![Top-Shot an Bergen von Müll quer verteilt über das ganze Bild. Teilweise ist der Müll in schwarzen Müllsäcken. In den Bergen stehen drei, unterschiedliche Fahrzeuge](https://www.wko.at/GenticsImageStore/448/252/cropandresize/smart/2/0/3196/1798/oe/gewerbe-handwerk/kunststoffverarbeiter/muellhalde-adobestock-kalyakan-251816697.jpeg)
Kunststoffverarbeiter, Bundesinnung
Begutachtung Novelle Deponieverordnung 2008
Ablagerung von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen
Lesedauer: 1 Minute
10.05.2024
Die Ablagerung von Abfällen von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen auf Deponien ist seit dem 1. Jänner 2023 gemäß § 7 Z. 7 lit. a Deponieverordnung untersagt, da aber für bestimmte Abfälle von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen im Moment noch keine Möglichkeiten einer Verwertung bzw. nicht in ausreichender Kapazität vorhanden sind, soll eine befristete Ablagerung gestattet werden. Dazu werden neue Übergangsbestimmung zur Ablagerung von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen im § 47c Deponieverordnung eingefügt.