwendungsgruppenschema (Tätigkeitsfamilie 8T2 Regelstufe) ab 1.1.2001 stehen ihr S 30.750,-- zu. Trotzdem wird sie auch ab dem 1.1.2001 weiterhin ihr bisheriges Mindestgehalt von S 32.070,-- so lange beziehen, bis sie automatisch nach Ablauf von 7 Jahren in die Erfahrungsstufe aufrückt (S 36.260,--).

4. Einmalige Gehaltserhöhung für IST-Gehaltsbezieher mit einer Überzahlung von weniger als S 1.500,-- pro Monat.

Eine Übergangsbestimmung ist für jene Dienstnehmer eingeführt worden, die zum 31.12.2000 das 12. Verwendungsgruppenjahr laut Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes bereits erreicht und bis zum 31. 12. 2002 eine Vorrückung innerhalb einer Verwendungsgruppe zu erwarten hätten (betroffen sind alle Angestellten mit weniger als 18 Verwendungsgruppenjahren; liegen 18 oder mehr Verwendungsgruppenjahre vor, dann kommt die Bestimmung somit nicht zur Anwendung!).

Die erfassten Dienstnehmer erhalten am 1.1.2001 eine einmalige Gehaltserhöhung von S 1.500,-- pro Monat. Allerdings mit der Einschränkung, dass die Überzahlungen (Differenzbetrag zwischen Mindestgrundgehalt und IST-Gehalt) kleiner als S 1.500,-- sind. Ist die Überzahlung S 1.500,-- oder größer pro Monat, dann entfällt die Erhöhung.

Beispiel:

Eine Sekretärin mit Sachbearbeiterstatus und 13 Verwendungsgruppenjahren ist laut Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes in der Verwendungsgruppe IV eingereiht, bezieht dort im Jahre 2000 ein IST-Gehalt von S 30.000,-- (Mindestgrundgehalt S 29.480,--) und erwartet am 1.1.2002 eine Vorrückung. Die Überzahlung beträgt somit S 520,--. Diese Sekretärin erhält ab 1.1.2001 ein IST-Gehalt von S 31.500,--. Ihre an Dienstjahren gleichaltrige Kollegin, die derzeit ein IST-Gehalt von S 32.000,-- bezieht, kommt nicht in den Genuss dieser Bonifikation, da der Differenzbetrag zwischen Mindestgrundgehalt und IST-Gehalt größer als S 1.500,--, nämlich S 2.520,-- ist.

Beachte:

Es fehlt eine Einschleifregelung, d.h., wer z.B. S 1.490,-- Überzahlung hat, erhält zusätzlich S 1.500,-- pro Monat. Wer eine Überzahlung von S 1.510,-- hat, erhält gar nichts. Führt dies in Einzelfällen zu Problemen, könnte z.B. betrieblich vereinbart werden, dass der Angestellte einen Betrag erhält, der um so viel weniger als S 1.500,-- pro Monat ausmacht, als die S 1.500,-- Überzahlung überschritten werden, z.B. bei einer Überzahlung von S 2.500,-- erhält der Angestellte S 500,-- zusätzlich.

Stand: 01.06.2016