Fahrzeugtechnik, Bundesinnung

Kraftfahrzeug-Durchführungsverordnung (KDV)

KDV-Novellen und Kommentare zum Verordnungstext

Lesedauer: 5 Minuten

In der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 sind die meisten im Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 enthaltenen technischen und rechtlichen Bestimmungen genauer festgelegt.

68. KDV-Novelle

Erläuterungen zur 68. KDV-Novelle

Die wesentlichen Schwerpunkte der 68. KDV-Novelle:

  • Anhebung des zulässigen Gewichts von vierachsigen Doppelgelenk-Oberleitungs-Omnibussen auf 39.000 kg und von emissionsfreien überlangen Gelenkomnibussen mit vier Achsen auf 33 500 kg.
  • Aktualisierungen betreffend land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Kennzeichnung von nach vorne hinausragenden Anbaugeräten, zulässige Geschwindigkeit bei Überbreite).
  • Kleinere Anpassungen in den Vorschriften betreffend die Fahrschulausbildung zur Gewährleistung von Flexibilität in der Ausbildung.
  • Klarstellung, dass der Theorieunterricht in Fahrschulen als Präsenzunterricht zu erteilen ist; Schaffung einer Ausnahmemöglichkeit für die Bundesministerin, wenn Präsenzunterricht aufgrund von einschränkenden COVID-19 Maßnahmen nicht möglich ist.
  • Festlegung nähere Vorschriften für mikroprismatischen Kennzeichenfolien und für roten Deckkennzeichentafeln mit EU-Emblem.
  • Anhebung der Preise für die Kennzeichentafeln. 

67. KDV-Novelle

Erläuterungen zur 67. KDV-Novelle


66. KDV-Novelle

Erläuterungen zur 66. KDV-Novelle


65. KDV-Novelle

Erläuterungen zur 65. KDV-Novelle

Die wesentlichen Änderungen durch die 65. KDV-Novelle:

  • Es wird z. B. die zulässige Länge für Doppelgelenk-Oberleitungsbusse auf 25 m angehoben.
  • Die zulässige Geschwindigkeit für Langgutfuhren auf Autobahnen und Autostraßen wird von 70 km/h auf 80 km/h angehoben.
  • Für Fahrschulen soll der Standard hinsichtlich der erforderlichen Räumlichkeiten und der Übungsplätze angehoben werden (z. B. 2.000 m² Fläche) und anstelle von Anschauungsmodellen sollen auch PC-Animationen zulässig sein.
  • Im Bereich der Fahrschulausbildung gibt es punktuelle Vereinfachungen und Verbesserungen.
  • Eine Reihe von Anpassungen an die aktuellen EU-Vorschriften im Bereich der technischen Bauvorschriften. 

64. KDV-Novelle


63. KDV-Novelle

Erläuterungen zur 63. KDV-Novelle

Die wesentlichen Änderungen durch die 63. KDV-Novelle:

  • Die Bestimmung betreffend Emissionen ist nicht mehr aktuell und wird daher zur Gänze neu gefasst.
  • Gestützt auf die Regelung des § 34 Abs. 6 KFG wird für Gelenkbusse im Linienverkehr eine größte Länge von 20 m ermöglicht.
  • Für Fahrzeuge, die zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden (Begleitfahrzeuge), werden Ausrüstungsvorschriften festgelegt. Die entsprechende gesetzliche Grundlage wurde in § 94 KFG durch die 32. KFG-Novelle geschaffen.
  • Im Hinblick auf die Auflösung der Bundesanstalt für Verkehr mit 1.8.2017 (siehe 35. KFG-Novelle) werden auch in der KDV die erforderlichen redaktionellen Anpassungen vorgenommen.

62. KDV-Novelle


61. KDV-Novelle


60. KDV-Novelle

Erläuterungen zur 60. KDV-Novelle

Die wesentlichen Schwerpunkte der 60. KDV-Novelle:

  • Anpassungen der Fahrzeug-Bauvorschriften an aktuelle EU-Rechtsakte.
  • Die Inhalte für das Informationsschreiben im Sinne der Richtlinie 2011/82/EU (§ 84 KFG), das auch gleich die Funktion einer Anonymverfügung und einer Lenkererhebung hat, werden in der Anlage 7 festgelegt.
  • Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge des öffentlichen
    Sicherheitsdienstes mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 5.500 kg werden
    hinsichtlich der zulässigen Geschwindigkeit den Fahrzeugen bis 3.500 kg
    gleichgestellt und für diese gelten dann 100/130 km/h anstelle von 70 bzw. 80 km/h auf Autobahnen.
  • Die Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung von Unternehmen (§ 103c KFG) wird in § 60a beschrieben.
  • Umsetzung folgender Richtlinien: 2009/76/EG, 2012/46/EU, 2013/8/EU, 2013/60/EU, 2014/37/EU, 2014/53/EU und 2014/44/EU.

