Italienische Verpackungsverordnung
Gültig ab 1.1.2023
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Das Bundesgremium macht auf die Änderungen in der italienischen Verpackungsverordnung aufmerksam, da sowohl Produzenten von Verpackungsmaterial, Hersteller, Verarbeiter und Importeure von leeren Verpackungen und Verpackungsmaterialien als auch Händler, Distributoren, Abfüller und die Importeure von gefüllten Verpackungen bei Nicht-Einhaltung der Bestimmungen rechtlich belangt werden können.
Ab 1. Jänner 2023 tritt die italienische Verpackungsverordnung, welche die Umweltkennzeichnung der Verpackungen vorschreibt, in Kraft. Ziel dieser Maßnahme ist, den Anteil von wiederverwendbaren Verpackungen zu steigern. Laut der o.g. Verordnung müssen „Produzenten“ die alphanumerischen Kennzeichnungscodes der Materialien gemäß der Richtlinie 97/129/EG auf allen (primären, sekundären und tertiären) Verpackungen für alle Produkte angeben.
Dies betrifft somit Weinflaschen, Verpackungskartons, Einzelverpackungen, Paletten, etc.
Grundsätzlich müssen auf den Business-to-Consumer (B2C) Verpackungen (z.B. Weinflaschen), die an den Endkunden gehen, die folgenden Angaben für alle Verpackungsmaterialien (Glasflasche, Etikett, Korken/Schraubverschluss/etc.) aufscheinen:
- Identifikation des Materials (mittels Anwendung des alphanumerischen Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäß der Richtlinie 97/129/EG).
- Z.B. für Grünglas ist der anzubringende Code „GL 71“,
- für den Korken „FOR 51“
- Auf Seite 34 der Guidelines finden Sie ein Musterbeispiel
- Hier finden Sie einen Hinweis zur Kennzeichnung von Glasflaschen, auf denen ein manuell nicht trennbares Papieretikett klebt.
- Art der Verpackung
- Hinweis zur korrekten Sammlung und Entsorgung - Die Informationen zur korrekten Sammlung und Entsorgung der Verpackungen:
- müssen auf Italienisch mitgeteilt werden,
- dürfen direkt auf die Verpackung gedruckt oder
- auf einem aufgeklebten Etikett oder
- über einen Link bzw. QR-Code mitgeteilt werden (dies gilt insbesondere für kleine Verpackungen, wie z.B. Pharmaprodukte), bzw.
- dürfen über die Transportunterlagen mitgeteilt werden unter der Voraussetzung, dass der Lieferant mit dem Empfänger vereinbart hat, dass letzterer die Umweltetikettierung durchführt (z.B., wenn der Empfänger die Verpackungen nicht nur in Italien, sondern in verschiedenen Ländern verwenden wird).
Verpackungen, die für den Business-to-Business (B2B) Bereich bestimmt sind (d.h. v.a. für den Transport von Ware), müssen ausschließlich die Angabe zur Identifikation des Materials (mittels Anwendung des alphanumerischen Kennzeichnungssystems für Verpackungsmaterialien gemäß der Richtlinie 97/129/EG, Bsp. PET ; PAP 20 etc.) verpflichtend enthalten.
Darüber hinaus können die Angaben zur
- Art der Verpackung (durch ausgeschriebenen Text oder bildliche Darstellung, z.B. „Scatola“ (Schachtel) sowie zur
- korrekten Entsorgung, (z.B. „Raccolta Carta“ (Altpapier))
freiwillig angebracht werden. Die Angabe dieser Informationen wird aber empfohlen, um den Konsumenten bzw. Geschäftspartner zusätzlich auf die korrekte Entsorgung bzw. das Recycling aufmerksam zu machen.
Diesbezüglich hat der dafür zuständige Verband Consorzio Nazionale Imballaggi (CONAI) eine spezifische Guideline veröffentlicht. Diese finden Sie im Anhang. Sie ist derzeit nur auf Englisch erhältlich – bitte beachten Sie, dass die Kennzeichnung in Italienisch zu erfolgen hat.
Da die o.g. Umweltinformationen auch über die Transportunterlagen sowie durch digitale Mittel mitgeteilt werden dürfen, finden Sie hier und hier die entsprechende Informationen bzw. Leitlinien.
Hier finden Sie ein Webinar des Aussenwirtschaftscenters Italien zum Thema „Sustainable Packaging Italy“ – auf Englisch – wo über die Neuerungen informiert wird (ab Minute 20)
Übergangsbestimmungen: Verpackungen, die vor dem 01.01.2023 eingekauft wurden, dürfen bis Erschöpfung des Lagerbestandes verwendet werden.