Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz / Änderungen im Preisauszeichnungsgesetz
Änderungen im Preisauszeichnungsgesetz ab 20.7.2022
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Das Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MoRUG II) tritt am 20. Juli 2022 in Kraft.
Wichtige Änderungen für den Handel
Relevant für den Einzelhandel ist insbesondere die in Artikel 2 des MoRUG II enthaltene Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes (PrAG). Der neue § 9a Abs. 1 PrAG enthält folgende Bestimmung:
"Werden bei Sachgütern Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben, haben Unternehmer auch den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde. Im Falle einer schrittweise ansteigenden Preisermäßigung ist der vorherige Preis der nicht ermäßigte niedrigste Preis im Sinne des ersten Satzes vor der ersten Anwendung der Preisermäßigung."
Sonderbestimmungen bzw. Ausnahmen bestehen für Sachgüter, die seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt sind (siehe § 9a Abs. 2), sowie für schnell verderbliche Sachgüter oder Sachgüter mit kurzer Haltbarkeit (siehe § 9a Abs. 3).
Zu beachten ist, dass das Preisauszeichnungsgesetz auf Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern Anwendung findet.
Auslegungshilfen
Auslegungshilfen für die neuen Preisauszeichnungsregeln:
- Die gesetzlichen Erläuterungen (siehe Download) enthalten auf Seite 12 wichtige Klarstellungen/Ausnahmen betreffend die neuen Bestimmungen des §9a PrAG. Wir empfehlen Ihnen, diese Erläuterungen genau zu studieren.
- Auch die Leitlinien der Europäischen Kommission betreffend Art. 6a der EU-Preisangabenrichtlinie enthält nützliche Auslegungsregeln für die Anwendung der neuen Preisauszeichnungsvorschriften.
- Das in Österreich zuständige Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) erarbeitet nationale Richtlinien zur korrekten Auslegung und Anwendung der neuen Preisauszeichnungsregeln (Fertigstellung voraussichtlich im Sept. 2022). Die Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
Im Download finden Sie das Bundesgesetzblatt, die Erläuterungen zur Regierungsvorlage sowie die EK-Leitlinien betreffend Preisauszeichnung.
Stand: 26.07.2022