Sparte Handel

Nationalrat nimmt Zuschuss für energieintensive Unternehmen an

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Anfang Juli nahm der Nationalrat den Gesetzentwurf zum Thema Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) an. Die Regierung möchte mithilfe von Zuschüssen Unternehmen, die stark von den steigenden Energiepreise betroffen sind, entlasten.

Der Gesetzestext lehnt sich an das EU-Beihilfenrecht bzw. der Energiebesteuerungsrichtlinie.  Energieintensive Unternehmen sind somit „solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt“, wobei laut Befristeten Beihilferahmen diese Grenze im Jahr 2021 (oder letzter Jahresabschluss) erreicht werden müsste.

Die Energiebesteuerungsrichtlinie sieht folgende Definitionen für den „Produktionswert“ und für den „Mehrwert“ vor:

  1. Als „Produktionswert“ gilt hier der Umsatz — einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen — plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.
  2. Als „Mehrwert“ gilt der gemäß Mehrwertsteuerrecht steuerbare Gesamtumsatz einschließlich der Exportverkäufe abzüglich des gesamten mehrwertsteuerbaren Ankaufs einschließlich der Einfuhren.

Laut dem Gesetz wird das BMDW ermächtigt, im Einvernehmen mit dem BMF/BMK eine Richtlinie für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses für Unternehmen zu erlassen. Die Richtlinie hat u.a. förderbare Unternehmen, förderbare Kosten und die Berechnung des Energiekostenzuschusses zu regeln. Folgende Eckpunkte sind derzeit bekannt:

  1. Fördervolume und Abwicklung: Der Gesetzestext sieht ein Volumen bis zu 450 Mio. € vor. Die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) soll für die Förderanträge zuständig sein.
  2. Förderzeitraum: 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022
  3. Förderhöhe: Artikel 2 §3 sieht vor, dass ein Unternehmen für die Mehraufwendung des betriebseigenen Verbrauchs von Treibstoffen, Strom und Gas einen Zuschuss von bis zu 400.000€ bekommen kann. Für Mehraufwendungen von Strom- und Erdgas kann ein Unternehmen einen Zuschuss über 400.000€ erhalten, abhängig von der Betroffenheit und Branche.

Nähere Details zu der Ausgestaltung des Energiekostenzuschusses existieren derzeit nicht. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Stand: 14.07.2022