Verpflichtung zur Rücknahme von Elektroaltgeräten
Erinnerung an die Rücknahmepflicht für Händler
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Jeder Händler, der Elektroartikel in seinem Sortiment führt und über eine Verkaufsfläche von mindestens 150qm verfügt, ist verpflichtet, bei Verkauf eines Neugerätes ein gleichartiges Altgerät des Käufers, so gewünscht, kostenlos zurückzunehmen (1:1-Regelung). Dies gilt auch für Einrichtungsfachhändler, wenn sie beispielsweise Küchen mit Elektrogeräten verkaufen. Eine Ausnahme gibt es nur für „kleine“ Händler (Verkaufsfläche unter 150m²), die mittels Aushang
informieren, dass sie keine Elektrogeräte zurücknehmen.
Die so übernommenen Altgeräte müssen verordnungskonform an einer regionalen Übernahmestelle der Sammel- und Verwertungssysteme angeliefert werden. Listen dieser Sammelstellen sind auf den Websites der Sammel- und Verwertungssysteme veröffentlicht. Die entsprechenden Links zu diesen Seiten sind gesammelt auf der Website der EAK-Austria zu finden.
Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass Sie Elektro- und Elektronikaltgeräte nur an Sammler bzw. Sammler/Verwerter weitergeben, welche über die nötigen Genehmigungen verfügen und dass Sie diese Weitergabe auch dokumentieren. Sie finden eine Auflistung von berechtigten Abfallbehandlern sowie der Kategorien, welche diese behandeln dürfen, im Register des Umweltministeriums.
Altgeräte, die beispielsweise zu den Kategorien Elektro-Kleingeräte, Kühlgeräte, Lampen oder Bildschirmgeräte zählen, sind gefährlicher Abfall und daher begleitscheinpflichtig.
Beim Transport/der Weitergabe von gefährlichem Abfall ist ein Begleitschein zu erstellen und mitzuführen. Innerhalb von 6 Wochen nach der Rücknahme ist eine elektronische Begleitscheinmeldung zu erstatten. Für die elektronische Begleitscheinmeldung ist eine Registrierung als „erlaubnisfreier Rücknehmer“ unter http://edm.gv.at erforderlich.
Wir ersuchen Sie um genaue Überprüfung, dass diese Begleitscheine auch vorhanden sind! Von der Gewerbebehörde wird dies sehr penibel geprüft, bei Verfehlungen sind die Strafen sehr hoch, wobei jeder einzelne Vorfall bestraft wird. Interventionen in solchen Fällen sind immer erfolglos. Wird zum Beispiel ein Kühlgerät verkauft und ist auf der Rechnung oder Lieferschein des Händlers die Rücknahme eines Altgerätes vermerkt, muss sich dazu auch ein entsprechender Begleitschein beim Händler vorfinden.
Hinweis:
Diese Information richtet sich an unsere Mitgliedsbetriebe. Als privater Konsument wenden Sie sich bitte an den Konsumentenschutz.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
Stand: 08.04.2021