Lebensmittelhandel, Bundesgremium
Rückverfolgbarkeit im Lebensmittelhandel
Rechtliche Rahmenbedingungen
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Prinzipiell müssen Lebensmittel – bei Nachfrage der Lebensmittelbehörden - nach dem sogenannten „one step forward one step back-Prinzip“ rückverfolgbar sein. Das heißt:
- Als Lebensmittelhändler muss man auf Nachfrage Information darüber geben können, von wem man das betreffende Lebensmittel bezogen hat (=Vorlieferant);
- Als Zwischenhändler muss man natürlich über seine Kunden, die ja auch Händler sind, auf Nachfrage der Lebensmittelbehörden Auskunft geben können;
- Ist der Schritt nach vorne der Letztverbraucher, muss man über diesen natürlich nicht informieren können (= anonyme Kunden).
Das Ausmaß und die Verpflichtung zur Rückverfolgbarkeit ist aber stark vom spezifischen Produkt abhängig (z.B. Eier, Fisch…)
Rechtsgrundlagen
- EU-VO 178/2002
- VO 178/2002 Rückverfolgbarkeit – Lebensmittelsicherheit, kons
- EU-Durchführungsverordnung 931/2011, kons
Umsetzungsleitlinien in Österreich
- Allgemeine Leitlinie Rückverfolgbarkeit
- Erlass des Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
- Rückverfolgbarkeit in Fleischbe- und verarbeitungsbetrieben, in Klein -und Mittelbetrieben, im Lebensmittelhandel, von Schüttgütern und in der Landwirtschaft (Primärproduktion)
- Leitlinie "Rückverfolgbarkeit in Klein- und Mittelbetrieben (KMU)"
- Leitlinie "Rückverfolgbarkeit bei Schüttgütern"
- Lager-Usancen
- Leitlinie "Wein- und Sekterzeugung"
Stand: 20.08.2021