Mehrere braune Flaschen nebeneinandergereiht mit orangen Etiketten und schwarzem X, im Fokus eine Flasche mit der Aufschrift ätzend und Symbolen
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Handel mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, Bundesgremium

Giftbeauftragter

Der Beauftragte im Betrieb

Lesedauer: 1 Minute

1. Wer muss einen Giftbeauftragten bestellen? 

  • Gemäß § 44 ChemG jeder Betrieb, der Gifte herstellt oder in Verkehr bringt (mit Ausnahme von Apotheken).
    Falls die Bestellung eines Beauftragten wirtschaftlich nicht zumutbar ist, muss der Betriebsinhaber oder Geschäftsführer die Aufgaben gemäß § 44 Abs. 2 ChemG selbst wahrnehmen, sofern er die gesetzlich vorgeschriebene Sachkunde besitzt.

2. Sachkunde und Ausbildung: 

  • Der Giftbeauftragte sachkundig sein oder
  • eine fachlich entsprechende Berufsausbildung im Umgang mit dem verwendeten Gift haben und notwendige Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzen.

Die Eigenschaften, was als sachkundig gilt, ist in § 41b ChemG geregelt.

3. Angestellungsverhältnis: 

  • Der Giftbeauftragte muss dauerhaft im Betrieb beschäftigt sein.
  • Er muss während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder leicht erreichbar sein.
  • Für den Verhinderungsfall ist ein sachkundiger Stellvertreter zu bestellen.4. Aufgaben des Giftbeauftragten (§ 44 ChemG):
  • Überwachung der Einhaltung von gift- und chemikalienrechtlichen Vorschriften im Betrieb.
  • Information des Betriebsinhabers oder der Betriebsleitung über festgestellte Mängel.
  • Zusammenarbeit mit Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften im Betrieb.
  • Schriftliche Dokumentation der Überwachung und Bestätigung der Übermittlung durch die Betriebsleitung zur eigenen Absicherung. 

Die verwaltungsrechtliche Verantwortung des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers wird durch die Bestellung des Giftbeauftragten nicht berührt!

4. Aufgaben des Giftbeauftragten (§ 44 ChemG):

  • Überwachung der Einhaltung von gift- und chemikalienrechtlichen Vorschriften im Betrieb.
  • Information des Betriebsinhabers oder der Betriebsleitung über festgestellte Mängel.
  • Zusammenarbeit mit Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften im Betrieb.
  • Schriftliche Dokumentation der Überwachung und Bestätigung der Übermittlung durch die Betriebsleitung zur eigenen Absicherung. 

Die verwaltungsrechtliche Verantwortung des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers wird durch die Bestellung des Giftbeauftragten nicht berührt!

5. Zusammenarbeit und Schutz der Beschäftigten:

  • Die Betriebsleitung muss die für den Schutz der Beschäftigten relevanten Informationen den Beauftragten für den Giftverkehr gemäß §§76 Abs. 2 und 81 Abs. 2 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) sowie den Präventivfachkräften (Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner) zur Verfügung stellen.
  • Die Mitwirkung von Beauftragten für den Giftverkehr am Arbeitsschutzausschuss gemäß §§ 88 und 88a ASchG kann zweckmäßig sein.

Stand: 27.08.2024