Sparte Handel

COFAG Spätantragsrichtlinie

Lesedauer: 1 Minute

13.12.2023

Im Zuge der Ausgestaltung des Ausfallbonus III und Verlustersatz III der COVID-19 Finanzierungsagentur haben die nationale Richtlinien Fristen nach dem EU-Beihilfenrecht überschritten. Dadurch kam es bei Beihilfenanträgen, die erstmals nach dem 30. Juni 2022 eingebracht wurden (= Spätanträge), ebenfalls zu einer Überschreitung der vom EU-Beihilfenrecht vorgegebenen Fristen. Um dies zu sanieren, wurde nun eine Spätantragsrichtline geschaffen.

Diese Richtlinie regelt, wie mit solchen Spätanträgen umgegangen werden soll, damit Rückzahlungen vermieden bzw. Auszahlungen durchgeführt werden können. Hierfür gibt es 2 Optionen:

  • Auszahlung von einem oder Umwidmung der Beihilfe in eine De-minimis-Beihilfe
  • Auszahlung von einem oder Umwidmung in einen Schadensausgleich

Betroffen sind die Hilfen Ausfallsbouns (ABO) III sowie Verlustersatz (VUE) III. Hier die wesentlichen Eckpunkte der beiden Richtlinien:

Ausfallsbonus III:

  • Eintritt: 40 % Umsatzausfall
  • Förderzeitraum: Jänner 2022 – März 2022
  • Antragsfrist: bis 9. Juli 2022

Verlustersatz III:

  • Eintritt: 40 % Umsatzausfall
  • Förderzeitraum: Jänner 2022 – März 2022
  • Antragsfrist: bis 30. September 2022

Allerdings bleiben leider nach wie vor Lösungen bei den sogenannten Unternehmensverbünden offen. Die Wirtschaftskammer setzt sich weiterhin mit Nachdruck für eine Lösung dieser Fälle ein, denn auch die davon betroffenen Unternehmen haben ihre Anträge richtlinienkonform eingereicht und auf die damalige Auslegungspraxis der Förderstelle vertraut.

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