Gewerbeanmeldung als Sticker, Stricker und Weber
Infos und Tipps zur Anmeldung
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Die Gewerbeordnung 1994 idF BGBl I 1998/30 unterscheidet
- das freie Gewerbe
- das Handwerk
- die gebundenen Gewerbe (wobei wiederum diese unterteilt werden in bewilligungspflichtige und nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe)
Wesentliches Unterscheidungsmerkmal für die in der Gewerbeordnung vorgenommene Unterteilung sind die ebenfalls in der Gewerbeordnung geregelten besonderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ausübung des jeweiligen Gewerbes.
Für die freien Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis (= besondere Voraussetzung) erforderlich, nach Anmeldung des Gewerbes kann der Betrieb aufgenommen werden.
Was ist für die Gewerbeanmeldung erforderlich?
Die Anmeldung des Gewerbes muss folgende Angaben enthalten:
- die genaue Bezeichnung des Gewerbes
- die genaue Bezeichnung des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes
- Angaben zum gewerberechtlichen Geschäftsführer (*siehe unten)
zu enthalten.
Weiters werden für die Anmeldung benötigt:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Meldezettel
- Heiratsurkunde
- aktuelle Auskunft aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate)
- Nachweis über Zahlung der Eintragungsgebühr bei der jeweiligen Landesinnung
Bei juristischen Personen (AG, GmbH) und offenen Erwerbsgesellschaften sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes (OHG, KG)* ist ein Firmenbuchauszug (nicht älter als sechs Monate) beizulegen.
Im Falle einer OHG und KG reicht zunächst der Gesellschaftsvertrag aus, jedoch ist innerhalb einer Frist von einem Jahr die Eintragung in das Firmenbuch durch einen Firmenbuchauszug bei der Gewerbebehörde nachzuweisen (auf Antrag kann die Frist durch die Behörde angemessen verlängert werden).
*Bei Rechtsformen, die einen gewerberechtlichen Geschäftsführer erforderlich machen, muss dieser bekannt gegeben werden und muss dieser über die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen verfügen.
Stand: 06.06.2019