Pflichpraktikant:innen in Mitgliedsbetrieben Gold- und Silberschmiede und Uhrmacher
Rechtliche Informationen und Muster zum Download
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Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Gold- und Silberschmiede sowie der Uhrmacher unterliegen dem Kollektivvertrag Metallverarbeitendes Gewerbe 2024.
Auszug aus dem Kollektivvertrag (gültig ab 1.1.2024)
Entlohnung für Pflichtpraktikanten
Die Regelung betreffend die Entlohnung von Pflichtpraktikanten wird für die Berufszweige der Gold- und Silberschmiede sowie der Uhrmacher in der Bundesinnung der Kunsthandwerke ab 01.01.2024 – 31.12.2025 (2 Jahre) ausgesetzt.
Die Kollektivvertragsparteien kommen überein die Aussetzung der Regelungen betreffend die Entlohnung von Pflichtpraktikanten zum 31.12.2025 zu evaluieren.
Schülern von mittleren und höheren Schulen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, gebührt abweichend von Pkt. 1–4 für die Dauer eines vorgeschriebenen Betriebspraktikums (maximal 1 Monat pro Kalenderjahr – ausgenommen längere mehrwöchige Betriebspraktika aufgrund schulrechtlicher Vorschriften der im Anhang V genannten Schulen) für die erste Hälfte des vorgeschrieben Betriebspraktikums ein Monatslohn in der Höhe von 95 % des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr; und für die zweite Hälfte des vorgeschriebenen Betriebspraktikums ein Monatslohn in der Höhe von 95 % des Lehrlingseinkommens für das 3. Lehrjahr. Der höhere Monatslohn für die zweite Hälfte des vorgeschriebenen Betriebspraktikum gebührt auch dann, wenn die erste Hälfte des vorgeschriebenen Betriebspraktikums bei einem oder mehreren anderen Betrieben absolviert wurde. Der Anspruch auf Bezahlung gilt auch, wenn nur eine teilweise Arbeitspflicht besteht. Sehen die Praktikumsvorschriften eine Anwesenheit im Betrieb von weniger als 38,5 Stunden pro Woche vor (z. B. vier Tage pro Woche), so gebührt der der vorgesehenen Anwesenheitszeit entsprechende Teil des Monatslohns.
Lehrlingseinkommen pro Monat gültig ab 1.1.2024 in Euro
1. Lehrjahr 932,00 2. Lehrjahr 1.085,00 | 3. Lehrjahr 1.410,50 4. Lehrjahr 1.886,50 |
Im Rahmen der Kollektivvertragsverhandlungen konnte durch die Bundesinnung der Kunsthandwerke diese aktuell auf die Jahre 2024 und 2025 begrenzte Ausnahme vom Kollektivvertrag erreicht werden. Die Regelungen zur Entlohnung von Pflichtpraktikanten gelten also nicht für jene Schüler:innen, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb der Gold- und Silberschmiede sowie der Uhrmacher absolvieren.
Der/Die Praktikant:in wird daher unentgeltlich für die Dauer des Praktikums beschäftigt. Eine allfällige Entlohnung ist reine Vereinbarungssache. Wird Unentgeltlichkeit vereinbart, ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich.
Mustervereinbarung über eine Ferialpraxis mit / ohne Taschengeld
Ferialpraxis ohne Taschengeld
Ferialpraxis mit Taschengeld
Pflichtpraktikant ohne Taschengeld
Pflichtpraktikanten ohne Taschengeld sind nicht zur Pflichtversicherung anzumelden. Während der Tätigkeit besteht Unfallversicherungsschutz ohne Beitragsleistung des Arbeitgebers, da sich die Schüler- und Studierendenunfallversicherung auch auf das vorgeschriebene Pflichtpraktikum erstreckt.
Pflichtpraktikant mit Taschengeld
Zahlt der Unternehmer dem Pflichtpraktikanten Taschengeld, ist seine Anmeldung bei der Sozialversicherung erforderlich. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer dem Pflichtpraktikanten lediglich geldwerte Sachleistungen zukommen lässt.
Die Anmeldung hat - wie auch im echten Arbeitsverhältnis - vor Arbeitsantritt zu erfolgen. Übersteigt das Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze (2024: EUR 518,44 monatlich), führt dies zur Vollversicherung. Übersteigt das Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze nicht, liegt eine geringfügige Beschäftigung des Pflichtpraktikanten vor, die grundsätzlich nur zu einer Unfallversicherung führt. Wenn das Unternehmen ein Taschengeld bezahlen möchte, sollte die Geringfügigkeitsgrenze beachtet werden, um die Lohnnebenkosten gering zu halten.
Pflichtpraktikum in Form eines Arbeitsverhältnisses
Wird ein Pflichtpraktikum in Form eines Arbeitsverhältnisses absolviert, so unterliegt dieser „arbeitende Pflichtpraktikant“ in aller Regel auch den kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen. Dies ist dann der Fall, wenn der Praktikant im Zuge seines Praktikums an die betriebliche Arbeitszeit und Weisungen gebunden, sowie organisatorisch im Unternehmen eingegliedert ist. In diesem Fall ist auch ein Pflichtpraktikanten-Arbeitsvertrag abzuschließen.
Umfassende Informationen rund um das Pflichtpraktikum von Schülern finden Sie in der Broschüre zum Download.