Berufsbild Agrarservice
gemäß Fachverbandsausschussbeschluss vom 9.6.2016
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Berufsbild Agrarservice [1]
gemäß Fachverbandsausschussbeschluss vom 9.6.2016
in der Fassung des Beschlusses des Bundesausschusses Agrarserviceunternehmer vom 25.1.2021
1. Folgende Dienstleistungen, die mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für landwirtschaftliche Betriebe erbracht werden:
1.1. Landwirtschaftlich genutzte Flächen, Ackerbau, Futterbau, Wein-, Obst- und Gartenbau
- Bodenarbeiten
- Aus- und Nachsaat
- Pflanzung
- Düngung
- Bestandspflege
- Pflanzenschutz
- Mulchen
- Erntearbeiten (wie Pflücken, Schneiden, Mähen, Zetten, Schwaden, Laden
- Dreschen, Häckseln, Roden) sowie
1.2 Nutztierhaltung
- Fütterung (manuell oder mechanisch)
- Melkarbeiten
- Entmistung und Einstreuung
- Alpung und Behirtung
- Schur
- Waschen von Stallungen
- Fangen von Geflügel
1.3. Aufbereitung von pflanzenbaulichen Erzeugnissen auf landwirtschaftlichen Betrieben (ausgenommen Mischfuttererzeugung) und Aufbereitung und Ausbringung organischer und mineralischer Dünger auf landwirtschaftlichen Flächen
1.3.1. Pflanzenbauliche Erzeugnisse wie beispielsweise
- Fördern, Reinigen, Sortieren, etc.
- Zerkleinern (wie Häckseln, Schreddern, Mahlen
- Verpressen (wie Verpressen von Heu und Stroh
- Lagern, Belüften, Trocknen (wie Heu belüften, Getreide belüften
- Konservieren (wie Silieren in Siloanlagen)
1.3.2. Organischer Dünger
- Aufrühren, Zerkleinern, Separieren und Ausbringen von Gülle, Jauche
oder anderen flüssigen Düngern
- Stapeln, Lagern, Verarbeiten, Mischen und Ausbringen von Stallmist, Kompost oder anderen festen Düngern
1.4. Durchführung von Holzhäckselarbeiten
1.5. Vermieten von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln an landwirtschaftliche
Betriebe für andere als Beförderungszwecke
2. Sonstige Kerntätigkeiten
2.1. Dienstleistungen zur Trocknung pflanzlicher Erzeugnisse (wie Saatgut, Pflanzen, Früchte), ausgenommen Lebensmittel
2.2. Dienstleistungen mit land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln zur Kulturpflege im ländlichen Raum, wie Mähen und Mulchen von Grünflächen und Biotopen sowie das Freischneiden von Lichträumen in diesem Zusammenhang
2.3. Dienstleistungen zur Gewinnung und Bearbeitung von Biomasse für die
Energieerzeugung
- Schneiden, Bündeln und Häckseln von Phytomasse sowie
3. Nebenarbeiten der Agrarunternehmer und Nebenarbeiten im Sinne der
§§ 31 und 32 GewO, unter Beachtung der Konzessionsbestimmungen und sonstigen verbindlichen Bestimmungen in den reglementierten Verkehrsgewerben (GütBefG, GelVerkG, Luftfahrtgesetz etc.)
4. Beratung der Kunden hinsichtlich der in den Punkten 1. bis 3. angeführten Tätigkeiten, Planung und Dokumentation derselben unter Ausschluss der dem Gewerbe der Ingenieurbüros gemäß § 134 GewO und dem Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation gemäß § 136 GewO vorbehaltenen Tätigkeiten.
5. Ausführung der in den Punkten 1. bis 3. angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards
Beschluss des Obmannes des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister auf Grund der Delegierung des Fachverbandsausschusses des FV der gewerblichen Dienstleister
gemäß § 65 WKG vom 9.6.2016
Wien, Oktober 2021
[1] derzeitiger Gewerbeberechtigungswortlaut in der „Bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe“ (Stand: 30. September 2021): „Agrarservice: Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Geräten, die typischerweise in solchen Betrieben verwendet werden, bestehend aus Mähen, Pressen von Heu und Silage, Jauchegrube entleeren, Holzhäckselarbeiten, Ausbringen von Dünger, Erntearbeiten und Bodenbearbeitung, ausgenommen Fuhrwerksdienste“