Alkohol und Tabak im Lebensmittelhandel
Rechtliche Rahmenbedingungen
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Alkohol
Gem. §114 der Gewerbeordnung ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.
Wie in diesem Paragraph beschrieben, ist auf die Jugendschutzbestimmungen in den jeweiligen Landesgesetzen achtzugeben, da die Jugendschutzbestimmungen für alle Gewerbetreibenden gelten:
- OÖ Jugendschutzgesetz
- Bgld. Jugendschutzgesetz
- Kärnten Jugendschutzgesetz
- NÖ Jugendgesetz
- Sbg. Jugendgesetz
- Stmk. Jugendgesetz
- Tiroler Jugendschutzgesetz
- Vlbg. Jugendgesetz
- Wiener Jugendschutzgesetz
» außerdem relevant:
- Alkohol in Backerzeugnissen
- Verbot des unüberwachten Alkoholverkaufs (z.B. via Automaten oder Containershops)
Tabak
Für den Einzelhandel als öffentlichem Ort (§ 1 Z 11 Tabakgesetz) besteht nach § 13 Abs 1 TabakG nicht nur ein Rauchverbot, das in der Praxis wohl kaum problematisch ist, sondern darüber hinaus auch ein Kennzeichnungsgebot (§ 13 Tabakgesetz). Das Rauchverbot ist durch den Rauchverbotshinweis "Rauchen verboten" oder durch eindeutige Rauchverbotssymbole (durchgestrichene Zigarette) kenntlich zu machen.
Die Rauchverbotshinweise sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall gut sichtbar sind.
Die Geschäftsinhaber haben dafür Sorge zu tragen, dass in den Geschäftsräumlichkeiten nicht geraucht wird und die Rauchverbotshinweise angebraucht sind. Das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen ist mit Verwaltungsstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro bedroht.
Eine Ausnahme vom Rauchverbot (und sohin auch von der Kennzeichnungspflicht) besteht für Tabaktrafiken, für die Gastronomie bestehen Sonderregelungen.
Bei Bedarf können Sie dieses PDF-Dokument ausdrucken und im Geschäft sichtbar anbringen.
Stand: 09.08.2023