Novelle Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Rechtliche Bestimmungen und die wichtigsten Fakten im Überblick
Lesedauer: 4 Minuten
1. Allgemeines:
Die Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) wurde am 10. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt RIS, BGBl. I Nr. 200/2021 veröffentlicht.
Eine allgemeine Zusammenfassung der Änderungen finden Sie unter: AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket verlautbart.
Nachstehend ein Überblick der wichtigsten neuen AWG-Bestimmungen betreffend Getränkeverpackungen und das Verbot bestimmter Einweg-Kunststoffprodukte.
2. Einweg-Pfand (§ 14c):
Gemäß § 14c AWG wird ab 1.1.2025 ein Pfand auf Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall eingeführt. Sämtliche näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung des Pfandsystems finden sich in der am 25.09.2023 im Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 283/2023 kundgemachten und seit 26.09.2023 in Kraft getretenen Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen des BMK.
3. Gesetzliche Mehrwegquoten (§ 14b):
Gemäß § 14b Abs. 1 besteht das Ziel der gesetzlichen Mehrwegquoten darin, die Mehrwegquote der insgesamt in Österreich in Verkehr gesetzten Getränke in Regelgebinden bis 2025 auf zumindest 25 % und bis 2030 auf zumindest 30 % zu erhöhen. Dabei sind folgende Getränkekategorien heranzuziehen:
Bier (einschließlich alkoholfreies Bier und Biermischgetränke),
Wässer (Mineralwasser, Tafelwasser, Sodawasser und sonstiges abgefülltes Wasser; ohne Aromatisierung),
Saft (Fruchtsaft, Gemüsesaft und Nektar),
alkoholfreie Erfrischungsgetränke (Limonaden, aromatisiertes Wasser, Frucht- und Gemüsesaftgetränke, isotonische Getränke, Energydrinks, Getränke auf Teebasis wie Eistee, Kombucha, Milch auf pflanzlicher Basis wie Sojamilch oder Haferdrink, Molkegetränke und Malzgetränke) und
Milch (Kuh-, Schaf-, Ziegenmilch, sämtliche Fettgehalte; ausgenommen haltbare Konsummilch d.h. ultrahoch erhitzte Milch).
a) Allgemeine Angebotsverpflichtung für Letztinverkehrbringer im Lebensmitteleinzelhandel (LEH):
Gemäß § 14b Abs. 1 sind alle Letztinverkehrbringer von Getränken im LEH künftig dazu verpflichtet, in allen Verkaufsstellen über 400 m² Getränke in den o.g. Getränkekategorien in Mehrwegverpackungen und unter Einhaltung bestimmter Mehrwegquoten (siehe unten) anzubieten. Dies gilt auch für den Vertrieb über den Fernabsatz. Die allgemeine Angebotspflicht sowie die spezifischen Mehrwegquoten sind entsprechend folgender Übergangsfristen umzusetzen:
Ab 1. Jänner 2024 in mindestens 35 % der Verkaufsstellen des Letztinverkehrbringers über 400 m²
Ab dem 1. Jänner 2025 in mindestens 90 % der Verkaufsstellen über 400 m²
Bis spätestens Ende 2025 in allen Verkaufsstellen über 400 m²
b) Zu erreichende Mehrwegquoten für Letztinverkehrbringer im LEH:
Neben der o.g. allgemeinen Angebotsverpflichtung haben die Letztinverkehrbringer im LEH zudem konkrete Mehrwegquoten zu erfüllen, wobei sie die Wahlmöglichkeit haben zwischen der Erfüllung spezifischer Angebotsquoten pro Getränkekategorie pro Verkaufsstelle (siehe § 14b, Abs. 3) oder der Erfüllung einer Absatzquote für das gesamte Getränkesortiment des Letztinverkehrbringers (siehe § 14b, Abs. 4). Bei der Berechnung der Mehrwegquote für Wässer, Saft und alkoholfreie Erfrischungsgetränke werden bepfandete Einweggetränkeverpackungen mit Fassungsvermögen von 0,1 bis einschließlich 0,5 l nicht einbezogen (§ 14b Abs 3 AWG iVm § 4 Abs 1 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen).
