Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachverband

Zeitweilige Lagerung von Abfällen auf dem Gelände ihrer Entstehung

Informationen des Lebensministeriums

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Vor kurzem wurde der WKÖ ein Schreiben des Lebensministeriums übermittelt, das wichtige Informationen im Zusammenhang mit der zeitweiligen Lagerung von Abfällen auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle enthält.

In Anhang 2 AWG 2002 wird in dem Verwertungsverfahren R 13 und dem Beseitigungsverfahren D 15 jeweils eine Ausnahmebestimmung betreffend der zeitweiligen Lagerung von Abfällen normiert, die wie folgt lautet: 

„…(ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)“

Das Lebensministerium kommt daher zu dem Schluss, dass die zeitweilige Lagerung von Abfällen auf Baustellen (Gelände der Entstehung) kein Behandlungsverfahren im Sinne des Anhanges 2 AWG 2002 ist. Eine Sammlung beginnt erst, wenn die im Baustellenbereich zeitweilig gelagerten Abfälle vom Baustellenbereich weggeschafft (z.B. abgeholt) werden.

Es ist keine Genehmigung gemäß §37 AWG 2002 für diese zeitweilige Lagerung vorgesehen.

Es müssen jedoch die folgenden Anforderungen erfüllt werden:

  • Die zeitweilige Lagerung muss im Baustellenbereich stattfinden. Die für die zeitweilige Lagerung vorgesehenen Grundstücke müssen im Baustelleinrichtungsplan enthalten sein.
  • Die zeitweilige Lagerung darf nur an geeigneten Orten im Sinne des §15 Abs. 3 Z2 AWG 2002 stattfinden. Es darf dabei zu keinen Beeinträchtigungen der nach dem AWG 2002 zu schützenden Interessen kommen. Der Untergrund des Ortes der geplanten zeitweiligen Lagerung ist in die Beurteilung, ob ein Ort für die Lagerung geeignet ist, einzubeziehen.
  • Die Höchstdauer der zeitweiligen Lagerung ist jedenfalls auf die Baustellentätigkeit beschränkt. Es ist dabei zu beachten, dass eine Zwischenlagerung von Abfällen von mehr als einem Jahr vor der Beseitigung und von mehr als drei Jahren vor der Verwertung als Deponie gilt.

Das Lebensministerium stellt in dem Schreiben weiters klar, dass eine genehmigungspflichtige Lagerung jedenfalls dann vorliegt, wenn an dem Ort der zeitweiligen Lagerung auch Abfälle anderer Baustellen angenommen werden.

Stand: 20.06.2016

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