59. KDV-Novelle

Erläuterungen zur 59. KDV-Novelle

Die wesentlichen Schwerpunkte der 59. KDV-Novelle:

  • Berücksichtigung der neuen Lenkberechtigungsklassen der 3. Führerscheinrichtlinie in den Bestimmungen über die Fahrschulausbildung. Die Richtlinie sieht geringfügig andere Bezeichnungen einiger Lenkberechtigungsklassen vor, so z.B. Klasse BE statt B+E. Die bisherigen Unterklassen, wie z.B. C1, werden nunmehr auch als Klassen bezeichnet und es werden die neuen Klassen D1 und D1E eingeführt. Das erfordert viele redaktionelle Anpassungen. Festlegung der Details betreffend Ausbildung für den Code 96 (Anhänger mit Klasse B Fahrzeug, wobei die Summe der zulässigen Gesamtgewichte bis zu 4.250 kg betragen darf).
  • Mit 1.1.2013 werden weitere Behörden in der Steiermark zusammengelegt. Dadurch ändert sich auch die Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen. Die neuen Behörden in der Steiermark müssen in der Anlage 5d, der Liste der Behördenbezeichnungen im Kennzeichen, berücksichtigt werden.
  • Weiters sind noch einige technische Änderungen enthalten und es werden einige Änderungen betreffend die Eintragungen in die Genehmigungsdatenbank in der Anlage 4 vorgenommen
  • Folgende Richtlinien werden umgesetzt: Nach der Begutachtung wurde die neue Richtlinie 2012/24/EU zur Änderung der bestehenden Richtlinie über Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an Zugmaschinen in § 52 Abs. 10 Z 6 KDV aufgenommen und umgesetzt. 

58. KDV-Novelle

Erläuterungen zur 58. KDV-Novelle

Die wesentlichen Änderungen durch die 58. KDV-Novelle:

  • Berücksichtigung der neuen Landespolizeidirektionen in den Behördenbezeichnungen im Kennzeichen.
  • Umsetzung der Richtlinien:
    2011/72/EU zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EU hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Zugmaschinen,
    2011/87/EU zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EU in Bezug auf die Anwendung von Emissionsstufen bei Schmalspurzugmaschinen und
    2011/88/EU zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Motoren.
  • Umsetzung diverser Vorschläge betreffend Eintragungen in die Genehmigungsdatenbank in der Anlage 4.
  •  Daneben werden einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

57. KDV-Novelle

Erläuterungen zur 57. KDV-Novelle

Die wesentlichen Schwerpunkte der 57. KDV-Novelle:

  • Umsetzung der Richtlinien 2009/80/EG, 2010/22/EU, 2010/26/EU und 2010/62/EU in die entsprechenden KDV-Bestimmungen.
  • Erforderliche Anpassungen aufgrund der Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie hinsichtlich der Ausbildung für einspurige Fahrzeuge (Klasse A1, A2 und A).
  • Klarstellung, dass das Ziehen von nicht zugelassenen landwirtschaftlichen Anhänger-Arbeitsmaschinen bis zu einer Breite von 3,30 m ohne Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig ist.
  • Die Änderungen in der Behördenstruktur in der Steiermark werden in der Anlage 5d betreffend die Bezeichnung der Behörde im Kennzeichen berücksichtigt. 

56. KDV-Novelle

Erläuterungen zur 56. KDV-Novelle

Die wesentlichen Schwerpunkte der 56. KDV-Novelle:

  • Umsetzung von Richtlinien im Bereich der Fahrzeug-Bauvorschriften für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge.
  • Die Vorschriften über die Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen sollen neu gestaltet und vereinfacht werden.
  • Der Zeitraum für die Erprobung von Omnibussen mit Personenanhängern läuft am 31.12.2010 aus (§ 22c) und es soll eine Möglichkeit geschaffen werden, solche Kombinationen weiterhin einsetzen zu können.
  • Schaffung der Möglichkeit, Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder im Format der „normalen“ Motorrad-Kennzeichentafeln herzustellen.
  • Umsetzung verschiedener Anregungen für Änderungen, Klarstellungen und Vereinfachungen. 
  • Umsetzung der Richtlinien 2009/144/EG und 2010/52/EU in die entsprechenden KDV-Bestimmungen.

55. KDV-Novelle

Erläuterungen zur 55. KDV-Novelle


54. KDV-Novelle

Eläuterungen zur 54. KDV-Novelle


53. KDV-Novelle

Erläuterungen zur 53. KDV-Novelle


52. KDV-Novelle

Erläuterungen zur 52. KDV-Novelle


51. KDV-Novelle


50. KDV-Novelle

Stand: 28.11.2022