AWG Novelle Digitalisierung kundgemacht
BMK soll für den Bereich der gewerblichen Verpackungssammlung ermächtigt werden, die VKS mit der Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung von Pauschalen zur Abgeltung der angemessenen Kosten des Transports von Verpackungsabfällen zu betrauen
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Die AWG Novelle Digitalisierung wurde am 17.07.2024 im BGBl. I Nr. 84/2024 veröffentlicht.
Inhalt der Novelle:
- Festlegung näherer Bestimmungen zum Einwegpfand
- die Festlegung der betroffenen Gebindegrößen,
- die Aufsicht über die verantwortliche zentrale Stelle
- Verpflichtungen der zentralen Stelle zu Transparenz und Sachlichkeit (Kontrahierungszwang mit allen Verpflichteten, keine Quersubventionierungen, Berichte), wie sie auch für Sammel- und Verwertungssysteme vorgesehen sind.
- Digitalisierungsschritte in der Abfallwirtschaft
- effizientere Abwicklung von Genehmigungsverfahren durch Anbindung an zusätzliche Register
- Ermöglichung von Pilotprojekten zur Erprobung von digitalen Anlagengenehmigungsverfahren
- Verankerung von SMS-Lösung beim vollelektronischen Begleitschein.
- Klarstellung bzgl. der Beteiligung von Umweltorganisationen im Genehmigungsverfahren für Behandlungsanlagen im Einklang mit der UVP-G-Novelle 2022
- Anpassung der Ausnahmen hinsichtlich Bodenaushubdeponien entsprechend der Deponierichtlinie
- Parteistellung für Gemeinde im vereinfachten Verfahren für Bodenaushubdeponien
- Erstellung von Gutachten für Pauschalen zur Abgeltung der Transportkosten und der Verwaltungskosten der Übergabestellen bei gewerblichen Verpackungen
- Pönalen bei (falscher/unzureichender) Lizenzierung, nun bei monetärer Unterschreitung statt bei prozentualer Tarifkategorieabweichung
Von besonderer Relevanz für den Bereich Entsorgungs- und Ressourcenmanagement ist die Bestimmung des § 30 a Abs. 2 Z 8 AWG 2002:
Im § 30 a Abs. 2 Z 8 AWG 2002 wird das BMK für den Bereich der gewerblichen Verpackungssammlung ermächtigt, die Verpackungskoordinierungsstelle (VKS) mit der Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung von Pauschalen zur Abgeltung
- der angemessenen Kosten des Transports von Verpackungsabfällen (Transport von der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle bzw. im Falle einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung der Transport von der Behandlungsanlage zur nächstgelegenen Übergabestelle)
- sowie der erforderlichen Verwaltungskosten der Übergabestellen
durch geeignete Sachverständige zu betrauen. Die Gutachten sind zumindest alle 3 Jahre einzuholen.
Erfreulich für den Bereich Entsorgungs- und Ressourcenmanagement ist die vom Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanagement geforderte Einführung des §42 Abs. 4, der unter anderem vorsieht, dass im Rechtsmittelverfahren das zuständige Verwaltungsgericht für Konkretisierungen der Beschwerden und sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen kann. Werden die Fristen nicht eingehalten, so ist das nachträglich erstattete Vorbringen nicht zu berücksichtigen. Durch diese Bestimmung wird ein wichtiger Schritt zur Straffung der Dauer der Genehmigungsverfahren gesetzt.
Inkrafttreten: Fast alle Änderungen der Novelle treten mit 18.07.2024 in Kraft. §48 Abs. 4 tritt mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß §65 Abs. 1 über Bodenaushubdeponien, spätestens jedoch am 1.1.2027 in Kraft. §14c Abs. 4 tritt mit 1.1.2025 in Kraft.