Informationstechnologie

Barrierefreiheit und Behindertengleichstellung

Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG)

Lesedauer: 1 Minute

Nach dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) ist der Bund verpflichtet, behördliche Websites und mobile Anwendungen so zu gestalten, dass der Zugang für behinderte Menschen barrierefrei möglich ist. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) gilt daneben sowohl für den öffentlichen als auch den privatwirtschaftlichen Bereich und hat das Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

Unverhältnismäßige Barrieren können nach den Bestimmungen des BGStG eine Diskriminierung darstellen und sogar Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Das betrifft grundsätzlich auch sogenannte „Systeme der Informationsverarbeitung“, also z.B. Websites, Webshops oder Apps. Ob eine Barriere zum Schutz vor Diskriminierung tatsächlich beseitigt werden muss, ist im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung zu bestimmen. Geprüft wird dabei gemäß § 6 Abs. 2 BGStG zum Beispiel

  • der verbundene Aufwand für die Beseitigung der Diskriminierung,
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verantwortlichen, der die Barriere veranlasst hat oder
  • die Auswirkung der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen der betroffenen behinderten Personen.

Inhaltliche Umsetzung

Die internationale Vereinigung W3C (World Wide Web Consortium) hat eine rechtlich nicht verbindliche Richtlinie erarbeitet, die eine Hilfestellung für das Schaffen barrierefreier Webinhalte bietet: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0. Die vollständige Adaption einer Website an diese Richtlinie ist im Einzelfall gegebenenfalls nicht erforderlich oder möglich. Ziel ist es jedoch, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen möglichst hohen Grad an barrierefreien Inhalten im Web zu erreichen.

Informationen zu einem Zertifikat der Österreichischen Computer Gesellschaft zur Barrierefreiheit von Websites finden Sie hier: „WACA“ – Web Accessibility Certificate Austria.

Nähere Informationen zur Barrierefreiheit und zu den WCAG 2.0: 

Häufig gestellte Fragen zur Barrierefreiheit finden Sie in unseren „FAQ“.

Informationen zur Personenzertifizierung „Certified WebAccessibility Expert“ der UBIT-Akademie Incite .

Barrierefreiheitserklärung ab 22. September 2020

Nach dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) ist ab 22. September 2020 bei allen Webauftritten und mobilen Anwendungen des Bundes und seiner Einrichtungen (z.B. öffentliche Stellen, Agenturen) eine Barrierefreiheitserklärung einzubinden. Diese Erklärung nimmt detailliert, umfassend und klar Stellung zur Barrierefreiheit des Webauftritts und ist aktuell zu halten.

Was beinhaltet die Barrierefreiheitserklärung?

Entsprechend der Mustervorlage der EU ist der Aufbau wie folgt vorzunehmen:

  • Allgemeiner Text
  • individuelles Prüfungsergebnis für diesen Webauftritt
    d.h. Individuelle Prüfung der Seite, Einbindung des Ergebnisses, z.B. Analyse der Webseite anhand des WCAG-EM Report Tool – Einbindung des Prüfungsergebnisses
  • Kontaktmöglichkeit für Beschwerden/Wünsche/Anregungen
  • Verlinkung Beschwerdestelle

Stand: 22.09.2020

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