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Film- und Musikwirtschaft, Fachverband

Oscar® Regularien des Fachverbands der Film- und Musikwirtschaft

Academy Award® in der Kategorie „International Feature Film“

Lesedauer: 7 Minuten

Prämisse

Österreich ist von der „Academy of Motion Picture Arts and Sciences“ jedes Jahr eingeladen, seinen Kandidaten für den „International Feature Film Award“ (auch bekannt als „Auslands-Oscar“) vorzuschlagen. 

Zuständig für die Auswahl des österreichischen Beitrags in der Kategorie "International Feature Film Award” ist der Fachverband der Film- und Musikwirtschaft (FAMA). 

FAMA reicht den von der Auswahljury ausgewählten Beitrag bei der „Academy of Motion Picture Arts and Sciences“ in Los Angeles ein.

1. Einreichung

FAMA veröffentlicht rechtzeitig einen Teilnahmeaufruf für österreichische Produzent:innen, ihre(n) Film(e) bei FAMA anzumelden.

Ein Film darf der Auswahljury nur einmal zur Abstimmung vorgelegt werden.

Voraussetzung für die Anerkennung der Einreichung ist die Erklärung der Filmproduktion, dass der Code of Ethics (https://filminstitut.at/code-of-ethics) des Österreichischen Filminstituts in der Phase der Vorproduktion, der Dreharbeiten und der Postproduktion des eingereichten Films eingehalten wurde. Die Produktion verpflichtet sich, während des gesamten Zeitraums vor der Oscar-Verleihung, den Fachverband der Film- und Musikwirtschaft über bekanntgewordene Verletzungen des Code of Ethics umgehend und vollinhaltlich zu informieren.

Für die Einreichung wird pro Film eine Gebühr von EUR 400,- in Rechnung gestellt.

FAMA prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und auf Einhaltung der von der AMPAS aufgestellten Richtlinien (z.B. Veröffentlichungstermin, Sprachfassung). Im Zweifelsfall gelten die Erläuterungen der Academy in der Letztfassung (siehe „Complete Rules“ und „International Feature Film Rules“ für das laufende Jahr abrufbar unter www.wko.at/fama und www.oscars.org.

FAMA kann den vorgelegten Film aus formalen Gründen ablehnen (z.B. fehlende Zulassungsvoraussetzungen nach den Regeln der AMPAS, bis zum Ablauf der Anmeldefrist unvollständig bleibende Unterlagen, fehlende Einreichungsgebühr, Fristversäumnisse, usw.).

2. Auswahljury

1. Die Aufgabe der Jury ist es, jenen Kandidaten zu bestimmen, der das Potenzial hat, im Oscar-Rennen möglichst weit zu kommen. 

2. Die Jury besteht aus Vertreter:innen folgender Berufsverbände und Organisationen, wobei von den Verbänden jeweils ein Mitglied und ein Ersatz-Mitglied nominiert wird: 

Nominierungsrecht mit Stimmrecht (9 Mitglieder):

  • Dachverband der Filmschaffenden (4 Mitglieder)
  • Verband Filmregie Österreich (1 Mitglied)
  • Die Regisseur:innen (1 Mitglied)
  • Drehbuchverband Austria (1 Mitglied)
  • Fachverband der Film & Musikwirtschaft – Berufsgruppenausschuss Kinofilm
  • (1 Mitglied)
  • Austrian Films Geschäftsführer:in (1 Mitglied)

Teilnahmerecht in beratender Funktion ohne Stimmrecht (2 Mitglieder):

  • Produzent:in des jeweils im Vorjahr ausgewählten Films
  • Obmann/Obfrau des Fachverbands Film/Musik

Darüber hinaus ist eine qualifizierte Person aus dem Bereich Verwertung (Weltvertrieb, Verleih, Festival) auf Vorschlag von Austrian Films berechtigt, beratend an der Jurysitzung teilzunehmen.

3. FAMA und die nominierenden Verbände und Organisationen bekennen sich zu Geschlechtergerechtigkeit und Diversität bei der Zusammenstellung der Jury. 

4. Die benannten Personen müssen nicht Mitglied der benennenden Organisation sein, müssen aber ihren Beruf in den letzten 5 Jahren aktiv ausgeübt haben (Mitwirkung an der Produktion oder Verwertung mindestens eines Kinofilms). Im Bereich Regie und Drehbuch ist das Kriterium erfüllt, wenn das nominierte Jury-Mitglied in den letzten 5 Jahren jedenfalls eine Förderung der Stoff- und/oder Projektentwicklung von BMKÖS oder ÖFI erhalten hat, und/oder wenn ein Film, zu dem das nominierte Jury-Mitglied am Drehbuch mitgewirkt hat und/oder bei dem es die Regie übernommen hat, eine Herstellungsförderung des BMKÖS oder ÖFI erhalten hat.

