Ein Bücherstapel auf einem Tisch
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Buch- und Medienwirtschaft, Fachverband

Erstinformation Buch-, Kunst- und Musikalienverlag

Herausgabe und Vertrieb von Werken der Literatur, bildenden Kunst und Tonkunst

Lesedauer: 4 Minuten

1. Freies Gewerbe:

Die Gewerbeordnung versteht unter Buch-, Kunst- und Musikalienverlag die Übernahme von Werken der Literatur, bildenden Kunst und Tonkunst zur Besorgung der Vervielfältigung und zum Vertrieb. Für die Vervielfältigung selbst wäre allerdings eine eigene Gewerbeberechtigung, z. B. Drucker und Druckformenhersteller, erforderlich.

Der Buch-, Kunst- und Musikalienverlag ist ein freies Gewerbe, das eine Gewerbeanmeldung erfordert, sofern es sich nicht um den Selbstverlag des Urhebers handelt.

Die literarische Tätigkeit, die Ausübung der schönen Künste sowie die Ausübung des Selbstverlages der Urheber sind aus dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen und bedürfen somit keiner Gewerbeanmeldung (§ 2 Abs. 1 Z. 7 GewO 1994).

2. Gewerbeanmeldung und Kammermitgliedschaft:

Die zuständige Gewerbebehörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.

In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.

Folgende Unterlagen sind zur Gewerbeanmeldung erforderlich:

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die weniger als 5 Jahre durchgehend in Österreich gemeldet sind.
  • Niederlassungsnachweis für Drittstaatsangehörige erforderlich
  • bei Gesellschaften zusätzlich ein aktueller Firmenbuchauszug

Oder vereinbaren Sie einen kostenlosen Beratungstermin beim Gründerservice sowie den Bezirks- und Regionalstellen der WKO. Diese begleiten Sie von der ersten Analyse Ihrer Geschäftsidee über alle Fragen rund um Steuer-, Sozialversicherungs- oder Gewerberecht bis zur Gewerbeanmeldung. 

Die Gewerbeanmeldung führt zur Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer (Fachgruppe der Buch- und Medienwirtschaft).
Die Fachgruppe ist die gesetzliche berufliche Interessenvertretung der Verleger und Buchhändler und Ansprechpartner in allen Fragen, die sich aus der Berufsausübung ergeben.

3. Steuer- und Sozialversicherungspflicht:

Wie jede andere selbständige Tätigkeit unterliegt natürlich auch der Buchverlag dem Einkommens- und dem Umsatzsteuergesetz. Es ist daher innerhalb eines Monats eine Anmeldung beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Die Tätigkeit als selbständig Erwerbstätiger führt grundsätzlich zur Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungs-Gesetz (GSVG). Die Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt erfolgt automatisch durch die Gewerbeanmeldung.

Für weitere Auskünfte zu Steuern und Sozialversicherung stehen in der Wirtschaftskammer Experten zur Verfügung, die Sie kostenlos beraten.

4. Impressum:

Das Mediengesetz enthält eine Reihe von Bestimmungen, die der Offenlegung von Verantwortlichkeiten dienen.

So muss jedes Medienwerk enthalten (siehe MedienG § 24 Abs. 1):

  • Name oder Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Hersteller
  • Verlags- und Herstellungsort

Zusätzlich müssen Medienwerke beinhalten:

Name und Anschrift des Medieninhabers (Verlegers) und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers – siehe dazu auch MedienG § 24 (1), (2).

5. Ablieferungspflichten (Bibliotheksstücke):

Nach der Bibliotheksstückeverordnung vom 4.12.1981 ist von jedem Druckwerk, das in Wien erscheint, binnen einem Monat folgende Anzahl abzuliefern:

periodische Druckwerke

sonstige Druckwerke

Burgenland  
Österreichische Nationalbibliothek22
Burgenländische Landesbibliothek32
Universitätsbibliothek Wien21
Kärnten  
Österreichische Nationalbibliothek22
Kärntner Landesbibliothek21
Universitätsbibliothek der Universität Klagenfurt32
Niederösterreich  
Österreichische Nationalbibliothek22
Niederösterreichische Landesbibliothek32
Universitätsbibliothek Wien21
Oberösterreich  
Österreichische Nationalbibliothek22
Oberösterreichische Landesbibliothek32
Universitätsbibliothek Linz21
Salzburg  
Österreichische Nationalbibliothek22
Salzburger Landesarchiv (Bibliothek)21
Universitätsbibliothek Salzburg32
Steiermark
Österreichische Nationalbibliothek22
Steiermärkische Landesbibliothek21
Universitätsbibliothek Graz32
Tirol
Österreichische Nationalbibliothek22
Tiroler Landesarchiv (Bibliothek)21
Universitäts- und Landesbibliothek Tirol32
Vorarlberg
Österreichische Nationalbibliothek22
Vorarlberger Landesbibliothek32
Universitäts- und Landesbibliothek Tirol21
Wien
Österreichische Nationalbibliothek22
Wienbibliothek im Rathaus21
Universitätsbibliothek Wien32

Der Anbietungs- und Ablieferungspflicht (gem. § 43a (1) Mediengesetz) unterliegen auch sonstige Medienwerke mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnisse).

Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, unterliegen der Anbietungs- und Ablieferungspflicht.

6. Preisbindung:

Beim Verlag, Import und Handel von deutschsprachigen Büchern, E-Books und Musikalien ist in Österreich die Buchpreisbindung einzuhalten. Mit 1.1.2023 ist das neue Buchpreisbindungsgesetz 2023 (BPrBG 2023) in Kraft getreten, welches die alte gesetzliche Regelung, die seit dem Jahr 2000 gegolten hat, abgelöst hat. Bemerkenswert ist, dass das BPrBG 2023 einstimmig im Nationalrat beschlossen worden ist.

Das BPrBG 2023 dient dem Schutz von Büchern als Kulturgut. Es soll ein breites und qualitätvolles Angebot von Büchern, zu angemessenen Buchpreisen für die Öffentlichkeit sichern, indem es eine Vielfalt im Buchvertrieb und eine große Zahl von Verkaufsstellen fördert.

Das BPrBG 2023 gilt grenzüberschreitend und ist bei allen Verkäufen von preisgebundenen Waren an Letztverbraucher in Österreich einzuhalten.

Zentrale Anlaufstelle für Fragen zur Buchpreisbindung und Meldung von Preisbindungsverstößen ist der vom Fachverband eingesetzte Buchpreisbindungstreuhänder RA Dr. Bernhard Tonninger von der Kanzlei Tonninger Schermaier & Partner Rechtsanwälte. 

7. ISBN (=Internationale Standard-Buchnummer)

Die ISBN soll in aller Welt als kurzes und eindeutiges Identifikationsmerkmal jedes Buch und den jeweiligen Verlag kennzeichnen. In Österreich wird die ISBN vom Hauptverband des österreichischen Buchhandels, Wien 1., Grünangergasse 4, Telefon: +43 1 512 15 35 vergeben.

8. Weitere Auskünfte

Für weitere Auskünfte stehen die Fachgruppen zur Verfügung:

Stand: 08.09.2023