Person entpackt ein Kleidungsstück in einem Karton, daneben steht ein Laptop, eine Pflanze, Klebeband, Cutter, und weitere Kleidungsstücke
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Sparte Handel

Leitfaden Mystery Boxen

Glückspielrechtliche Aspekte beim Vertrieb von sog. "Mystery Boxen" im Wege von Warenautomaten und Online-Shops

Lesedauer: 4 Minuten

21.03.2025

In Kooperation mit der Kanzlei DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH hat die Bundessparte Handel einen Leitfaden zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und zur Frage, wann es sich um ein Glücksspiel handelt.

Inhaltsverzeichnis

1. Problemstellung

Bei Mystery Boxen handelt es sich um Kartons, in denen sich Waren befinden, die der Kunde nicht kennt. Je nach Ausgestaltung des Verkaufsmodells kennt auch der verkaufende Unternehmer den Inhalt der Box nicht, etwa wenn Retourware im Versandhandel anonymisiert verkauft wird, oder aber der Unternehmer kennt den Inhalt der Box, nicht aber der Kunde.

In jüngster Zeit wurde in den Medien darüber berichtet, ob der Vertrieb von Waren über Mystery Boxen als Glücksspiel nach dem Glücksspielgesetz ("GSpG") zu qualifizieren ist. Glücksspiele unterliegen im Allgemeinen l dem Glücksspielmonopol des Bundes.

2. Wann liegt ein Glücksspiel vor?

  • Ein Glücksvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass ungewiss ist, ob er sich für die eine oder die andere Vertragspartei vorteilhaft auswirkt. Das "Wagnis" wird somit unmittelbarer Vertragsgegenstand. Gewinn oder Verlust hängen davon ab, ob eine bestimmte Hoffnung im Sinne eines "Gewinnes" erfüllt wird oder nicht. Dabei ist nicht entscheidend, wie groß oder konkret der mögliche Vorteil ist, sondern ob er überhaupt eintritt. So ist beispielsweise bei einer Tombola klar, dass der Loskäufer einen Preis für das Los zahlen muss, ob er einen Preis gewinnt, ist vom Zufall abhängig – also liegt ein Glücksgeschäft vor. Erwirbt hingegen eine Vertragspartei etwas, von dem sie ausgeht, es günstig erworben, also "ein gutes Geschäft" gemacht zu haben, liegt ein schlichtes Spekulationsgeschäft vor. Ein solches Spekulationsgeschäft stellt keinen Glücksvertrag dar.
  • Entscheidend ist also: Haben die Parteien die Frage, ob die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei eine Leistung erbringen muss, vom Zufall abhängig gemacht? Ist diese Frage zu bejahen, liegt ein Spiel vor (§ 1272 ABGB), und man gelangt in das "Fahrwasser" des GSpG.
  • Das GSpG legt fest, was als Glücksspiel gilt. Ein Glücksspiel liegt vor, wenn Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (§ 1 GSpG). Kein Glücksspiel liegt vor, wenn der Erfolg nicht oder zumindest nicht überwiegend durch zielbewusstes Handeln, Geschicklichkeit (Kraft) oder Belieben der beteiligten Personen, sondern durch außerhalb der Kontrolle der beteiligten Personen liegende Umstände, herbeigeführt wird.

Das Glücksspielmonopol des Bundes gilt vor allem für Glücksspiele, die als "Ausspielung" nach § 2 GSpG zählen. Darunter fallen Glücksspiele, die von einem Unternehmer veranstaltet, organisiert, angeboten oder zugänglich gemacht werden. Dabei setzen die Spieler Geld oder einen anderen Wert ein, um teilzunehmen, und es gibt die Aussicht auf einen Gewinn, den entweder der Unternehmer oder andere Spieler bereitstellen. Glücksspiele, die unter das Glücksspielmonopol fallen, dürfen nur von nach dem GSpG konzessionierten Unternehmen angeboten werden. Ansonsten sind sie verboten. Welche Aspekte sprechen bei Verkauf von Mystery boxen gegen das Vorliegen eines Glücksspiels?

