Berufsbild Raumgestaltung
Stand vom 5. September 2019
Lesedauer: 1 Minute
In der Raumgestaltung werden Vorschläge zur Gestaltung von Innen- und Außenbereichen er-stellt. Es werden maßgeschneiderte Konzepte für Wohn- und Arbeitsbereiche im Innen- und Au-ßenbereich für private, gewerbliche und öffentliche Kunden nach ästhetischen, optischen und geschmacklichen Gesichtspunkten entwickelt.
Die Raumgestaltung erfolgt mit der Gewerbeberechtigung „Erstellung von Einrichtungsvorschlä-gen nach rein optischen und geschmacklichen Gesichtspunkten unter Ausschluss jeder Bera-tungs-, Vorplanungs- und Planungstätigkeit, betreffend den Grundriss von Räumlichkeiten und deren haustechnischen Ausstattung“.
Nicht umfasst sind baukonstruktive und haus- oder gartentechnische Beratungen und Planungen, handwerkliche Tätigkeiten sowie Erzeugung und Handel.
Rechtliche Grundlage für die Ausübung als freies Gewerbe ist die Gewerbeordnung (§ 5 GewO 1994). Der konkrete Berechtigungsumfang der einzelnen Gewerbe ergibt sich aus dem jeweiligen konkreten Gewerbewortlaut (§ 29 GewO 1994).
Das Berufsbild ist auch als Darstellung der gemäß § 29 Gewerbeordnung 1994 (GewO) für den Ge-werbeumfang maßgeblichen, eigentümlichen Arbeitsvorgänge sowie der in den beteiligten ge-werblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zu verstehen. Es kodifiziert somit gleichsam die aufgrund der historischen Entwicklung gewachsene, gegenwärtige Auffassung der Branche und schlüsselt auf dieser Grundlage die den Gewerben eigentümlichen Tätigkeitsfelder auf.
Stand: 08.10.2019