Somit bestehen folgende Optionen:
OPTION 1:
Angebotsquoten pro Getränkekategorie pro Verkaufsstelle (§ 14b, Abs. 3)
Nach dieser Option sind folgende Angebotsquoten bezogen auf die Anzahl der insgesamt angeboten Artikel in den einzelnen Getränkekategorien zu erfüllen:
Bier: 15 %
Wässer: 15 %
Säfte: 10 %
Alkoholfreie Erfrischungsgetränke: 10 %
Milch: 10 %
Ausnahme: Einwegdosen und Einwegkunststoffflaschen bis inkl. 0,5 Liter werden bei der Berechnung der Angebotsquote in den Kategorien Wässer, Säfte, Erfrischungsgetränke nicht berücksichtigt.
OPTION 2:
Absatzquote für das gesamte Getränkesortiment des Letztinverkehrbringers (§ 14b, Abs. 4)
Nach dieser Option gilt die Mehrwegquote als erfüllt, wenn ein Letztvertreiber von Getränken im LEH insgesamt über alle Getränkekategorien ab dem Kalenderjahr 2024 mindestens 25 % des Volumens in Mehrwegverpackungen abgibt (diese Option stellt nicht auf einzelne Verkaufsstellen ab).
c) Berichtspflichten
Die Letztinverkehrbringer haben der Verpackungskoordinierungsstelle jeweils bis zum 15. März des Folgejahres Nachweise über die Erfüllung der Mehrwegquoten zu übermitteln. Die Details zur Berichtspflicht sind § 14b, Abs. 6 geregelt.
4. Kennzeichnung am/beim Regal:
Gemäß § 13q sind ab 1.1.2022 alle Letztinverkerhbringer von Getränken im LEH verpflichtet, Einweg- und Mehrwegverpackungen in Verkaufstellen über 400 m² deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen. Dazu sind die Worte "EINWEG" und "MEHRWEG" in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Getränkeverpackungen so anzubringen, dass die entsprechenden Getränkeverpackungen eindeutig zugeordnet werden können. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind jene Letztvertreiber, die nur Standorte betreiben, die weniger als 400 m² Verkaufsfläche aufweisen. Letztvertreiber gemäß § 14 Abs. 1, die Getränkeverpackungen im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreiben, haben ihren Kunden diese Information rechtzeitig vor deren Entscheidung über den Erwerb des Getränks, z.B. in ihrem Katalog, auf ihrer Internetseite sowie in den jeweiligen Bestellformularen bekannt zu geben.
5. Einweg-Kunststoffprodukte:
Die Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes setzt in §§ 13n, 13o und 13p das Verbot bestimmter Einwegkunststoffprodukte gemäß EU-Einwegkunststoff Richtlinie in österreichsiches Recht um. Das Verbot gilt ab 11.12.2021.
Verboten ist das Inverkehrsetzen folgender Einwegkunststoffprodukte:
- Wattestäbchen (ausgenommen medizinische Abstrichstäbchen für medizinische Verwendungszwecke)
- Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen),
- Teller,
- Trinkhalme (ausgenommen für medizinische Verwendungszwecke)
- Rührstäbchen,
- Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons befestigt werden
- Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol, d.h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden, in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können)
- Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
- Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
Das Inverkehrsetzen von Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoffen ist verboten.
Getränkebecher, Tabakprodukte, Feuchttücher und Damenhygieneprodukte dürfen ab 11.12.2021 (gemäß § 13p) nur mit entsprechender Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in den Kennzeichnungsvorschriften. Beispiel:
Diese Verbote und Gebote betreffen generell das Erst-In-Verkehr-Bringen in Österreich und sind somit vor allem ein Thema für Hersteller/Importeure. So sind alle einschlägigen Produkte, die österreichische Handelsunternehmen bereits zugekauft auf Lager haben, weiterhin verkehrsfähig.
Rechtlich umgesetzt wird dies in den jeweiligen Paragrafen durch die Bestimmung "Als Inverkehrsetzen gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit."
Stand: 04.10.2023