Detailansicht von Batterien
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Maschinen- und Technologiehandel, Bundesgremium

Merkblatt zur EU-Batterienverordnung für den Handel

Wichtige Regelungen und Pflichten für Handelsunternehmen

Lesedauer: 5 Minuten

Das vorliegende Merkblatt fasst die wichtigsten Informationen für Händler zur EU-Batterienverordnung (2023/1542/EU) zusammen.

Definitionen

Die EU-Batterienverordnung definiert den Händler als "eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Batterie auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Einführers."
Die Bereitstellung auf dem Markt bezieht sich auf jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Batterie für den Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Kategorien:

  • Gerätebatterie (u.a. Allzweck-Gerätebatterie)
  • Starterbatterie
  • Industriebatterie
  • NEU: Batterie für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterie)
  • NEU: Elektrofahrzeugbatterie

Verpflichtungen für Händler ab 18.8.2024

Händler unterliegen einer Reihe an Pflichten, die vor dem Inverkehrbringen (dem erstmaligen Bereitstellen) von Batterien auf dem europäischen Markt beachtet werden müssen.

Kontrollpflichten bezüglich Erzeugererkennung

Bevor Händler eine Batterie auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass

  • der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist
  • Die Batterie die korrekte CE-Kennzeichnung trägt und gekennzeichnet ist
  • der Batterie die erforderlichen Unterlagen (z.B. zu Leistung, Haltbarkeit Entfernbarkeit), eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren von den Endnutzern ohne Weiteres verstandenen Sprache(n), beigefügt sind
  • die Erzeuger bzw. der Einführer alle Ihre Anforderungen erfüllt haben

Verkaufsverbote und Unterrichtungspflichten

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie nicht den Anforderungen der Verordnung entspricht, z.B. nicht richtig gekennzeichnet ist oder verbotene Gefahrenstoffe enthält, so darf er sie nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Falls ein Händler den Verdacht hat, dass die Batterie nicht konform ist, muss dies den zuständigen Behörden gemeldet werden.

Handhabungsauflagen

Solange sich eine Batterie in der Verantwortung der Händler befindet, gewährleisten diese, dass die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Konformität der Batterie nicht beeinträchtigen.

Sorgfaltspflichten 

Händler berücksichtigen die Anforderungen der Verordnung mit gebührender Sorgfalt, wenn sie eine Batterie auf dem Markt bereitstellen.

Kooperationspflichten

  • Händler, die Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Batterie nicht den Vorgaben der Verordnung entspricht, muss erforderliche Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder um sie zurückzunehmen bzw. zurückzurufen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, müssen die Händler außerdem unverzüglich die zuständigen Behörden unterrichten und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen.
  • Die Händler händigen der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und die Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Batterie in einer oder mehreren Sprache(n) aus, die von der nationalen Behörde leicht verstanden werden kann bzw. können. Diese Informationen und die Unterlagen werden in elektronischer Form sowie auf Verlangen auf Papier übermittelt. Die Händler haben für die Batterien, die sie verkaufen, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren.

Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger/Hersteller auch für Händler gelten:

  • Wenn eine Batterie unter eigenen Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr gebracht wird,
  • wenn eine bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie so verändert wird, dass die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung beeinträchtig sein könnte, oder
  • wenn der Verwendungszweck einer bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Batterie verändert wird.

Falls Händler gleichzeitig auch als Hersteller bzw. Einführer/Importeur gelten, gilt es weitere Pflichten zu beachten, die in diesem Merkblatt nicht erfasst sind. Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen an Ihr Landesgremium.

Verpflichtungen für Händler ab 18.8.2025

Ab dem 18.8.2025 treten weitere Händlerpflichten in Kraft, die teilweise bereits Bestandteil der gültigen österreichischen Batterienverordnung sind.

NEU: Rücknahmepflichten

  • Bis 18.8.2025 gilt, dass Händler (Letztvertreiber) Gerätealtbatterien und Fahrzeugaltbatterien unentgeltlich zurücknehmen müssen. Eine Information zur Rücknahme von Gerätebatterien muss an gut zugänglicher und gut sichtbarer Stelle im Geschäftslokal zu finden sein.
  • Ab 18.8.2025: Unentgeltliche Rücknahme von allen Batteriearten (neben Gerätealtbatterien auch für Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV), Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien). Die Rücknahme ist auf die Kategorien von Altbatterien beschränkt, die der Händler anbietet oder angeboten hat, und bei Gerätealtbatterien auf die Menge, die nicht gewerbliche Endnutzer normalerweise entsorgen. Die festgelegte Rücknahmepflicht gilt nicht für Abfallprodukte, die Batterien enthalten.
  • Die Rücknahme erfolgt:
    • bei Gerätealtbatterien in der Verkaufsstelle des Händlers oder in deren unmittelbarer Nähe;
    • bei LV-Altbatterien, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien in der Verkaufsstelle des Händlers oder in deren Nähe.

