Gesamtverträge Kabelweiterleitung
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Die Einspeisung von Rundfunkprogrammen in ein Kabelnetz durch Kabelnetzbetreiber (sogenannte „Kabelweitersendung“) gilt urheberrechtlich als eigener Verwertungsvorgang (unabhängig vom Sendevorgang durch den TV-Veranstalter). Daher ist es erforderlich vor der Einspeisung des Programms
- die Verwertungsrechte an Sendungen von den Verwertungsgesellschaften zu erwerben und
- die Zustimmung vom Programmveranstalter zur Einspeisung des Programms einzuholen.
Da der Programmveranstalter selbst entscheidet, ob er die Zustimmung zur Einspeisung seines Programms erteilt – es handelt sich hierbei um das „Signalrecht“ des Programmveranstalters – ist vor der Einspeisung des Programms die Zustimmung der einzelnen Programmveranstalter einzuholen.
Keine Zustimmungserklärung bedürfen jene Programme, welche in der Liste der Verwertungsgesellschaft Rundfunk (VGR) angeführt sind.
Kabelnetzbetreiber müssen die Rechte für die Weiterleitung der Rundfunkprogramme in das Kabelnetz von den Rechteinhabern (Verwertungsgesellschaften) erwerben. Dies betrifft die Film-, Musik-, literarischen Rechte und Rechte der bildenden Kunst.
Der Fachverband Telekom/Rundfunk hat als gesamtvertragsfähige Organisation für die österreichischen Kabelnetzbetreiber die Weiterleitungsrechte mit den Verwertungsgesellschaften in Gesamtverträgen und in Satzungen geregelt.
In diesen Vereinbarungen sind sämtliche vertragliche Details und auch die Höhe des an die Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Entgeltes geregelt. Auf Basis dieser Gesamtverträge kann der Kabelnetzbetreiber den ebenfalls ausverhandelten Einzelvertrag mit der jeweiligen Verwertungsgesellschaft abschließen.
Folgende Gesamtverträge wurden vom FV Telekom/Rundfunk abgeschlossen
- Gesamtvertrag für die intregrale Kabelweitersendung von Rundfunksendungen mit der Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM)
- Gesamtvertrag für privates Kabelfernsehen mit der LSG - Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten
- Gesamtvertrag für die intregrale Kabelweitersendung von Rundfunksendungen mit der Literar Mechana
- Gesamtvertrag für die integrale Kabelweiterleitung mit der Verwertungsgesellschaft Bildrecht
Mit drei Verwertungsgesellschaften konnte keine Einigung über die Tarife erzielt werden. Für die VDFS, die VAM und die VGR sind die Entgelte daher durch Satzungen der zuständigen Behörden (Urheberrechtssenat) geregelt:
- Satzung VdFS Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffender (VdFS)
- Satzung VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (VAM)
- Satzung VGR Verwertungsgesellschaft Rundfunk (VGR)
Die Tarife dieser Gesellschaften werden über zwei Inkassoverbünde gebündelt. AKM verrechnet für AKM und AUME, Literar Mechana verrechnet alle anderen Verwertungsgesellschaften.
Die Grundlage für den VPI und die Berechnungsmethode ist in den Gesamt- und Rahmenverträgen mit den Verwertungsgesellschaften (siehe oben) festgehalten.
Die Wertanpassung erfolgt auf Basis des VPI des jeweiligen Monats September entsprechend den vertraglichen Bestimmungen. Die Tarife erhöhen sich jeweils mit 1. Jänner eines Kalenderjahres.
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*) Die von der VAM und der VdFS auf Basis der veröffentlichten Tarife erzielten Erträge werden aufgrund einer internen Vereinbarung seit dem Jahr 2020 im Verhältnis 50:50 geteilt (gilt für Kabel- wie auch Mobil-TV).
**) Vorbehaltlich etwaiger Anpassung aufgrund allfälliger Repertoireveränderung gemäß Satzung.