Markt-, Straßen- und Wanderhandel, Bundesgremium

Produktsicherheit

Produktsicherheit und Kontrolle

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Immer wieder kommt es zu Kontrollen der angebotenen Waren und manchmal muss man im Zuge einer Kontrolle feststellen, dass in einem Verkaufsprodukt unerlaubte bzw gefährliche Stoffe enthalten sind. Wie man sich dagegen schützen kann und was bei Kontrollen zu beachten ist, soll ein kurzer Überblick zeigen: 

Das Produktsicherheitsgesetz findet immer dort Anwendung, wo keine anderen besonderen bundesgesetzlichen Vorschriften (z.B. Lebensmittelgesetz, Pyrotechnikgesetz) gelten bzw die Produktsicherheit regeln. Hersteller und Importeure werden durch dieses Gesetz verpflichtet, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen. Damit sollen insbesondere Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte geschützt werden.

Hersteller und Importeure haben nicht nur entsprechende Warnhinweise anzubringen, sondern nötigenfalls dafür zu sorgen, dass Produkte nicht mehr in Verkehr gebracht bzw auch wieder vom Markt zurückgenommen werden. Markthändler haben zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Produkte liefern dürfen, von denen sie wissen oder auf Grund der ihnen bei zumutbarer Sorgfalt zugänglichen Informationen wissen mussten, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen.. Hinweise über Gefährdungen sind weiterzugeben und bei der Umsetzung von Maßnahmen muss mitgewirkt werden.
 
Eigens eingerichtete Marktüberwachungsbehörden (die Marktüberwachung obliegt dem jeweiligen Landeshauptmann und ist in den meisten Ländern direkt bei den Ämtern der Landesregierungen angesiedelt) können  unter Umständen Unternehmen auch zu geeigneten Maßnahmen verpflichten, zB können ein Warenrückruf bzw sogar die Warenvernichtung angeordnet werden. Nachschau und Probenziehung durch die Aufsichtsorgane haben – außer bei Gefahr im Verzug – während der üblichen Geschäftsstunden zu erfolgen. Dabei sind Störungen des Betriebs sowie jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden. Betriebsinhaber oder –stellvertreter sind von der Behörde spätestens beim Betreten des Betriebes zu verständigen. Für die Probenziehung ist ein Begleitschreiben auszufertigen und davon eine Durchschrift im Betrieb zurückzulassen. Auf Verlangen  ist eine Gegenprobe im Betrieb zu lassen
 

Maßnahmen gegen gefährliche Produkte werden im Rahmen des sogenannten RAPEX-Verfahren EU-weit abgestimmt. Unter http://ec.europa.eu/rapex können die wöchentlichen Produktsicherheits-Meldungen im EU Raum(in englischer Sprache) abgerufen werden. Durch diese Übersicht besteht die Möglichkeit, sich über bekannte Sicherheitsmängel bei Waren zu informieren und sich so vor dem Kauf solcher Produkte zu schützen.
> nähere Informationen zu Produktsicherheit, Produktwarnungen und zum Produktsicherheitsgesetz samt den speziellen Verordnungen für einzelne Produktgruppen

Stand: 02.03.2020