  • Sowohl Unternehmen als Käufer sind bei Mystery Boxen daran interessiert, eine Ware zu verkaufen beziehungsweise zu erwerben. Bei Vertriebsmodellen, bei denen der Unternehmer den Inhalt der Mystery Box kennt, ist aufseiten des Unternehmens sogar klar, welche Ware konkret verkauft werden soll. Es liegt also der beidseitige Parteiwille vor, einen Kaufvertrag abzuschießen.
  • Bei Mystery Boxen steht auch fest, dass der Käufer jedenfalls eine Ware bekommen wird, mag sie für ihn subjektiv oder auch objektiv von geringem Wert sein. Dass der Kunde einen Kaufpreis zahlt, aber nichts dafür bekommt, ist ausgeschlossen.
  • In vielen Fällen liegen dem Vertrieb bzw. Kauf von Mystery Boxen auch nicht die Spekulation, ein günstiges Geschäft zu machen, sondern andere (Kauf-)Absichten zugrunde. Unternehmen wollen durch den Weiterverkauf von Retourware Entsorgungskosten vermeiden. Kunden wiederum erwerben Mystery Boxen, um die Vernichtung brauchbarer Waren zu verhindern und so die Umwelt zu schonen.
  • Dem österreichischen Zivilrecht ist ein Sachverhalt, in dem ein Käufer nicht im Einzelnen weiß, welche Sachen er kauft, nicht unbekannt. Bei Erwerb einer Sachgesamtheit, eines Warenlagers oder eines Nachlasses zu einem Pauschalpreis, ohne die Menge oder Qualität der Einzelstücke festzulegen, spricht § 930 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) von einem "Kauf in Pausch und Bogen", und nicht von einem Spiel oder Glücksvertrag. Auch wenn § 930 ABGB auf eine Sachgesamtheit aus einer Vielzahl von Einzelstücken abstellt, lässt sich ein allgemeiner Gedanke ableiten. Allein, dass der Käufer nicht weiß, welche Stücke er konkret erwirbt, macht das Geschäft noch nicht zu einem "Glücksspiel".

3. Abschließende Hinweise

  • Der Vertrieb von Mystery Boxen muss aus Gründen des GSpG so ausgestaltet sein, dass der Kunde jedenfalls eine Ware erwirbt. Auch "Leerboxen" vorzusehen würde eine Qualifikation als Glücksspiel nach sich ziehen.
  • Die Auswahl, welche Box bzw. welche Box-Kategorie der Kunde kauft, muss in der Hand des Kunden liegen.
  • Die Ausgestaltung des Vertriebs von Mystery Boxen erfordert eine entsprechende Abbildung in Geschäfts- oder Vertragsbedingungen, die auch sonst allgemein anwendbaren Gesetze und Regelungen berücksichtigen.
  • Die obige Darstellung behandelt ausschließlich glücksspielrechtliche Aspekte nach österreichischem Recht. Höchstgerichtliche Judikatur existiert dazu nicht. Da es auch keine veröffentlichten Richtlinien oder verbindlichen Aussagen des Bundesministeriums für Finanzen zu dieser Thematik gibt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Bundesministerium für Finanzen bzw. die Finanzbehörden eine restriktivere Auslegung vornehmen.
  • Beim Vertrieb von Mystery Boxen sind weitere rechtliche Aspekte, vor allem verbraucherrechtlicher Natur, zu beachten und in Vertragsbedingungen entsprechend zu berücksichtigen. Die obige Darstellung stellt keine Rechts- oder sonstige -beratung dar und vermag eine solche nicht zu ersetzen.

Haftungsausschluss:
Die obige Rechtsauskunft wurde nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Angesichts des Fehlens gefestigter Rechtsprechung kann ausdrücklich keine Haftung übernommen werden.