Mehrere lächelnde Personen sitzen an Tisch mit Laptop und Dokumenten, zwei Personen reichen sich die Hände
© ASDF | stock.adobe.com
Immobilien- und Vermögenstreuhänder, Fachverband

Kundenbezogene Sorgfaltspflicht für Immobilienmakler:innen in Erfüllung der Bestimmungen zur Geldwäscheprävention

Mitgliederservice zur Unterstützung im Kund:innenverkehr 

Lesedauer: 1 Minute

27.11.2024

In Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben sind Immobilienmakler:innen verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen. Diese gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen auch Sorgfaltspflichten gegenüber Kund:innen.

Den Geldwäschebekämpfungsbestimmungen der Gewerbeordnung (GewO) ist nämlich das "Know your customer"-Prinzip, d.h. die Kenntnis des Gegenübers immanent, sodass Immobilienmakler:innen verpflichtet sind jedenfalls vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung des Geschäfts die Identität ihrer Kund:innen oder wirtschaftlichen Eigentümer:innen festzustellen und zu überprüfen.

Die Rechtsgrundlage dieser gesetzlichen Pflicht ist § 365q Abs. 1 GewO. Auch bei bestehenden Kund:innen ist nach § 365p Abs. 6 GewO – sofern sich maßgebliche Umstände bei Kund:innen ändern - diesen Sorgfaltspflichten nachzukommen.

Als Mitgliederservice, der unseren Immobilienmakler:innen als Unterstützung im Kund:innenverkehr dienen soll, hat der Fachverband drei Servicedokumente erarbeitet, welche als Download zur Verfügung gestellt werden.

Im Dokument "Allgemeine Information für Kund:innen“ werden die wesentlichen Rechtspflichten für Kund:innen zur Erfüllung der KYC-Kriterien nach der GewO kompakt aufgelistet. Es wird zudem bewusst hervorgehoben, dass es sich bei der Bereitstellung aller aufgelisteten Informationen, die durch Immobilienmakler:innen im Geschäftsverkehr erhoben werden, um rechtliche Voraussetzungen – nicht einzelfallbezogene Maßnahmen - zur Begründung einer Geschäftsbeziehung handelt.

Die "Allgemein Informationen für Kund:innen" wird durch zwei zusätzliche Informationsblätter ergänzt.

Je nachdem, um welche Form des Rechtssubjekts es sich beim Kunden/der Kundin von Immobilienmakler:innen handelt, wird in Ergänzung zur "Allgemein Kundeninformation" in zwei gesonderten Informationsblättern für natürliche Personen bzw. juristische Personen/Personengesellschaften kompakt und abschließend erläutert, welcher Informationen es genau bedarf, auf welcher Rechtsgrundlage diese gründen und wie die Informationsbereitstellung zu erfolgen hat.

Servicedokumente zum Download:

Weitere interessante Artikel
  • Person in blauer Arbeitskleidung bei der Montage eines Heizkörpers
    Erneuerbare-Wärme-Gesetz im Nationalrat beschlossen
    Weiterlesen
  • Auf einem Tisch steht ein kleines Modellhaus. Daneben stehen nebeneinander fünf, unterschiedlich hohe Münzstapel. An dem Tisch sitzt eine Person, vor der ein Zettel ist, auf dem die Person etwas notiert
    Meldepflicht zur Übermittlung von Informationen betreffend russischem Liegenschaftsvermögen
    Weiterlesen