Buch- und Medienwirtschaft, Fachverband

Auswirkung der EU-Urheberrechtsrichtlinie auf die Buch- und Medienwirtschaft

Am 26. März 2019 wurde die EU Urheberrechtsrichtlinie im Europäischen Parlament beschlossen.

Lesedauer: 5 Minuten

Die wesentlichen Eckpunkte der EU-Urheberrechtsrichtlinie:

Leistungsschutzrecht für Presseverlage:

Presseverleger haben ein eigenständiges, originäres, aber eingeschränktes Leistungsschutzrecht. Danach benötigen Dienste der Informationsgesellschaft für digitale Vervielfältigungen und öffentliche Zugänglichmachung von schriftlichen Presseinhalten einer Genehmigung (sprich: Lizenz). Dieses Recht verjährt nach 2 Jahren.

Keine Lizenz wird für nicht-kommerzielle Nutzung durch individuelle Nutzer, bloße Hyperlinks sowie für einzelne Wörter und sehr kurze Passagen von Pressinhalten benötigt.

Die Presseverlage hatten idR aufgrund exklusiver Nutzungsrechte bisher schon eine mit einem dinglichen Urheber vergleichbare Rechtsposition, die nun durch ein ausdrücklich normiertes Recht in der RL fixiert ist. Aufgrund der bisher (auch ohne das Leistungsschutzrecht) mit einem Rechteinhaber vergleichbaren Situation musste man bspw. für die Nutzung von Pressartikel etwa in betreiblichen internen/externen digitalen Pressespiegeln bisher schon eine Lizenz erwerben. Die neue Regelung zielt in erster Linie auf Suchmaschinen ab, die bisher für die „Nutzung“ (besser: Auffindung) von Presseartikeln und die „Vorschau“ durch Snippets keine Lizenz erworben haben.

Online-Content-Sharing-Service-Provider Verantwortlichkeit:

Online-Content-Sharing-Service-Provider (darunter versteht die RL solche Provider, „deren Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei diese Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt“; mit anderen Worten sind darunter Youtube-ähnliche Dienste zu verstehen, bei denen User etwas hochladen und dieses dann der Öffentlichkeit zugänglich ist, sofern damit eine gewisse organisierte Aufbereitung des Providers zu Gewinnzwecken steckt, nicht aber typische IT-Dienste wie etwa klassische „cloud“-Lösungen) sind verpflichtet, Lizenzen für die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke zu erwerben. Diese Lizenzen sollen dann auch die Nutzung der Werke durch die User der Dienste abdecken.

Erlangt er von den Rechteinhabern keine Lizenz, muss er, um einer Haftung für das Hochladen unlizenzierter Werke zu vermeiden, "Anstrengungen unternehmen, um das Zurverfügungstellen unlizenzierter Inhalte zu unterbinden, wofür der Rechteinhaber dem Online-Content-Sharing-Service-Provider entsprechende Informationen geben muss". Auf jeden Fall muss er bei entsprechend begründeten Hinweisen der Rechteinhaber auf unlizenziertes Material auf seiner Plattform unverzüglich handeln und das entsprechende Werk entfernen oder den Zugang dazu sperren und Anstrengungen unternehmen, ein künftiges Hochladen dieser Werke zu verhindern.

Für Online-Content-Sharing-Service-Provider, deren Dienste weniger als 3 Jahre zur Verfügung stehen und deren Jahresumsatz 10 Mio EURO nicht übersteigt, bestehen Ausnahmeregelungen. Ebenfalls gewisse Erleichterungen gibt es für Online-Content-Sharing-Service-Provider, deren durchschnittliche monatliche Anzahl an unterschiedlichen Besuchern der Internetseiten 5 Mio nicht übersteigt.

Ausnahmen von der Regelung bestehen für Zitate, Kritiken und Rezensionen oder für Nutzungen von urheberrechtlich geschützten Werken zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches.

Urhebervertragsrecht:

Das Urhebervertragsrecht umfasst folgende wesentliche Bereiche:

  • Faire Vergütung der Urheber und ausübenden Künstler: bzgl. der Vergütung der Rechteinhaber soll der Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung gelten.
  • Transparenzpflicht: Urheber und ausübende Künstler müssen mindesten einmal jährlich über die Verwertung ihrer Werke und sämtliche erzielten Einnahmen informiert zu werden. Verpflichteter ist primär derjenige, der mit den Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten eine direkte Lizenzvereinbarung hat; verfügt der erste Lizenznehmer nicht über die erforderlichen Informationen, können die Rechteinhaber auch von weiteren in der Verwertungskette stehenden Rechtenutzern die Auskünfte verlangen. Die Erteilung dieser Informationen hat kostenlos zu erfolgen. Die Mitgliedsstaaten können im Rahmen der nationalen Umsetzung Ausnahmen von der Anwendung dieser Pflicht vorsehen, wenn der jeweilige Rechteinhaber keinen erheblichen Beitrag zum Gesamtwerk geleistet hat ("Statisten-Regelung"), sofern der Rechteinhaber nicht darlegt, dass er die Auskunft für die Geltendmachung des "Bestseller"-Artikels benötigt.
  • "Bestseller"-Artikel:  stellt sich nach Lizenzvereinbarung heraus, dass das ursprünglich vereinbarte Lizenzentgelt im Vergleich zu zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung der Werke als unverhältnismäßig niedrig erweist, hat der Rechteinhaber das Recht aus eine nachvertragliche Anpassung des Lizenzentgelts.
  • Widerrufsrecht bei Exklusiv-Lizenzen: Rechteinhaber haben ein Widerrufsrecht, wenn der Rechteverwerter/-nutzer von einer erteilten Exklusiv-Lizenz keinen Gebrauch macht. Die MS können für den Fall, dass an einem Werk mehrere Rechteinhaber beteiligt sind, Ausnahmen vom Widerrufsrecht vorsehen.

