Mehrere braune Flaschen nebeneinandergereiht mit orangen Etiketten und schwarzem X, im Fokus eine Flasche mit der Aufschrift ätzend und Symbolen
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Handel mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, Bundesgremium

Gefahrgutbeauftragter

Anforderungen und Aufgaben

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Gemäß § 11 Gefahrgutbeförderungesetz (GGBG) haben Unternehmen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Wasserstraßen oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen umfassen, einen oder mehrere Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung (Gefahrgutbeauftragter) zu benennen. Die Unternehmen haben der Behörde (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) binnen eines Monats nach Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten mitzuteilen. Unternehmen, die ausschließlich begrenzte Mengen oder Mengen unterhalb der festgesetzten Freigrenzen befördern, benötigen keinen Gefahrgutbeauftragten.

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehördenden Person, wenn diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen. Der Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises von einem mittels Bescheid anerkannten Schulungsveranstalter sein. Zur Erlangung des Nachweises muss der Bewerber eine Schulung erhalten, die durch das Bestehen einer kommissionellen Prüfung nachgewiesen wird. Dieser Nachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird automatisch verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor dessen Ablauf an einer Fortbildungsschulung teilgenommen und eine Prüfung bestanden hat.

Aufgaben

Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehören insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, die Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter sowie das Erstellen eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für die Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter, Schulung der Arbeitnehmer des Unternehmens, Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen sowie die Durchführung von Untersuchungen im Unglücksfalle.

Für Rückfragen steht die Wirtschaftskammer Österreich/Bundessparte Transport und Verkehr zur Verfügung: Dr. Julianna Karall, LL.M., Telefon: +43 (0)5 90 900 3237

Stand: 27.08.2024

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