Die richtige Preisauszeichnung bei umsatzsteuerbefreiten Photovoltaikanlagen
Umsatzsteuerbefreiung bei PV-Anlagen
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Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) zur korrekten Vorgangsweise bei der Preisauszeichnung von Photovoltaikmodulen.
I. Problembeschreibung
Obwohl bei Nebenleistungen von Photovoltaikmodulen nur unter bestimmten Voraussetzungen die USt entfällt, preisen einige Marktteilnehmer nun auch Nebenleistungen im Internet mit 0 % USt aus, für die die Umsatzsteuerbefreiung als solches nicht gilt.
Das führt zur Intransparenz am Markt, da der Kunde immer kontrollieren muss, ob der entsprechende Webshop nun 0 % oder 20 % USt für die gewählte Lieferung anzeigt. Oftmals wird die Höhe der USt gar nicht angezeigt. Auch bei Preisvergleichsinstrumenten im Internet werden somit verschiedenste Steuersätze gemischt, was zu Irreführungen betreffend den Preis der angebotenen Leistung führen kann. Das führt auch zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, welche die Nebenleistungen inklusive USt ausweisen und solchen, die das nicht tun.
Hier ist es rechtlich geboten, dass eine Vorgangsweise bei der Preisauszeichnung gewählt wird, die den fairen Wettbewerb sicherstellt und Konsumenten nicht in die Irre führt.
II.a Steuersatz für Photovoltaikmodule[1]
§ 28 Abs. 62 UStG 1994 regelt, dass auf die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1.1.2024[2] keine Umsatzsteuer mehr anfällt (sogenannter "Nullsteuersatz" oder "echte Umsatzsteuerbefreiung"). Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber/die Betreiberin auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird.
Weitere Voraussetzung ist, dass für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, eingebracht worden ist (zur Wechselwirkung zwischen dem Antrag auf Investitionszuschuss und dem Nullsteuersatz sowie zur Übergangsregelung nach § 28 Abs. 63 UStG 1994 für Anlagen, die vor dem 1. Jänner 2024 in Betrieb genommen wurden, siehe Frage 29 und 30 bei BMF FAQ).
II.b Welche Nebenleistungen zur Lieferung von Photovoltaikmodulen unterliegen dem Nullsteuersatz?
Diejenigen Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (unselbständige Nebenleistungen), teilen nach allgemeinen Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls (siehe UStR Rz 346 ff UStR). Dies ist bspw. der Fall, wenn der Lieferant Photovoltaikmodule samt Zubehör bzw. photovoltaikanlagenspezifischer Komponenten wie bspw. Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel, Einspeisesteckdosen und Speicher, liefert bzw. montiert.
II.c Muss der Verbraucher Module und Zubehör bei einem Unternehmer kaufen, oder kann er bei unterschiedlichen Unternehmern einkaufen?
Sofern auf die Lieferung des Photovoltaikmoduls der Nullsteuersatz zur Anwendung kommt, wird auch auf die unselbständigen Nebenleistungen der Nullsteuersatz angewandt (Einheitlichkeit der Leistung). Eine unselbständige Nebenleistung liegt hingegen niemals vor, wenn die Leistungshandlungen von verschiedenen Unternehmern an einen Kunden erbracht werden.
Beispiel
Photovoltaikmodule werden beim Händler A erworben, der Wechselrichter sowie die Einspeisesteckdose bei Händler B. Elektriker C installiert die Photovoltaikmodule samt Zubehör (Wechselrichter und Einspeisesteckdose). Für die Lieferung der Photovoltaikmodule bei Händler A kommt der Nullsteuersatz zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 vorliegen (z.B. Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW [peak]). Die Installation durch Elektriker C unterliegt ebenfalls dem Nullsteuersatz. Die Lieferung des Wechselrichters sowie der Einspeisesteckdose bei Händler B unterliegen dem Normalsteuersatz.
