Änderungen Gefahrgut-Bestimmungen 2019 für Lithiumbatterien
Hersteller/Vertreiber müssen über Prüfungszusammenfassung verfügen
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Mit Ende Juni 2019 ist die allgemeine Übergangsfrist von 6 Monaten für die neuen Gefahrgutvorschriften ADR/RID/ADN 2019 abgelaufen. Anfang Juli wurden die Änderungen zum ADR und RID im BGBl kundgemacht (für das ADN bereits im März).
Für die Wirtschaft ua wichtig: Bei Anwendung der Freistellung nach 1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regel) muss künftig im Beförderungspapier auch der berechnete WERT je Beförderungskategorie angegeben werden. Die umfangreichen Pflichten des Beförderers werden erleichtert, indem er bei der Kontrolle der Ladung auf die bescheinigten Angaben des Container/Packzertifikats vertrauen darf – wichtig zB bei der Übernahme von „verplombten“ Containern.
Für den Handel wichtig:
Hersteller oder Vertreiber von Lithiumbatterien müssen spätestens ab 1.1.2020 eine Prüfungszusammenfassung für nach 30.6.2003 hergestellte Zellen/Batterien zur Verfügung stellen.
Achtung:
Kann diese bei Bedarf (z.B. Unfall, brennende Lithiumbatterien etc.) nicht vorgelegt werden, so können sich für den Händler bedeutende Nachteile ergeben. Beispiel: Versicherung verweigert im Brandfall die Zahlung.
Tipp:
Wir empfehlen daher, diese Prüfungszusammenfassung von Ihrem Vorlieferanten zu verlangen. Zusätzliche Infos wie insbesondere eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen finden Sie auch auf der Gefahrgut-Website der Bundessparte Transport und Verkehr.
Stand: 31.07.2019