Fahrzeugtechnik, Bundesinnung

Covid-19-Maßnahmengesetz und die Verwendung von Probefahrtkennzeichen

Merkblatt zum Umgang mit Probefahrtkennzeichen gemäß § 45 KFG 1967 in Verbindung mit dem  COVID-19-Maßnahmengesetz 

Lesedauer: 1 Minute

21.09.2023

Natürlich wird die Verwendung von Blauen Kennzeichen in der aktuellen Situation für "Aufmerksamkeit" sorgen. Im Zusammenhang mit den Verordnungen BGBl. II Nr. 96/2020 idgF und BGBl. II Nr. 98/2020 idgF ist natürlich auf § 45 Abs 1 KFG ein besonderes Augenmerk zu legen. 

Durch die Novellierung dieser Verordnungen vom 9. März 2020 wurde der "Erwerb von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen" unter bestimmten Voraussetzungen ab 13. April 2020 ermöglicht.

§ 45 Abs 1 KFG beschreibt zwei unterschiedlichen Lenkerzielgruppen zur Durchführung einer Probefahrt:

Vom Kunden durchgeführte "Probefahrten":  

  • § 45 Abs 1 Z 2 = Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer (und nicht von einem "anderen"); sowie
  • § 45 Abs Z 4 = Überlassen des Fahrzeuges […] an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden

Vom "Inhaber der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten" (Zulassungsbesitzer des blauen Kennzeichens) durchgeführte Probefahrten: 

  • Feststellung der Leistungs- und Gebrauchsfähigkeit
    • z.B. im Zuge einer § 57a KFG Überprüfung
  • Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um ungeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen.
    • Achtung: bei Grenzüberschreitungen sind die Bestimmungen (wie Einreise) des jeweiligen Ziellandes zu beachten. 
  • Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt
    • z.B. Typisierung

Die Auslieferung von Fahrzeugen unter Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen kann uE daher mit einem Probefahrtkennzeichen unter § 45 Abs 1 Z 1 (Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an eines anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes) subsumiert werden, sofern dies vom "Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten" (Zulassungsbesitzer), bzw dessen Bevollmächtigten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) erfolgt.


© Bundesinnung Fahrzeugtechnik. Fassung: 06.04.2020//Update 21.04.2020 

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