Fahrzeugtechnik, Bundesinnung

Altfahrzeugeverordnung-Novelle 2018

Änderung des § 4 Anhang 2: Werkstoffe und Bauteile

Lesedauer: 1 Minute

Die Altfahrzeugverordnung wurde novelliert und tritt sofort in Kraft. Dies betrifft die Anlage 2 zum § 4 über Werkstoffe und Bauteile.

Der Paragraph 4 im Wortlaut:


§ 4

(1) 1. Werkstoffe und 
     2. Bauteile 
von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, außer in den in der Anlage 2 genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen.

(2) Kadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge darf nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

(3) Diejenigen Werkstoffe und Bauteile, die gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen sind, sind vor einer weiteren Behandlung des Altfahrzeuges zu entfernen.


Speziell die Punkt 2 c (Aluminiumlegierungen) und Punkt 5 (Blei in Batterien) wurden neu definiert.

Auszug aus dem Angang 2:

Werkstoffe und BauteileAnwendungsbereich und Ablauffrist der AusnahmeZu kennzeichnen oder auf andere Art kenntlich zu machen (§ 4 Abs. 3) 
Blei als Bestandteil einer Legierung
2c i) Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent (1)  
2c ii) Nicht unter Eintrag 2c. i) fallende Aluminiumlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent(1a) (2) 
Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen
5a) Blei in Batterien in Hochspannungssystemen(2a), die nur für den Antrieb in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 verwendet werden Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge  X
5b) Blei in Batterien für nicht unter Eintrag 5a fallende Batterieanwendungen (1)  X

(1) Diese Ausnahme wird 2021 überprüft.

(1a) Gilt für Aluminiumlegierungen, soweit das Blei nicht absichtlich hinzugefügt wurde, sondern aufgrund der Verwendung von recyceltem Aluminium vorhanden ist.

(2) Diese Ausnahme wird 2024 überprüft. 

Stand: 31.12.2018

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