Auswirkungen des Brexit auf den Handel mit gefährdeten Arten (CITES)
CITES-Bescheinigungen Vermarktungsverbot
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Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. An diesem Tag trat das von der Union und dem Vereinigten Königreich geschlossene Austrittsabkommen in Kraft. Gemäß diesem Abkommen gilt jedoch für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich während eines "Übergangszeitraums" bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin das Unionsrecht. Ab dem 1. Jänner 2021 sind aber für den gesamten CITES-relevanten Handel mit dem Vereinigtem Königreich Ein- und Ausfuhrgenehmigungen notwendig. Für Nordirland gibt es Sonderbestimmungen.
Bescheinigungen für den inner-EU-Handel, die vom Vereinigtem Königreich vor dem 31. Dezember 2020 ausgestellt wurden, verlieren mit dem 1. Jänner 2021 in der EU ihre Gültigkeit. Das bedeutet, dass diese Bescheinigungen zur kommerziellen Vermarktung neu beantragt und ausgestellt werden müssen. Wenn sich ein Exemplar mit einer Bescheinigung für kommerzielle Tätigkeiten, die vom Vereinigten Königreich ausgestellt wurde, in Österreich befindet, muss in Österreich eine neue Bescheinigung beantragt werden.
Diese Bescheinigungen können bereits jetzt neu beantragt und ausgestellt werden um Probleme beim Jahreswechsel zu vermeiden.
Die EU Kommission hat bezüglich der Auswirkungen des Brexit auf den Artenhandel eine Stakeholder Notice veröffentlicht, die in 22 Sprachen vorliegt.
Die deutsche Version der Mitteilung ist der Anlage (pdf) zu entnehmen.
Relevante und neue Informationen werden auch auf der entsprechenden Seite des BMKUEMIT veröffentlicht, die Sie unter anderem über folgenden Link erreichen können: www.cites.at