Seitliche Aufnahme eines große, dunklen Hundes, der auf einer Wiese sitzt und leicht nach oben blickt. Dem Hund gegenüber steht eine Person, die ihre flache Hand dem Hund entgegen streckt. Die Person hat einen kleinen Beutel um die Hüfte montiert
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Änderung der Verordnung hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012

per 15. April 2025

Lesedauer: 1 Minute

06.03.2025

Mit dem mit 15. April 2025 tritt eine Änderung der Verordnung hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutz­konforme Ausbildung von Hunden in Kraft.

Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie mit diesem Schreiben darüber informieren, dass dem § 2 folgender Absatz 4 angefügt wird:
Der besagt, dass die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (Schutzhundeausbildung) sowie sonstige vergleichbare Ausbildungen und sportliche Aktivitäten von Hunden, die ein gegen den Menschen oder gegen von Menschen getragene Gegenstände gerichtetes Angriffsverhalten oder gegen den Menschen gerichtetes Beißtraining beinhalten, verboten sind.

Dieses Verbot gilt nicht für die Ausbildung von Hunden, die nachweislich als Diensthunde des Bundes eingesetzt werden.

Das Beißen oder Verbeißen in vom menschlichen Körper eindeutig abgrenzbare Gegenstände, wie Seile, Bälle, Frisbees oder vergleichbare Gegenstände, sowie die Weiterführung dieser Arten von Ausbildung, wenn sie in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit den Hunden begonnen wurden und wenn dabei noch keine vollständige Signalkontrolle über das trainierte Verhalten erreicht wurde.

Diese Ausbildungen sind ausschließlich zum Zweck des Erlangens von Signalkontrolle über das Verhalten weiter zulässig, dürfen kein weiteres – gegen den Menschen gerichtetes – Angriffsverhalten oder Beißtraining fördern und sind jedenfalls bis längstens 01.09.2025 zu beenden.

Die genaue Änderung der Verordnung finden sich im Bundesgesetzblatt.

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