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Versicherungsagenten, Bundesgremium

Angebot der Höher Insurance Services GmbH – Berufs­­haftpflicht­versicherung 

Informationen für Versicherungsagenten

Lesedauer: 2 Minuten

Für die gesetzlich verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung für Finanzdienstleister und Versicherungsvermittler sind soeben die neuen Versicherungsbedingungen erschienen. Diese setzen sich aus zwei Teilen zusammen. In den AVBV 2020 sind die allgemeinen Bestimmungen für den Versicherungsschutz und in den BVBV FDL VersVerm 2020 die berufsspezifischen Bestimmungen für Finanzdienstleister und Versicherungsvermittler geregelt. Als Versicherer fungiert die Allianz Global Corporate & Specialty SE (München).

Im Rahmen des Versicherungskonzeptes sind unter anderem folgende Deckungen bedingungsgemäß mitversichert, die es auf dem österreichischen Versicherungsmarkt in dieser Form und ihrer Gesamtheit bisher so nicht gab:

  • wissentliches Abweichen von den Standesregeln für Versicherungsvermittlung,
  • Compliance-Tätigkeiten (wie z. B. gemäß IDD, MiFID II),
  • Verzicht auf den Selbstbehalt bei Abwehrdeckung,
  • Schäden von Angehörigen und Geschäftsteilhabern,
  • Schäden aus der beruflichen Datenverarbeitung,
  • besonderer Schutz für ungerechte Behauptungen der Anspruchsteller,
  • besondere Ausübungs- und Standesregeldeckung (Versicherungsschutz für Verwaltungsstrafverfahren aus der Verletzung von gesetzlichen Ausübungs- und Standesregeln),
  • Rechts- und Datenschutzpaket (Versicherungsschutz für Verfahren vor österreichischen/europäischen Finanzmarktaufsichten, Aufsichtsbehörde(n) für die Versicherungsvermittlung sowie berufliche Standesvertretungen oder Schutzverbände; sowie für Kosten aus der gesetzlichen Informationsverpflichtung bei Datenverlusten gemäß Datenschutzgesetz [DSG] bzw. Datenschutzgrundverordnung [DS-GVO]),
  • Kündigungsverzicht im Schadenfall,
  • umfassende Deckung für Versicherungsvermittler (inkl. Online-Versicherungsvertrieb und Rückversicherungsvermittlung gem. § 137 Abs 1 GewO 1994),
  • Versicherungsschutz für Schäden aus der gesetzlich zwingenden Bonitätsprüfung,
  • erweiterte Abwehrdeckung für Ansprüche gegen Versicherungsvermittler.

Zudem gilt Folgendes:

  • versicherte Tätigkeiten sind alle Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten, zu denen die versicherten Personen im Rahmen ihres/ihrer Gewerbes/Konzession/Berufszulassung für die
    • Gewerbliche Vermögensberatung inkl. Wertpapiervermittlung (Wertpapiervermittler, vertraglich gebundener Vermittler),
    • Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent/-makler) inkl. Online-Versicherungsvertrieb und Rückversicherungsvermittlung,
    • Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU),
    • Wertpapierfirmen

öffentlich-rechtlich berechtigt sind,

  • Versicherungsfall ist (wie bereits bisher) ein Verstoß oder eine Unterlassung in Verbindung mit der erstmaligen schriftlichen Anspruchstellung.

Wichtige Deckungserweiterungen für Versicherungsvermittler

Die Versicherungspflicht für Versicherungsvermittler ist in §§ 137c und 137 Abs 1 GewO 1994 geregelt. Seit der Umsetzung der Versicherungsvertreterrichtlinie (IDD) muss der Versicherungsschutz die Haftpflicht aus der Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten wie dem Beraten, dem Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder dem Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall umfassen.

Neu in die Versicherungspflicht aufgenommen wurde die Tätigkeit für das Bereitstellen von Informationen über eine Webseite oder einem anderen Medium (Online-Versicherungsvertrieb) sowie die Rückversicherungsvermittlung.

Versicherungsvermittler, die Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann, bereitstellen, können hier sehr rasch in Bedrängnis kommen, wenn es zu einem Anspruch kommt (z. B. wegen der Datenverarbeitung) - diese Deckungserweiterung ist gemäß den BVBV 2020 FDL VersVerm inkludiert.

Versicherungsvermittler, die zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt sind (Abschlussagent gem. § 45 Abs 3 VersVG, Assekuradeur, Coverholder) benötigen auch hierfür eine vollumfängliche Deckung, welche ebenfalls von unserem Deckungskonzept umfasst ist.

Stand: 18.02.2021