Nahaufnahme der linken Hand einer Person, die ein braunes Etikett hält. Auf dem Etikett steht Made by 100% recycling materials. Um die Wörter ist ein Dreieck aus grünen Pfeilen, vor einem Kleidungsstück
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Kunststoffverarbeiter, Bundesinnung

EU-Verordnung über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff (RecyclingVO)

Die Verordnung tritt am 10. Oktober 2022 in Kraft.

Lesedauer: 2 Minuten

im Amtsblatt L 243 vom 20. September 2022 wurde die Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 verlautbart.

Mit den neuen Vorschriften soll auch recycelter Kunststoff künftig für Lebensmittelverpackungen genutzt werden können. Die Verordnung umfasst Kriterien für die Sicherheit von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

Die neuen Vorgaben sollen auch dazu beitragen, geeignete Wege für das Recycling von Kunststoffen zu finden, die derzeit nicht zu Lebensmittelverpackungen recycelt werden können.

Weiters soll durch die neue Verordnung ein öffentliches Register der in ihren Geltungsbereich fallenden Recyclingverfahren, Verwerter und Recyclinganlagen eingerichtet werden (Art 24).

Die Verordnung regelt (Art 1):

  1. das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen und Kunststoff enthalten, der aus Abfällen stammt oder daraus hergestellt wurde;
  2. die Entwicklung und der Betrieb von Recyclingtechnologien, -verfahren und -anlagen zur Herstellung von recyceltem Kunststoff zur Verwendung in diesen Materialien und Gegenständen aus Kunststoff;
  3. die Verwendung in Berührung mit Lebensmitteln von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff sowie von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die für das Recycling bestimmt sind.

Dabei sind zB folgende Begriffsbestimmungen (Art 2) zu beachten:

  • „Recyclingtechnologie“ eine spezifische Kombination physikalischer oder chemischer Konzepte, Grundsätze und Praktiken, die dazu dienen, einen bestimmten Typ von Abfallstrom, der auf eine bestimmte Weise gesammelt wurde, zu Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff eines bestimmten Typs und mit einem bestimmten Verwendungszweck zu recyceln, was auch eine Dekontaminierungstechnologie einschließt;
  • „Dekontaminierungstechnologie“ eine spezifische Kombination physikalischer oder chemischer Konzepte, Grundsätze und Praktiken, die Teil einer Recyclingtechnologie sind und deren Hauptzweck darin besteht, Kontaminationen zu beseitigen oder aufzureinigen;
  • „Recyclingverfahren“ eine Abfolge von Teilprozessen, die dazu bestimmt ist, durch eine Vorbehandlung, ein Dekontaminierungsverfahren und eine Nachbehandlung Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff herzustellen, und die auf einer spezifischen Recyclingtechnologie beruht;
  • „recycelter Kunststoff“ Kunststoff, der aus einem Dekontaminierungsverfahren im Rahmen eines Recyclingverfahrens stammt, und Kunststoff, der aus anschließenden Nachbehandlungsprozessen stammt und noch nicht zu Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff verarbeitet wurde;

Die Verordnung tritt am 10. Oktober 2022 in Kraft.

Hinweisen möchten wir auch auf einige die Übergangsbestimmungen (Art 31):

mechanische Recyclingverfahren aus Polyethylenterephthalat (PET):

Verfahren, die vor dem 10. Juli 2023 bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eingegangen sind, können nach diesem Datum für das Inverkehrbringen von recyceltem Kunststoff ohne Genehmigung weitergeführt werden, bis ihnen eine Entscheidung über ihre Zulassung mitgeteilt wird (Anmerkung: hier gab es bereits eine Berichtigung).

Ab 10. Juli 2023 dürfen nur Kunststoffe, die recycelten Kunststoff enthalten, die mit einer geeigneten Recyclingtechnologie hergestellt werden, in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie werden mit einer neuartigen Technologie gemäß Kapitel IV der Verordnung hergestellt; in der Anhang I werden zwei geeignete Technologien festgelegt:

  • mechanisches PET-Recycling nach dem Verbrauch; dies erfordert die Autorisierung einzelner Prozesse
  • Recycling in geschlossenen Systemen („closedloop“)

Lebensmittelunternehmer dürfen Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, zur Verpackung von Lebensmitteln verwenden und diese in Verkehr bringen, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Weitere Informationen und FAQ finden Sie unter:

Stand: 22.09.2022

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