Der Dachverband der Filmschaffenden nominiert die 4 Mitglieder aus den im Dachverband vertretenen Berufsgruppen, mit Ausnahme der Berufsfelder Drehbuch und Regie, da diese direkt durch Nominierungen vertreten sind. Dabei wird der Dachverband der Filmschaffenden mindestens zwei Jury-Mitglieder weiblich besetzen, um zum Ziel des Erreichens der Geschlechtergerechtigkeit beizutragen.

Folgende Verbände haben innerhalb des Dachverbands ein Erst-Nominierungsrecht, unter Berücksichtung der oben genannten Regelung zum Ziel des Erreichens der Geschlechtergerechtigkeit:

  • Verband der österreichischen Filmschauspieler:innen
  • Verband österreichischer Kameraleute
  • Österreichischer Verband Filmschnitt
  • Verband österreichischer Filmausstatter:innen

Wird dieses Erstnominierungsrecht binnen 21 Tagen ab Eingang des Aufrufs der Nominierung der Jury nicht ausgeübt, so nimmt der Dachverband die entsprechende Nominierung vor.

Nominiert ein Verband ein männliches Jury-Mitglied, so ist das Ersatz-Mitglied weiblich zu besetzen. FAMA kann, um das Ziel eines ausgewogenen Geschlechterverhätnisses und der Diversität zu erreichen, nach Rücksprache mit dem jeweils nominierenden Verband das Ersatz-Mitglied in die Auswahljury berufen.

FAMA überprüft, ob die nominierten Mitglieder der Jury nicht befangen sind und den Kriterien der FAMA und der AMPAS-Richtlinien entsprechen. Ist ein Jury-Mitglied befangen und/oder entspricht nicht den Richtlinien, so erfolgt die Nominierung des Ersatz-Mitglieds. Ist auch das Ersatz-Mitglied befangen und/oder entspricht nicht den Richtlinien, so wird der entsprechende Sitz in der Jury nicht besetzt.

FAMA meldet die Jury-Mitglieder nach erfolgter Überprüfung und Zusammenstellung der Jury bei der AMPAS an, um die Bestätigung der Jurymitglieder durch die AMPAS sicherzustellen.

5. FAMA prüft die eingereichten Filme auf Einhaltung der FAMA- und AMPAS-Richtlinien, legt die Liste der österreichischen Oscar-Jury vor und organisiert für die Jury die Sichtungsmöglichkeit. Zur Verfügung gestellte Streaming-Links oder physische Medienträger sind streng vertraulich zu behandeln, um Film-Piraterie zu verhindern. Eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht kann zivilrechtliche Konsequenzen mit sich bringen.

6. Alle Jurymitglieder sichten sämtliche vorgelegten Filme in voller Länge.
Im Anschluss an die Sichtung findet die Sitzung der Jury statt.

3. Auswahl

  1. Der Obmann/die Obfrau des Fachverbands eröffnet die Jurysitzung.
     Im Falle der Verhinderung oder der Befangenheit des Obmanns/der Obfrau wird er/sie durch das Ersatzmitglied vertreten, das der Fachverbandsausschuss nominiert; im entsprechenden Beschluss wird für die Dauer der Funktionsperiode des Fachverbandsausschusses ein erstes Ersatzmitglied sowie für den Fall deren/dessen Befangenheit/Verhinderung ein zweites Ersatzmitglied nominiert. 
    Mitabeiter:innen der FAMA-Geschäftsstelle sind aus organisatorischen Gründen berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen.
  2. Sämtliche Teilnehmende der Jurysitzung unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
  3. Die Aufgabe jedes Mitglieds ist es, zu evaluieren, welcher der Kandidaten das größte Potenzial hat, im Oscar-Rennen möglichst weit zu kommen.
  4. Es können mehrere Abstimmungsrunden durchgeführt werden, bis das Ergebnis festgestellt werden kann. Der Film, der die einfache Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Jury erreicht, ist der Kandidat Österreichs. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Die Abstimmung erfolgt offen.
  5. FAMA stellt das endgültige Ergebnis fest. FAMA gibt das Ergebnis (aber nicht das Wahlverhalten der Mitglieder der Jury) in einer offiziellen Pressemitteilung mit einer schriftlichen Begründung für die Entscheidung zeitnahe im Anschluss an die Sitzung der Jury bekannt.

