Sparte Handel

Nachhaltige Stärkung des Wirtschaftsstandortes

Lesedauer: 4 Minuten

10.11.2023

Im Rahmen der Budgetverhandlungen der Bundesregierung wurde ein umfangreiches Konjunkturpaket erstellt. Im Zuge dessen werden mittels regulatorischer und investiver Maßnahmen im Ausmaß von € 3 Milliarden Sanierungsmaßnahmen forciert, Bauinvestitionen stabilisiert, und zusätzliche Mittel für die nachhaltige Stärkung des Wirtschaftsstandortes freigesetzt.

Maßnahmen des Konjunkturpaketes

Konkret umfassen die Maßnahmen:

  • das Erneuerbare Wärme Paket (EWP),
  • Investitionen in erneuerbare Energie,
  • den Vorzug von öffentlichen Investitionen des Bundes sowie
  • Energiehilfen für Unternehmen.

Zu letzteren zählen der Energiekostenzuschuss II und die Pauschalförderung für Kleinst- und Kleinunternehmen – auf diese beiden Maßnahmen wird in einem gesonderten Beitrag noch genauer eingegangen. Ein weiterer Punkt, auf den ebenfalls noch näher eingegangen wird, ist die Aussetzung der Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden.

Energiekostenzuschuss II

Bis zum 2. November konnte eine Voranmeldung für die Antragsstellung für den Energiekostenzuschuss 2 (EKZ II) gemacht werden. Seit dem 9. November läuft die Antragsphase. Doch worum geht es beim EKZ II genau, bzw. wie unterscheidet sich dieser vom EKZ I?

Der EKZ II wurde – wie schon der EKZ I – geschaffen, um den hohen Energiepreisen in Österreich im Rahmen der Anti-Teuerungsmaßnahmen der österreichischen Bundesregierung entgegenzuwirken. Hier einige wichtige Infos zur Richtlinie, welche vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft tritt:

  • Wichtige Termine für die Antragstellung: 09. November bis 07. Dezember 2023
    Die individuellen Antragszeiträume liegen zwischen dem 09. November und dem 07. Dezember 2023 (unter der Voraussetzung, dass eine Voranmeldung bis zum 02.11. erfolgt ist). Bitte beachten Sie, dass für die Antragstellung die Einbindung eines externen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Buchhalters zwingend erforderlich ist.
  • Zeitdruck und Bemühungen um Fristverlängerung bis 31. März 2024
    Eine erste Einschätzung der BSH hat ergeben, dass ein erheblicher Zeitdruck besteht. Nach der aktuellen Fassung des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission müssen Förderzusagen bis zum 31. Dezember 2023 erteilt werden. Vor der Zusage müssen die Anträge noch geprüft werden. Es gibt einen Vorschlag der Kommission, die Frist bis zum 31. März 2024 zu verlängern, allerdings handelt es sich dabei bisher nur um ein Konsultationspapier. Die Bundessparte Handel wird sich intensiv für eine Verlängerung dieser Frist einsetzen.
  • Änderungen und Kriterien im EKZ II-Förderprogramm
    Die Energieintensität (Energiekosten mehr als 3% des Produktionswertes) stellt bis zur Förderobergrenze von € 2 Mio. kein Eintrittskriterium mehr dar. Allerdings ist zu beachten, dass ab einem Zuschuss von € 125.000 pro Förderperiode (insgesamt EUR 250.000 für beide Förderperioden) ein Betriebsverlust oder eine Absenkung des EBITA (Betriebsverlust oder Absenkung um 40% niedrigeres EBITDA im Vergleich zum selben Zeitraum 2021) erfüllt sein müssen.
  • Ausschluss von bereits weitergereichten Kostenanteilen und Einsparmaßnahmen
    Es ist darauf hinzuweisen, dass Kostenanteile, die bereits in den Preisen weitergegeben wurden, von der Förderung ausgeschlossen sind, wie es in der Präambel der Förderrichtlinie enthalten ist. Darüber hinaus sieht die EKZ II-Richtlinie vor, dass sich das zu fördernde Unternehmen schriftlich zur Einhaltung von Einsparmaßnahmen (z.B. Beleuchtung, Außenheizung, Außentüren) beginnend mit der Gewährung der Förderung bis 31. März 2024 verpflichten muss.
  • Webinar mit der aws: Erläuterung der Richtlinie und weitere Details
    Die WKO plant, mit der aws gemeinsam ein Webinar zu veranstalten, um die Inhalte der Richtlinie im Detail zu erläutern. Über weitere Entwicklungen werden wir selbstverständlich informieren.

Die Details sind in nachfolgender/in der beigefügten Tabelle ersichtlich.

Energiekostenpauschale für Klein- und Kleinstunternehmen

Für Kleinst- und Kleinbetriebe (Jahresumsatz zwischen € 10.000 und € 400.000) gibt eine Paulschalförderung. Diese soll – ebenfalls als Teil der Anti-Teuerungsmaßnahmen der Bundesregierung – für kleine Betriebe anstelle des EKZ II vergeben werden.

Die Energiekostenpauschale liegt zwischen € 110 und € 2.475 und wird, wie auch der EKZ II, individuell auf Basis der Branche, des Jahresumsatzes im Jahr 2022, und der gewählten Förderperiode berechnet. Eine Einreichung hierfür ist noch bis 30. November um 18.00 Uhr über das Unternehmensserviceportal (USP) möglich. Ausgenommen vom Antrag sind öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitätenwesen und Landwirtschaft, freie Berufe und politische Parteien und deren Unternehmen sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Überbrückungsgarantie für KMUs mit Liquiditätsengpässen aufgrund von hohen Energiekosten

Ebenfalls zum Thema Energiekrise wurde zusätzlich zum Energiekostenzuschuss und der Energiekostenpauschale außerdem eine staatliche Überbrückungsgarantie geschaffen. Diese soll kleine und mittlere Betriebe unterstützen, bei welchen es aufgrund der hohen Energiekosten zu Liquiditätsengpässen kommt.

Im Rahmen dieser Maßnahmen kann eine Überbrückungsgarantie von 90 % für Energiekosten (Strom, Erdgas, Treibstoff, Wärme, Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel) in Anspruch genommen werden. Pro Einzelfall werden maximal € 2 Millionen garantiert, wobei die maximale Garantielaufzeit 5 Jahre beträgt. Vom Antrag ausgenommen sind nur die Landwirtschaft sowie freie Berufe.

Die Antragstellung wird über den aws Fördermanager abgewickelt und ist noch bis 15. November möglich.

Umsatzsteuernovelle für Photovoltaikanlagen

Aufgrund der im Konjunkturpaket der Bundesregierung vorgesehenen Investition in erneuerbare Energien sollen auch hinsichtlich der Besteuerung für Photovoltaikanlagen Änderungen vorgenommen werden.

Ab 2024 sollen Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 35 kWp von der Umsatzsteuer befreit werden. Diese Befreiung soll für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die zwischen dem 1. Jänner 2024 und dem 31. Dezember 2025 stattfinden, gelten.

Weiters wird vorausgesetzt, dass die Lieferung bzw. der innergemeinschaftliche Erwerb oder die Einfuhr durch den Betreiber erfolgen, und nur auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben werden. Der Gesetzesentwurf zum Änderungsgesetz des Umsatzsteuergesetzes liegt derzeit zur Begutachtung vor. Die Bundessparte Handel wird sich im Begutachtungsprozess im Sinne der Handelsunternehmen einbringen. 

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