Rechtliche Vorgaben, Sicherheits- und Hygiene-Maßnahmen zur Vermeidung des Ansteckungsrisikos
Covid-19: Was ist für den Bereich Film-/Musik zu beachten?
Lesedauer: 3 Minuten
Die professionelle Produktionstätigkeit für den Bereich Film und Musik und alle damit zusammenhängende beruflichen Dienstleistungen sind zulässig.
Aktuell
Aktuelle strengere Regeln für Wien
Staatliche Covid-Hilfen (siehe Infos am Ende).
Überblick über die aktuellen Maßnahmen:
Allgemeines:
Aktuelle Neuerungen ab 16. April 2022
- keine generelle FFP2-Maskenpflicht mehr in „Indoor-Bereichen“ (nur mehr Empfehlung), wie z.B. im nicht lebensnotwendigen Handel, Gastronomie, Beherbergung, Freizeit- und Kultureinrichtungen etc.
- FFP2-Maskenpflicht gilt nur mehr in wenigen ausgewählten Bereichen (z.B. Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogeriemärkte, Banken etc.)
- keine Auflagen mehr für die Nachtgastronomie
- G-Nachweise: der Nachweis der 3. Impfung („Booster“) ist nun 365 Tage gültig (statt bisher 270 Tage)
- Zusammenkünfte bis zu 500 Teilnehmern: keine Auflagen
- Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern: COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept
Arbeitsorte:
- Es gelten grundsätzlich keine allgemeinen Regelungen mehr für Arbeitsorte.
- Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber in begründeten Fällen strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsehen kann.
- Die 3-G-Nachweispflicht am Ort der beruflichen Tätigkeit ist nur mehr in „vulnerablen Settings“ aufrecht (z.B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime).
Quarantäne: Informationen zu den Bestimmungen
Kontrolle der 2G- und 3G-Zertifikate - GreenCheck-App
Neben der Einhaltung der geltenden Schutzmaßnahmen ist auch die verantwortungsvolle Kontrolle der 2G- und 3G-Zertifikate ein unbedingt notwendiger Schritt, um die pandemische Lage stabil zu halten und einen weiteren Lockdown zu verhindern.
Eine einfache und praktikable Lösung bietet die kostenlose GreenCheck-App der Österreichischen Sozialversicherung. Die Prüfung erfolgt offline und es werden keine persönlichen Daten übermittelt. Die App ermöglicht eine automatische Überprüfung der QR-Codes der Zertifikate des Grünen Passes und ist bereits längere Zeit in der Gastronomie, Hotellerie und bei Veranstaltungen im Einsatz.
Wie sind die Begriffe Arbeitsort/Arbeitsstätte auszulegen?
Der Begriff "Arbeitnehmer" ist diesbezüglich rechtlich sehr weit zu interpretieren. Die Regelung zielt eindeutig auf die Betretung des Arbeitsortes ab, unabhängig davon, ob der Arbeitsort aufgrund eines Arbeitsvertrags, Werkvertrags oder freien Dienstvertrags betreten wird. Das bedeutet, dass für diesen Personenkreis (sowohl für selbstständige als auch unselbständig Erwerbstätige) die 3-G-Regel (z.B. Caterer bei einem Event, Musiker in der Oper, Filmdreh in einem Hotel, Fotograf bei einem Konzert, etc.) auch dann gilt, wenn für den Kunden im Veranstaltungs- und Kulturbereich bzw. im Tourismus 2-G vorgeschrieben ist..
Covid-19-Regelungen für die Musikwirtschaft
Vermieten von Proberäumen:
In Innenräumen wird das Tragen einer FFP-2 Maske empfohlen.
Covid-19-Regelungen für die Filmwirtschaft
Tätigkeiten der Filmproduktion (z.B. Filmdrehs) sind grundsätzlich erlaubt. Der Drehort bei Filmarbeiten gilt in diesem Sinne als Arbeitsort bzw. Ort der beruflichen Tätigkeit (z.B. für Schauspieler, Laiendarsteller, Techniker, Komparsen, etc.).
Grundsätzlich gilt immer:
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verantwortlich (Fürsorgepflicht). Aber auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, auf ihre eigene Gesundheit und jene von Personen am Arbeitsplatz (Kollegen, Kunden, Vorgesetzte) zu achten und Ansteckungen mit COVID-19 zu verhindern (Treuepflicht).
Was gilt für Kino- und Fernsehfilmproduktionen?
Politik und Filmwirtschaft haben sich geeignete Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit professioneller Dreharbeiten für Kino- und Fernsehfilmproduktionen festgelegt. Zu diesem Zweck wurden Comeback-Richtlinien entwickelt, die dazu dienen, ein brancheninternes Prozedere für sichere Dreharbeiten während der Covid-19-Krise zu schaffen und damit das Risiko für Cast & Crew zu minimieren.
Die Comeback-Leitlinien hängen mit dem Comeback-Zuschuss für Film- und Fernsehproduktionen zusammen, d.h. Covid-bedingte Drehunterbrechungen werden nur anerkannt und kompensiert, wenn alle Maßnahmen eingehalten wurden. Da bis dato keine Versicherung bereit ist die Ausfallhaftung zu übernehmen, halten sich antragsberechtigte Film- und Fernsehproduktionen derzeit an die strengeren Vorgaben. Sollte der Zuschuss kein Thema sein, können Dreharbeiten mit der 3-G Regel und Hygienemaßnahmen stattfinden.
Die Antragstellung für den Ausfallsfonds für coronabedingt unterbrochene Dreharbeiten wurde bis 30.06.2022 verlängert. Damit ist in diesem Punkt Planungssicherheit und Stabilität für Dreharbeiten von Kino- und TV-Produktionen in Österreich gegeben.
Leitlinien die sichere und infektionsvermeidende Maßnahmen für Dreharbeiten konkretisieren:
Covid-Impfstatus von Arbeitnehmer*innen
Können Bewerber nach ihrem Impfstatus befragt werden?
Einreise nach Österreich für Dreharbeiten oder Musikaufnahmen
In der aktuellen Situation sind Einreisen nach Österreich – auch zu beruflichen Zwecken – nur unter bestimmten Bedingungen zulässig,
Grundsätzlich gilt für die Einreise nach Österreich 3G. Man muss daher ein Impf- oder Genesungsnachweis oder einen molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test) vorweisen.
Details zu den Regelgungen für einzelne Anreiseländer siehe Einreisebestimmungen.
Internationale Corona-Situation:
Eine tagesaktuelle Übersicht über die internationale Corona-Situation ist ebenfalls auf der WKÖ-AW-Seite abrufbar.
Es wird empfohlen, im Zusammenhang mit der Einreise aus Drittstaaten – auch in Bezug auf die Erteilung von Arbeits-Visa – das entsprechende Aussenwirtschaftscenter der WKÖ vor Ort zu kontaktieren.
Hilfsmaßnahmen für die Kulturbranche
Staatliche Covid-Hilfen wurden am 31.3.2022 beendet
- Comeback-Zuschuss für Filmproduktion: Anstragstellung nur noch bis 30.06.2022
- Veranstalterschutzschirm: Antragstellung bis 30. Juni 2022 für Veranstaltungen bis 30. Juni 2023
- Details und weitere Hilfen wie z.B. Überbrückungsfonds oder Covid-19 Fonds für Künstler
Stand: 15.04.2022