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Versicherungsagenten, Bundesgremium

ALLCURA - Berufshaftpflicht­versicherung für VA-GVB

Information des Bundesgremiums der Versicherungsagenten 

Lesedauer: 1 Minute

Das Bundesgremium der Versicherungsagenten hat mit der ALLCURA Versicherungs-AG einen Rahmenvertrag zur Deckung der Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

Was sind die wesentlichen Punkte?

  • Die Rahmenvereinbarung ist für Versicherungsagenten (im Hauptgewerbe sowie in Nebentätigkeit gem. § 137 Abs. 3 GewO, soweit vom Geltungsbereich der IDD/GewO erfasst) gedacht, die gleichzeitig das Gewerbe „Gewerbliche Vermögensberater“ ausüben.
  • Die Versicherung beinhaltet unbegrenzte Nachdeckung entsprechend den neuen Vorgaben in der GewO.
  • Die Versicherungssummen stehen auch für den Zeitraum der Nachdeckung zur Verfügung.
    So kann der Agent zeitlich unbegrenzt auch auf die Versicherungssummen vergangener Versicherungsjahre zurückgreifen.
  • Das „Verstoßprinzip“ ist die Grundlage für die Versicherungsdeckung. Es sind Versicherungsfälle, je nach Art der vom Versicherungsagenten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung, erfasst.
  • Das Versicherungsangebot beinhaltet weiters einen Versicherungsschutz, der über die gesetzlichen Vorgaben hinausgeht, wie folgt:
    • die gewählte Versicherungssumme steht dem Versicherungsnehmer pro Versicherungsjahr für beide Gewerbe (als VA und GVB), d.h. jeweils zweifach und unverfallbar, zur Verfügung;
    • von der Deckung erfasst ist auch die Vermittlung von Hypothekarkrediten;
    • zur Vermeidung von Deckungslücken bei einem Wechsel des Versicherers besteht subsidiäre Rückwärtsdeckung bis 1.9.2012;
    • das versicherte Risiko ist im Vertrag umfassend und ausführlich beschrieben;
    • der vereinbarte Selbstbehalt ist nur gültig bei berechtigter Schadenersatzverpflichtung (d.h. kein Selbstbehalt bei bloßer Abwehr von Schadensansprüchen);
    • im Vertrag automatisch inkludiert ist eine Bürohaftpflichtversicherung (Versicherungssumme: 3.000.000,- Euro);
    • automatisch mitversichert sind immaterielle Schäden aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (zB im Zusammenhang mit DSGVO-Sachverhalten);
    • automatisch mitversichert sind Schadensersatzverpflichtungen aus Pflichtverstößen gegen Sachverhalte im Zusammenhang mit der IDD, den Delegierten Verordnungen und den diesen entsprechenden nationalen Umsetzungsgesetzen;
  • Bei Streitigkeiten (zB bei Kündigungen) gilt ein Konsultationsmechanismus innerhalb der WKO als vereinbart.
Informationen und Unterlagen


Stand: 11.02.2021