III. Empfohlener Vorschlag an Unternehmer für eine Information an den Kunden iZm der Preisauszeichnung - zur Klarstellung und zur Vermeidung irreführender Geschäftspraktiken:
a) Bei Photovoltaikmodulen beträgt der USt-Satz im ggstdl. Zeitraum grundsätzlich 0 % und ist damit die Bruttopreisauszeichnungspflicht erfüllt, wenn der bisherige Nettoverkaufspreis angegeben wird (Brutto gleich netto). Diese Befreiung kommt nur zum Tragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die Engpassleistung der Photovoltaikanlage beträgt (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak),
- die Photovoltaikanlage wird auf oder in der Nähe von den in § 28 Abs. 62 dritter Satz UStG 1994 bestimmten Gebäuden betrieben,
- bis zum 31.12.2023 wurde kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht, sofern die betreffende Anlage nicht erstmals vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurde.
b) Da eine USt-Befreiung bei photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten (wie z.B. Wechselrichter, Speicher, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel, Einspeisesteckdosen) aber nur dann zum Tragen kommt, wenn sie im Rahmen der Lieferung von Photovoltaikmodulen erfolgt, ist beim selbstständigen (d.h. von der Lieferung einer Gesamtanlage unabhängigen) Anbieten dieser Produkte der Preis inklusive 20 % USt auszuzeichnen.
Vorschlag einer Formulierung iZm der Preisauszeichnung bei Zubehör:
"Aktueller Preis
Z.B. € xxx,xx inkl. 20 % USt - Gesetzlicher Entfall der USt, wenn der Kauf des Zubehörs im Rahmen des Kaufs von Photovoltaikmodulen erfolgt. Gleiches gilt für die Installation(sdienstleistung)."
c) Empfehlung Information über Herkunft: Im Sinne des fairen Wettbewerbs und der Information der Verbraucher wird empfohlen, auch die Herkunft des Photovoltaikmodules und der photovoltaikanlagespezifischen Komponenten anzugeben.
IV. Dokumentationspflichten
Das leistende Unternehmen hat nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung des Nullsteuersatzes erfüllt sind. Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Der Nachweis kann sich aus einer Bestätigung des Käufers/der Käuferin ergeben, dass er/sie die Photovoltaikanlage betreibt, es sich um ein begünstigtes Gebäude handelt und die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Eine solche Bestätigung kann auch im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung (z.B. AGB) erfolgen. Betreffend Rechnungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 11 UStG 1994. Eine spezielle Dokumentationspflicht in der Rechnung sieht § 28 Abs. 62 UStG 1994 (siehe weiters UStR Rz 1546) nicht vor.
V. Überwachung und Sanktionen
Die Überwachung der Einhaltung der korrekten Preisauszeichnungspflicht und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
Gemäß § 7 Preisgesetz 1992 (PreisG) sind beim gänzlichen oder teilweisen Entfall von Steuern etc. die Preise um diese Beträge herabzusetzen. Nach § 8 Abs. 4 PreisG erfolgt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren durch die Bezirksverwaltungsbehörden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der aktuellen Gesetzesnovelle in § 2 Abs. 1 Z 6 Wettbewerbsgesetz (WettbG)[3] die Bundeswettbewerbsbehörde nun auch befugt ist, bei einer Vermutung hins. Verstößen gegen die entsprechende Preissenkungspflicht nach § 7 Preisgesetz 1992 - und somit auch iZm der Umsatzsteuerbefreiung beim Kauf von PV-Anlagen - allgemeine Untersuchungen eines Wirtschaftszweiges vorzunehmen.
In einer falschen Preisauszeichnung kann ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil liegen, dessen Unterlassung z.B. durch Mitbewerber im Rahmen von UWG-Klagen eingeklagt werden kann.
Darüber hinaus wird auf die Sanktionen nach dem Finanzstrafrecht hingewiesen: Wer die Umsatzsteuerbefreiung zu Unrecht in Anspruch nimmt, kann sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung (§ 33 Finanzstrafgesetz) schuldig machen.
[1] vgl. Homepage des BMF
[2] bis 31.12.2025.
[3] 2382 der Beilagen XXVII. GP - Beschluss NR - Gesetzestext (parlament.gv.at)
Stand: 28.03.2024