Keine Erhöhung des Nachtschwerarbeits-Beitrages
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Die Bundessparte Industrie konnte eine weitere Kostenbelastung für Betriebe verhindern, die unter das NSchG fallende Arbeitnehmer beschäftigen.
Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen hätte der Beitragssatz für den Nachtschwerarbeitsbeitrag auf 4,9 % erhöht werden müssen, um den geforderten Deckungsgrad von 75 % beim Sonderruhegeld zu erreichen. Die Bundessparte Industrie hat erreicht, dass diese Automatik der Erhöhung des Beitrages zur Nachtschwerarbeit für ein Jahr sistiert wird, um eine deutliche Erhöhung der Lohnnebenkosten zu verhindern. Mit der Änderung im NSchG (BGBl I 2021/249) wurde sichergestellt, dass im Jahr 2022 die Höhe des NSchG-Beitrags unverändert bleibt und somit weiterhin 3,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung beträgt (Art XIII Abs 12 NSchG). Die Aussetzung der Anhebung ist allerdings auf ein Jahr befristet.
Autor:
Mag. Thomas Stegmüller
E-Mail: thomas.stegmueller@wko.at
Stand: 28.01.2022