Sozialfonds Bewachungsgewerbe
Bekanntgabe des Kontos zur Überweisung der Beiträge
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Der Verein zur Errichtung des Sozialfonds Bewachungsgewerbe (SF BG) wurde am 24. Jänner 2022 mit der ZVR-Zahl 1205076725 im Vereinsregister eingetragen.
Gemäß § 30 Abs 3 des Kollektivvertrages für Wachorgane im Bewachungsgewerbe haben alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die dem fachlichen Geltungsbereich gemäß § 1 Abs 2 dieses Kollektivvertrages unterliegen, für die von ihnen beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einen Beitrag an den Sozialfonds zu entrichten.
Dieser beträgt ab dem 1.1.2022 0,20 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021. Dies gilt sowohl hinsichtlich jener Arbeiter und Arbeiterinnen, welche nicht während des gesamten Kalenderjahres durchgehend beschäftigt sind als auch hinsichtlich geringfügig beschäftigter Arbeiter und Arbeiterinnen.
Die Bemessungsgrundlage im Sinne von § 30 Abs 3 des Kollektivvertrages für Wachorgane im Bewachungsgewerbe sind das Entgelt (Geld- und Sachbezüge) gem. § 49 Abs 1 ASVG und die Sonderzahlungen gemäß § 49 Abs 2 ASVG, auch über die jeweiligen ASVG-Höchstbeitragsgrundlagen hinaus.
Die Zahlungen sind von jedem Arbeitgeber und jeder Arbeitgeberin direkt an den Sozialfonds zu leisten und unaufgefordert monatsweise abzuführen. Die Beiträge zum SF BG sind daher am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonates fällig und unaufgefordert binnen 15 Tagen unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des SF BG einzuzahlen.
Verwendungszweck:
Sozialfonds Bewachungsgewerbe-Beitrag für Kalendermonat .../Kalenderjahr ….
Verwendungszweck-Kurzform:
SF BG-Beitrag KM .../KJ ….
Nachstehend werden die Daten des Kontos der Bankverbindung des SF BG, an das die Beiträge einzuzahlen sind, bekanntgegeben:
Volksbank Wien
IBAN: AT55 4300 0498 0030 3007
BIC: VBOEATWW