Fernabsatz/Onlinehandel

  • Händler, die Batterien im Fernabsatz/Onlinehandel verkaufen, müssen eine ausreichende Zahl an Sammelstellen vorsehen, die das gesamte Hoheitsgebiet Österreichs abdecken. Dabei wird die Bevölkerungszahl und -dichte, die voraussichtlichen Menge an Gerätealtbatterien, LV-Altbatterien, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien bzw. Elektrofahrzeugaltbatterien sowie die Zugänglichkeit für Endnutzer und die geografische Nähe zu Endnutzern berücksichtigt. Diese Pflicht wird normalerweise über die Mitgliedschaft in einer Herstellerorganisation abgedeckt.
  • Bei Verkäufen, die die Zustellung an den Endnutzer umfassen, müssen die Händler anbieten, Batterien aller Art am Zustellungsort oder an einer lokalen Sammelstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Der Endnutzer muss bei der Bestellung der Batterie über die Vorkehrungen bezüglich der Rücknahme der Altbatterie informiert werden.

NEU: Informationspflichten

  • Bis 18.8.2025 gelten ein Großteil der Informationspflichten nur für Hersteller; Händler müssen Letztverbraucher über die Möglichkeit der Rücknahme von Geräte- und Fahrzeugaltbatterien informieren.
  • Ab 18.8.2025: Händler, die Batterien für Endnutzer bereitstellen, müssen in ihren Verkaufsräumen für die Endnutzer der Batterien dauerhaft und in leicht zugänglicher und deutlich sichtbarer Weise Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien bereitstellen. Die Verpflichtung zur Weitergabe der Informationen gilt nur für Kategorien von Batterien, die der Groß- oder Einzelhändler als neue Batterien anbietet oder angeboten hat.
  • Händler erhalten die Informationen von den Herstellern bzw. Organisationen für Herstellerverantwortung und informieren über:
    • die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur Abfallvermeidung, einschließlich durch Informationen über bewährte Vorgehensweisen und Empfehlungen für die Nutzung von Batterien, die auf eine Verlängerung ihrer Nutzungsphase abzielen, und über die Möglichkeiten der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Umnutzung, der Umnutzung und der Wiederaufarbeitung;
    • die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur getrennten Sammlung von Altbatterien
    • die getrennte Sammlung, Rücknahme- und Sammelstellen, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Umnutzung und die Behandlung, die für Altbatterien zur Verfügung stehen
    • die erforderlichen Sicherheitsanweisungen für die Handhabung von Altbatterien, die auch die Risiken von Batterien, die Lithium enthalten, und deren Handhabung abdecken
    • die Bedeutung der Kennzeichnungen und Symbole auf Batterien oder solche, die auf deren Verpackung aufgedruckt oder in den Begleitunterlagen zur Batterie enthalten sind
    • die Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe, insbesondere gefährlicher Stoffe, auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, einschließlich der Auswirkungen infolge einer unangemessenen Entsorgung von Altbatterien beispielsweise durch wilde Ablagerung oder als unsortierter Siedlungsabfall
  • Die Händler stellen die Informationen auch zur Verfügung, wenn sie ihre Produkte über Online-Plattformen verkaufen.
  • Ausweisung der Herstellerkosten ("visible fee"): Die vom Hersteller getragenen Kosten (für Sammlung, Behandlung und Informationspflichten) sind für den Endnutzer an der Verkaufsstelle einer neuen Batterie getrennt auszuweisen.


Stand August 2024


Hinweis:
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung ist ausgeschlossen. Um eine leichtere Lesbarkeit des Textes zu gewährleisten, wurde in diesem Dokument auf die explizit geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Vereinfachend wurde, stellvertretend für beide Geschlechtsformen, jeweils die kürzere männliche Schreibweise angewandt.

Stand: 16.08.2024