UVP – G Novelle 2023
Bundesgesetzblatt veröffentlicht
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Die UVP – G Novelle 2023 wurde im BGBl. I Nr. 26/2023 kundgemacht.
Wichtige Inhalte:
Im Begutachtungsentwurf (Bitte das Wort „Begutachtungsentwurf“ mit dem folgenden Link verlinken: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Änderung (220/ME) | Parlament Österreich ) war in §17 Abs. 2 bzw. §24f vorgesehen, dass das Genehmigungskriterium „Inanspruchnahme von neuen Flächen und die Versiegelung von Böden“ eingeführt wird. Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement hat sich hier klar gegen dieses Genehmigungskriterium ausgesprochen, da dieses Kriterium zu unbestimmt formuliert war. Es konnte in Zusammenarbeit mit der Umweltpolitischen Abteilung der WKÖ erreicht werden, dass dieses unbestimmte Genehmigungskriterium gestrichen wird. Im Bundesgesetzblatt ist jedoch vorgesehen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung ein Bodenschutzkonzept zu enthalten hat (siehe §6 lit. g UVP - G).
Ebenfalls im Begutachtungsentwurf in §17 Abs. 2 bzw. §24f war das Genehmigungskriterium „Treibhausgasemissionen“ vorgesehen. Auch hier haben wir kritisiert, dass dieses Genehmigungskriterium zu unbestimmt ist. In Zusammenarbeit mit der Umweltpolitischen Abteilung der WKÖ konnte erreicht werden, dass dieses neue Kriterium konkretisiert wird. Es sind die Emissionen der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Kohlenwasserstoffe (P – FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3) nach dem Stand der Technik zu begrenzen.
Im Begutachtungsentwurf war die folgende Regelung in §46 Abs. 29 Ziffer 2 vorgesehen: „Bestehende Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, in denen Abfälle mit der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ eingesetzt werden und diese bereits von einer Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 umfasst sind, gelten, soweit keine Änderungen beantragt werden, nicht als Behandlungsanlagen im Sinne der Z 1 des Anhanges 1.“ Wir haben diese Bestimmung ausdrücklich begrüßt. Die Regelung findet sich auch im Bundesgesetzblatt.
Abänderungen des Anhanges 1, die den Bereich Entsorgungs- und Ressourcenmanagement betreffen:
Anhang I Ziffer 1 lit. d (Änderungen von sonstigen Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen):
Die geplante neue Bestimmung des Anhang 1 Ziffer 1 lit. d sieht vor, dass die Bestimmung des §3a Abs. 2 Ziffer 2 für die Änderungen von sonstigen Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 10.000 t/a zur Anwendung kommt. Für Änderungen von sonstigen Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von bis zu 10.000 t/a soll hingegen eine Umweltverträglichkeitsprüfung schon dann durchzuführen sein, wenn die Kapazitätsausweitung den festen Schwellenwert von „mindestens 5.000 t/a“ überschreitet. In den Erläuterungen findet sich hierzu der folgende Satz: Für Anlagen mit einer Kapazität von bis zu 10.000 t/a ist ab einer Kapazitätsausweitung von mindestens 5.000 t/a in einer Einzelfallprüfung abzuklären, ob durch die Änderung mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.
Anhang 1 Ziffer 2 Schlusssatz (Zusammenrechnungsregelung für Deponien):
Es soll der folgende Text aufgenommen werden:
Betreffend lit. a, d, f und h gilt: Beinhaltet ein Vorhaben mehrere Deponietypen, so wer-den die Prozentsätze der jeweils erreichten Kapazitäten addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen.
In den Erläuterungen finden sich hierzu die folgenden Ausführungen:
An einem Deponiestandort existieren oft mehrere Deponiekompartimente (wie z. B. Reststoffkompartimente und Baurestmassenkompartimente). Werden derartige Deponien neu geplant oder erweitert, so ist nach bisheriger Rechtslage zu prüfen, ob die für die einzelnen Deponietypen festgelegten Schwellenwerte überschritten werden. D.h. es können zwei unterschiedliche Deponiekompartimente, deren Kapazitäten jeweils knapp unterhalb der Schwellenwerte (zusammengenommen jedoch darüber) liegen, ohne UVP an einem Standort errichtet werden. Damit werden jedoch die (kumulierten) Umweltauswirkungen solcher Deponiestandorte nicht ausreichend berücksichtigt. Diese Fälle soll nun eine Zusammenrechnungsregelung wie in Z 43 (Intensivtierhaltung) erfassen. Die volumensmäßigen Anteile werden in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert prozentmäßig erfasst und sofern 100 Prozent erreicht werden, hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen bzw. bei einem neuen Vorhaben eine UVP im vereinfachten Verfahren. Analog ist auch bei der Anwendung der Kumulationsbestimmung gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 3a Abs. 6 vorzugehen.