Betroffen sind in erster Linie Nutzer, die in direktem Lizenzverhältnis zu den Rechteinhabern stehen. Bei den Transparenzbestimmungen aber auch sämtliche weitere in der Verwertungskette stehende Werknutzer. Ausnahmen bestehen in solchen Fällen, in denen in Kollektivvereinbarungen (z. B. Gesamtverträge) entsprechende Transparenzbestimmungen vorgesehen sind.

Freie Werknutzungen:

Freie Werknutzungen bestehen für wissenschaftliche Zwecke (etwa für das Text und Data Mining), für digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten und für Erhalt des kulturellen Erbes sowie für vergriffene Werke.

Vor allem bei der freien Werknutzung für digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten wird darauf hingewiesen, dass die MS festlegen können, dass für den Bildungsmarkt vorgesehenes Material oder Notenblätter von der freien Werknutzung ausgenommen werden können, sofern geeignete Lizenzmöglichkeiten für den digitalen Lehr- und Unterrichtszweck von Bildungsinstitutionen verfügbar sind. D.h. die nationale Umsetzung kann für die digitale Nutzung etwa von Schulbüchern eine Ausnahme von der freien Werknutzung vorsehen, sofern geeignete Lizenzmöglichkeiten bestehen.

Von den Regelungen zur freien Werknutzung sind unter anderem speziell Buchverlage betroffen.

Verlegerbeteiligung:

Zur Rechtssicherheit beitragend ist die Regelung, dass die Verlage, denen Lizenzen eingeräumt wurden, auch einen anteiligen Vergütungsanspruch haben. D.h. dass Verlage auch einen anteiligen Anspruch auf die Speichermedienvergütung haben.

Positiv betroffen sind hier vor allem die Buchverlage. Für Adressaten der Vergütungspflicht ändert sich zur derzeitigen österr. Rechtslage nichts.

Eine Betroffenheit nach Branchen besteht unpräjudiziell und nicht alle Eventualitäten berücksichtigen könnend wie folgt:

  • Leistungsschutzrecht für Presseverlage: mM nach vernachlässigende Betroffenheit, allenfalls Presse-Abteilungen, die nicht mehr alles auffinden können, wenn Suchmaschinen keine Lizenzvereinbarungen mit den Presseverlegern abschliessen
  • Online-Content-Sharing-Provider: aufgrund des Zuschnitts auf Youtube-vergleichbare Plattformen nach derzeitigen Kenntnisstand auch eine eher geringe bis gar keine Betroffenheit von IT- und Telekom-Anbietern (es sei denn, man hat Youtube vergleichbare Dienste: dann ist zu schauen, ob die Ausnahmebestimmungen greifen).
    Rundfunkveranstalter sind insofern betroffen, als sie – für den Fall, dass sie keine Lizenzen an Online-Content-Sharing-Service-Provider vergeben wollen – zur Mitwirkung angehalten sind, wenn die „Filtermaßnahmen“ wirksam sein sollen.
  • Urhebervertragsrecht: in erster Linie nur dann eine Betroffenheit, wenn nicht via Gesamtverträge Nutzungsrechte erworben wurden. Lizenznehmer mit direkter Vereinbarungsverhältnis zu Rechteinhabern sind stark betroffen (in diesem Fall auch weitere in der Verwertungskette stehende Rechtenutzer). Zu letzteren zählen aus unserem Bereich vor allem Buchverlage und Rundfunkveranstalter. Vor allem die Informationspflichten können einen manipulativen Aufwand verursachen. Der "Bestseller"-Artikel kann zu einer Unkalkulierbarkeit führen und vor allem Querfinanzierungen weniger gut funktionierender Werke bei Verlagen beeinträchtigen.
  • Betreffend freie Werknutzungen: vor allem betreffend der digitalen Nutzung von Lehrmaterialien sind Schulbuchverlage betroffen. Allerdings konnte ein Vorrang für Lizenzmodelle erreicht werden und eine sofortige freie Werknutzung verhindert werden.
  • Verlegerbeteiligung: hier sind die Buchverlage positiv begünstigt bzw. wird die bestehende Handhabe abgesichert.

Formal muss nun noch ein Ratsbeschluss herbeigeführt werden und dann eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union stattfinden. Die Umsetzungsfrist beträgt 2 Jahre (24 Monate).

Stand: 28.03.2019