Sparte Industrie

AWG-Novelle bringt Einwegpfand

Mit der im Oktober beschlossenen AWG-Novelle wird ab 2025 das Einwegpfand auf Kunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen in Österreich eingeführt

Lesedauer: 1 Minute

Die „AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket“ wurde am 13.Oktober 2021 im Ministerrat beschlossen. Damit kommt nun doch ein verpflichtendes Einwegpfandsystem für Kunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen - es wird in Österreich ab 1. Jänner 2025 eingeführt. 

Die Regierungsspitze hat einen im September von Teilen der Getränkeindustrie und des Handels unterbreiteten Alternativvorschlag zu den im Begutachtungsentwurf vorgeschlagenen hohen Mehrwegquoten angenommen, der nun mit der AWG-Novelle umgesetzt wurde.  

Die Umsetzung dieses Vorschlags beinhaltet abgeschwächte Mehrwegquoten und deren schrittweise Implementierung ab 1.Jänner 2024 - sowie die Einführung eines Einwegpfandsystems ab 2025 für Kunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen. 

Die konkrete Ausgestaltung des Einwegpfandsystems wird in einer eigenen Verordnung auf Basis des AWG erfolgen. Unser Ziel wird es nun sein, darauf hinzuwirken, dass das Einwegpfandsystem möglichst unbürokratisch und industriefreundlich organisiert wird. 

Einige wesentliche Eckpunkte zum Pfandsystem wurden mit dem BMK bereits akkordiert: Die Pfandverordnung wird im Einvernehmen zwischen BMK und BMDW erlassen. Es soll sich um ein kosteneffizentes, zentrales System handeln, das von Herstellern und Handel organisiert wird. Der sogenannte Pfandschlupf soll zur Finanzierung des Gesamtsystems beitragen. Der Handel erhält für die Aufwendungen zum Betrieb des Rücknahmesystems eine Handling Fee für jedes zurückgenommene Gebinde. Deren Höhe orientiert sich an den laufenden Kosten (Personalkosten, Instandhaltungskosten, Raummieten, AfA, etc.). Ziel ist es, Kostenneutralität für die Getränkeindustrie und den Handel als Betreiber des Systems zu schaffen. Die Handling Fee wird schriftlich in der Verordnung festgehalten. Voraussetzung dafür ist ein Höchstmaß an Kostentransparenz. 

Was die restlichen Inhalte der AWG-Novelle betrifft, konnten in den Verhandlungen mit dem BMK noch Verbesserungen bzw. Entschärfungen einiger kritischer Punkte erreicht werden: So wurde etwa die Mengenschwelle für den verpflichtenden Abfalltransport mit der Bahn oder mit ähnlich klimafreundlichen Transportmitteln wurde von 3 auf 10 Tonnen angehoben. Zum Abfallende gibt es nun in den Erläuterungen praxistaugliche Beispiele und Auslegungen. Alle Änderungen bzgl. Parteistellung und nachträgliche Überprüfungsrechte in § 42 wurden ersatzlos gestrichen. Zudem wurde das Verbot zum Import von bestimmten Abfällen zur Deponierung in unserem Sinne praxistauglicher gestaltet. 

Autor: 
Mag. Gerfried Habenicht
E-Mail:
gerfried.habenicht@wko.at

Stand: 29.10.2021

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