Anhang 1 Ziffer 2 lit. c (Ausnahmeregelung für die Vorzerkleinerung bestimmter Kunststoffabfälle):
Der Tatbestand für sonstige Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen soll abgeändert werden. Die Ausnahme von der UVP – Pflicht soll auch für die Vorzerkleinerung von bestimmten Kunststoffabfällen gelten.
Anhang 1 Ziffer 2 lit. e (Einbeziehung von Aufbereitungsanlagen für Bodenaushub):
Im Begutachtungsentwurf war geplant, dass Anlagen zur Aufbereitung von Bodenaushub ab 200.000 t/a einem vereinfachten UVP – Verfahren unterzogen werden sollen. Der Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement hat sich hier klar gegen diese Regelung ausgesprochen. In Zusammenarbeit mit der Umweltpolitischen Abteilung der WKÖ konnte zwar nicht erreicht werden, dass diese Regelung gestrichen wird. Im Bundesgesetzblatt scheint diese Bestimmung jedoch mit bestimmten Ausnahmen auf. Von der UVP – Pflicht sind Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen und von Bodenaushub ab 200.000 t/a ausgenommen, die ausschließlich eine stoffliche Verwertung oder eine mechanische Sortierung durchführen.
Anhang 1 Ziffer 2 lit. f), g) und h) (Einbeziehung der Kategorie E):
Die in den gegenständlichen lit. genannten Deponien sollen in Zukunft auch dann unter die UVP – Pflicht fallen, wenn diese in Kategorie E – Gebieten liegen. Die Kategorie E wird in Anhang 2 des UVP – G definiert. Kategorie E bedeutet „in oder nahe einem Siedlungsgebiet-biet“.
Anhang I Ziffer 3 (Erweiterung der UVP – Pflicht für Abfalllager):
Ursprünglich nicht im Begutachtungsentwurf enthalten war die im Bundesgesetzblatt aufscheinende Erweiterung des Anhanges 1 Ziffer 3. Zusätzlich zu den bisher in der Ziffer 3 beschriebenen Abfalllagern sollen in Zukunft die folgenden Abfalllager unter die UVP – Pflicht fallen:
- Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 20.000 t.
- Anlagen zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 200.000 t.
- Anlagen zur Lagerung von gefährlichen Abfällen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 10.000 t.
- Anlagen zur Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 100.000 t
Wichtige verfahrensbeschleunigende Maßnahmen:
Die Umweltpolitische Abteilung der WKÖ konnte unter anderem die Verankerung der folgenden wichtigen verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen erreichen:
Die Präklusionsregelung für Großverfahren (gemäß AVG) soll künftig im UVP-Verfahren immer gelten (§ 9 Abs 6). Folge: Wer nicht zeitgerecht (innerhalb der Auflagefrist) Einwendungen erhebt, verliert die Parteistellung.
Das „Einfrieren des Standes der Technik“ findet bereits zu Verfahrensbeginn, und nicht erst bei der mündlichen Verhandlung statt (siehe §12 Abs. 7). Dies vermeidet Verfahrensschleifen.
Bessere Strukturierung des UVP-Genehmigungsverfahrens (§ 14):
Vorbringen innerhalb eines Zeitplans. Die Behörde setzt angemessene Fristen. Vorbringen nach Fristablauf sind nicht mehr zu berücksichtigen. Bisher konnten immer neue Einwendungen vorgebracht werden, künftig nur mehr bis zur gesetzten Frist. Einmal abgehandelte Themen können nicht mehr aufgeschnürt werden. Großer Fortschritt: Bisher konnten neue Tatsachen und Beweismittel in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Das ist künftig nicht mehr zulässig. Lediglich Konkretisierungen -> Diese sind spätestens 1 Woche vor der mündlichen Verhandlung bei Behörde einzubringen.
In §16a wird die Abhaltung von Online – oder Hybridverhandlungen ermöglicht.
Abstellen auf ein realistisches Szenario bei der Genehmigungsentscheidung anstelle einer worst-case-Betrachtung: Damit erspart sich der Projektwerber Kosten durch überschießende Auflagen (§ 17 Abs 2).
Im Beschwerdeverfahren vor Gericht (§40 Abs. 5):
Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann.
-> Verfahrensverzögerungen durch „Nachschieben“ von Beschwerdegründen wird ein Riegel vorgeschoben (siehe die neue Regelung des § 40 Abs 5).
Erleichterungen bei der Abnahmeprüfung (§ 20 Abs 4): Die Behörde kann nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen. Neu: Änderungen, die der technologischen Weiterentwicklung dienen sowie immissionsneutrale Änderungen gelten jedenfalls als „geringfügig“.
Stand: 01.02.2024