Tabaktrafikanten, Bundesgremium

Verkauf von Pflanzlichen Raucherzeugnissen

Klarstellung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Lesedauer: 1 Minute

23.07.2024

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat in einem Schreiben vom 21.4.2020 eine Klarstellung zum Verkauf von Pflanzlichen Raucherzeugnissen übermittelt.

In dem Schreiben des BMSGPK klargestellt, dass auf pflanzliche Raucherzeugnisse neben dem Tabaksteuergesetz auch das Tabakmonopolgesetz anzuwenden ist.

Ein Inverkehrbringen darf somit nur entsprechend den monopolrechtlichen Vorschriften erfolgen. Nach Tabakrecht zu beurteilen sind pflanzliche Raucherzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Hanf bestehen, sofern der Gesamt-THC-Gehalt bezogen auf die Trockenmasse 0,3 % nicht übersteigt. Zu beachten ist, dass Produkte mit einem THC-Gehalt von mehr als 0,3 % unter das Suchtmittelrecht fallen.

Das Informationsblatt pflanzliche Raucherzeugnisse gibt einen Überblick über die gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Update: Ein diesbezüglicher Fall liegt derzeit beim Verwaltungsgerichtshof auf. Die Rechtssache ist noch nicht abgeschlossen.

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