4. Academy of Motion Picture Arts and Sciences (AMPAS)

  1. FAMA leitet das Ergebnis unverzüglich an AMPAS weiter und gibt die Kontaktdaten der Filmproduktion („Film Submitter“) bekannt.
  2. FAMA informiert die Filmproduktion über die weiteren Schritte (Zusendung des Filmmaterials an AMPAS, usw.) und agiert als Kontaktstelle für allgemeine Anfragen von AMPAS oder der Filmproduktion.
  3. Die Filmproduktion gibt FAMA, falls vorhanden, die Kontaktdaten des US-amerikanischen Verleihs/Vertriebs bekannt. FAMA ist berechtigt, mit diesem bei Bedarf Kontakt aufzunehmen.

5. Bewerbung

  1. FAMA unterstützt grundsätzlich die Bewerbung des bei AMPAS eingereichten Filmes zum übergeordneten Ziel der Bekanntmachung des österreichischen Filmschaffens mit folgenden Summen und teilt dies der ausgewählten Filmproduktion mit:
    • Zum Zeitpunkt der Einreichung des besten österreichischen Films in der Kategorie „International Feature Film“ € 5.000,--
    • Bei Aufnahme in die Shortlist in der Kategorie „International Feature Film“
      € 5.000,--
    • Bei Bekanntgabe der Nominierung in der Kategorie „International Feature Film“ weitere € 5.000,--
  2. Ein entsprechender Antrag kann von der Filmproduktion unter Berücksichtigung der FAMA-Förderbedingungen an den Fachverband gestellt werden.

6. Rückzug

  1. Sollte der Filmproduktion während des Auswahlverfahrens der österreichischen Kommission bekannt werden, dass es während der Vorproduktion, der Dreharbeiten, der Postproduktion des eingereichten Films zu Verstößen gegen den Code of Ethics gekommen ist, hat der Fachverband die Möglichkeit, die Einreichung zurückzuziehen.
  2. Auch wenn der Film im Auswahlverfahren als österreichischer Beitrag benannt wurde, hat der Fachverband während der von AMPAS vorgesehenen möglichen Rückzugsfrist die Möglichkeit, die Einreichung zurückzuziehen, wenn nach der Benennung bekannt werden sollte, dass Verletzungen des Code of Ethics während der Vorproduktion, des Drehs und/oder der Postproduktion des eingereichten Films bzw. von am Film beteiligten Personen stattfanden. Ab der von AMPAS jährlich festgelegten Frist für die Zurückziehung der Einreichung ist ein Rückzug nach den OSCAR@ Rules ausgeschlossen. Die Produktion verpflichtet sich in diesem Fall, den Fachverband der Film- und Musikwirtschaft über die bekanntgewordenen Geschehnisse umgehend und vollständig zu informieren.
  3. Sämtliche Gespräche und Maßnahmen der Filmproduktion mit dem Fachverband betreffend einer möglichen Verletzung des Code of Ethics und den Umgang mit Gerüchten werden vom Fachverband schriftlich fest gehalten. Die Filmproduktion hält den Fachverband der Film- und Musikwirtschaft schad- und klaglos für alle aus einem Rückzug resultierenden Folgen.
  4. Wird der ausgewählte Film vor der AMPAS Einreichungsfrist zurückgezogen, bemüht sich der Fachverband der Film- und Musikwirtschaft um die Berücksichtigung des im Auswahlverfahrens zweitgereihten Films als offizieller österreichischer Beitrag. Der erstgereihte und der zweitgereihte Film werden zur Dokumentation im Juryprotokoll festgehalten.
  5. Stellt es sich im Nachhinein heraus, dass die Filmproduktion den Fachverband der Film- und Musikwirtschaft von einer Verletzung des Code of Ethics nicht bei Antragsstellung informiert hat und/oder den Film nach Antragsstellung im Wissen von Code of Ethics Verletzungen nicht zurückgezogen hat, verpflichtet sich die Filmproduktion, dem Fachverband sämtliche Investitionen, die in Bezug auf die Organisation des Auswahlverfahrens in der Kategorie „International Feature Film“ in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (z.B. Anwalt, PR, etc.), vertretbar als Schadensabwehr, zu ersetzen, sowie allenfalls gewährte Unterstützungen des Fachverbands gemäß Punkt 5. zurückzuzahlen.

7. Inkrafttreten

Die OSCAR® REGULARIEN des Fachverbands der Film- und Musikwirtschaft betreffend den Academy Award® in der Kategorie „International Feature Film“ treten mit 28. Mai 2024 in Kraft.

Stand: 28.05.2024